Urteil
12 A 555/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1129.12A555.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 3.055,- €. Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2002/2003 an der Universität C. die Fächer Anglistik und Mathematik. Auf ihr Girokonto 00000000 bei der Sparkasse C. wurde am 1. Dezember 2003 von Frau N. P. ein Betrag in Höhe von 3.000,- € überwiesen. Am 2. Dezember 2003 wurde ein Betrag in Höhe von 2.000,- € eingezahlt und ein Betrag in Höhe von 4.912,39 € an die H. University überwiesen. Das Girokonto wies am 5. Dezember 2003 ein Guthaben in Höhe von 526,60 € und das Sparkonto mit der Kontonummer 00000000 ein Guthaben in Höhe von 9,82 € auf. Die Klägerin verfügte weiter über Sparbriefe bzw. -zertifikate in Höhe von 2.720,52 €. Daneben bestand ein Bausparvertrag bei der M. . Ein Sparkonto der Klägerin mit der Nummer 00000000 bei der D. Filiale C. -T.----------straße wies am 5. Dezember 2003 ein Guthaben in Höhe von 5.000,- € auf. Am selben Tag beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihr in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Juli 2004 geplante und durchgeführte Auslandsstudium an der H. University, H1. D1. D2. , R. , Australien. Unter Vorlage entsprechender Nachweise bezifferte sie die Kosten des Hin- und Rückfluges auf 1.461,- € und die Studiengebühren auf 4.834,- €. Die Klägerin verneinte die im Formularantrag aufgeführten Fragen zu eigenem Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden durch die Streichung der entsprechenden Felder. Zugleich stellte sie einen Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28. April 2006 für den Bewilligungszeitraum Februar 2004 bis Juni 2004 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 673,- €. Der Auszahlungsbetrag errechnete sich aus dem Grundbedarf in Höhe von 466,- €, dem Auslandszuschlag in Höhe von 60,- €, dem Zuschlag zur Krankenversicherung in Höhe von 47,- €, den Reisekosten in Höhe von 234,60 € und Ausbildungsgebühren in Höhe von 920, € (monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.727,60 €) unter Anrechnung des elterlichen Einkommens in Höhe von 1.054,26 €. Im Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens erhielt die Beklagte im Juni 2006 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2004 bei der Sparkasse C. einen Freistellungsbetrag in Höhe von 108,- € und bei der D. G. einen Freistellungsbetrag in Höhe von 131,- € in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 bat die Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes Kapitalvermögen jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Dezember 2003 darzulegen und nachzuweisen. Mit Schreiben vom 20. August 2006 legte die Klägerin Erklärungen der Sparkasse C. und der D. vor. Sie erklärte, die Addition der Kontostände sei zu hoch, weil ihre Eltern ihr zur termingerechten Zahlung der Studiengebühren an die H. University einen Betrag in Höhe von 5.000,- € geliehen hätten. Sie habe das Geld bei der D. nicht ohne Zinsverlust abheben können. Das anrechenbare Vermögen habe zum Zeitpunkt der Antragstellung daher nur 3.256,94 € betragen. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2006 aufgefordert hatte, eine formblattmäßige Nacherklärung zu ihrem Vermögen, einen Beleg über die Rückzahlung des geliehenen Betrages und einen Nachweis über die Vereinbarung zwischen ihr und ihren Eltern zu dem geliehenen Betrag vorzulegen, reichte die Klägerin die angeforderte Nacherklärung ein und teilte mit Schreiben vom 8. September 2006 mit, sie habe mit ihren Eltern vereinbart, dass der im Dezember 2003 geliehene Betrag von 5.000,- € bis zum Abschluss ihrer Ausbildung bzw. der Aufnahme einer Berufstätigkeit gestundet und ihr eine ratenweise Rückzahlung ermöglicht werde. Wie in den meisten Familien sei die Absprache nur mündlich erfolgt. Ihre Eltern bestätigten diese mündliche Vereinbarung durch ihre Unterschriften unter dieses Schreiben. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar 2004 bis Juni 2004 bei unverändertem Gesamtbedarf und unveränderter Anrechnung des elterlichen Einkommens, jedoch unter zusätzlicher Anrechnung von eigenem Vermögen in Höhe von insgesamt 3.056,94 € (8.256,94 € - 5.200,- €), was einem monatlichen Betrag in Höhe von 611,38 € entspricht, eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von noch 62,- € und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 3.055,- € zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht. Die Beklagte wies den am 10. November 2006 eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 als unbegründet zurück. