Urteil
10 A 10925/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
18mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werden.
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet keine generelle Nachzahlungsberechtigung für zurückliegende Jahre ohne zeitnahe Geltendmachung.
• Beamte haben die Obliegenheit, Zahlungsansprüche wegen unzureichender Besoldung zeitnah geltend zu machen; andernfalls kann ein Anspruch auf Nachzahlung für frühere Jahre versagen.
Entscheidungsgründe
Zeitnahe Geltendmachungspflicht bei Nachforderungen familienbezogener Besoldungsbestandteile • Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werden. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet keine generelle Nachzahlungsberechtigung für zurückliegende Jahre ohne zeitnahe Geltendmachung. • Beamte haben die Obliegenheit, Zahlungsansprüche wegen unzureichender Besoldung zeitnah geltend zu machen; andernfalls kann ein Anspruch auf Nachzahlung für frühere Jahre versagen. Der Kläger war als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 Z tätig und hat vier Kinder (Jg. 1984–1996). Er begehrt Nachzahlungen familienbezogener Besoldungsbestandteile für sein drittes und viertes Kind für die Jahre 2002–2004; Streitwert rund 1.353,84 €. Mit Schreiben vom 11.11.2005 machte er auf Grundlage verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Nachzahlungen ab 01.01.2002 geltend. Der Dienstherr wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.07.2006 ab und führt aus, der Kläger habe die erforderliche zeitnahe Geltendmachung versäumt; zudem sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen nicht verwertbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtliche Ausgangslage: Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitiges Treueverhältnis; Alimentation dient der Befriedigung gegenwärtigen Bedarfs aus Haushaltsmitteln und unterliegt der jährlichen Haushaltsbewilligung. • Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung: Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass Beamte Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen müssen. • Anwendung auf Vollstreckungsanordnung: Auch die Vollstreckungsanordnung des BVerfG setzt ein Tätigwerden des Beamten voraus; sie gewährt keine gesetzesgleiche, automatische Nachwirkung für zurückliegende Jahre ohne fristgerechte Forderung. • Konsequenz für den Kläger: Der Kläger beantragte Nachzahlungen für 2002–2004 erstmals im November 2005 und hat damit die zeitnahe Geltendmachungspflicht verletzt; deshalb sind die Nachzahlungsansprüche für diese Jahre nicht durchsetzbar. • Rechtsprechung und Gesetzesänderungen: Die Rechtsprechung und zwischenzeitliche Änderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht stützen die Verpflichtung des Beamten, aktiv während des jeweiligen Haushaltsjahres seine Ansprüche geltend zu machen. • Resultat der rechtlichen Prüfung: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist hinsichtlich der Jahre 2002–2004 rechtmäßig; die Berufung ist unbegründet. • Prozesskosten und Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO, vorläufige Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 stehen dem Kläger nicht zu, weil er die erforderliche zeitnahe Geltendmachung nicht vorgenommen hat. Der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 ist insoweit rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen, sodass die Rechtsfrage der zeitnahen Geltendmachung für Nachforderungen familienbezogener Besoldungsbestandteile künftig höchstrichterlich überprüft werden kann.