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe aufgrund der erforderlichen Anrechnung des im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögens in Höhe von 8.256,94 € und nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von 5.200,- € nur noch Anspruch auf eine Ausbildungsförderung in der festgesetzten Höhe. Die Klägerin könne einen Abzug der geltend gemachten Schulden in Höhe von 5.000,- € nicht verlangen, da ein bürgerlich-rechtlicher Darlehensvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden sei. Die angebliche Darlehensgewährung sei nicht klar von einer Schenkung abzugrenzen. Die Klägerin habe ungeachtet dessen vor dem Hintergrund der Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch nicht ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen müssen. Es stehe dem Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt entgegen, wenn Unterhaltsleistungen, auf die der Berechtigte einen Anspruch habe, in Form eines Darlehens erfolgten. Im Rahmen des Ermessens werde von der Erstattungsforderung nicht abgesehen. Die Klägerin hat am 26. April 2007 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihre Eltern hätten ihr ein Darlehen in Höhe von 5.000,- € gewährt, damit sie die fällige Forderung der H. University in Höhe von umgerechnet 4.912,39 € habe begleichen können. Das Darlehen sei am 1. Dezember 2003 durch Überweisung eines Betrages in Höhe von 3.000,- € vom Konto ihrer Mutter und durch Bareinzahlung von weiteren 2.000,- € am 2. Dezember 2003 ebenfalls durch ihre Mutter ausgezahlt worden. Noch am gleichen Tag sei die Überweisung an die H. University erfolgt. Bei der Darlehenssumme habe es sich nicht um Vermögen gehandelt. Ihre Eltern könnten bezeugen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Sie könnten ferner bezeugen, dass eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des Darlehens für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung und Aufnahme einer Berufstätigkeit bestehe. Die Klägerin habe im August 2006 ihren Bachelorabschluss und zum Ende des Wintersemesters 2007 den Masterabschluss erlangt. Danach habe sie ein Semester an der Linguistik-Fakultät verbracht, um dort türkische Sprachkenntnisse zu erwerben. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 werde sie das Referendariat an der Städtischen Realschule in C1. T1. antreten. Da es ihr nunmehr möglich sei, das von ihren Eltern gewährte Darlehen zurückzuzahlen, sei die bislang nur mündlich bestehende Vereinbarung zur Rückzahlung des Darlehens nach Erhalt der Zuweisung der Stelle mit Bescheid vom 15. November 2007 schriftlich fixiert worden. Die schriftliche Vereinbarung vom 25. November 2007 liege an. Danach haben die Klägerin und ihre Eltern vereinbart, dass das am 1. und 2. Dezember 2003 gewährte Darlehen ab dem 1. März 2008 in monatlichen Raten zu je 100,- € an ihre Eltern zurückbezahlt werden soll. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 aufzuheben, soweit ein Förderungsbetrag von 3.055,- € zurückgefordert wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen. Es bestünden erhebliche Zweifel an dem Abschluss eines wirksamen mündlichen Darlehensvertrages und daran, dass die Klägerin ernsthaft mit der Rückzahlung des Betrages habe rechnen müssen. Nachgewiesen sei bislang nur eine Umbuchung in Höhe von 3.000,- € von dem Konto der Mutter der Klägerin und die Überweisung an die H. University. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Überweisung jedoch selbst über ein Vermögen von mehr als 8.000,- € verfügt habe, sei nicht nachzuvollziehen, warum die Aufnahme eines Darlehens erforderlich gewesen sein solle. Auch der Hinweis auf zu erwartenden Zinsabschläge bei der D. überzeuge nicht, weil die Klägerin auf ihren anderen Konten noch über weitere 3.200,- € verfügt habe, so dass es jedenfalls nicht eines Darlehens in Höhe von 5.000,- € bedurft habe. Es sei auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund das Darlehen nicht mit der BAföG-Nachzahlung in Höhe von 1.874,- € aus März 2004 und den Guthaben bei der Sparkasse C. zurückgezahlt worden sei. Die behauptete Stundungs- und Rückzahlungsvereinbarung sei zu unbestimmt, um eine klare Abgrenzung der Zahlung von einer Schenkung oder Unterhaltszahlung vornehmen zu können. Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen der Eltern in Höhe 75.000,- € sei die Berücksichtigung des Darlehens zudem unbillig. Die Klägerin habe schließlich keine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum sie das Vorhandensein des Darlehens bei der Antragstellung nicht angegeben habe. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45 und 50 SGB X im Übrigen lägen vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Die nachträgliche Anrechnung des Vermögens der Klägerin entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Sie könne den Abzug von Schulden in Form des von ihr behaupteten Darlehens in Höhe von 5.000,- € nicht verlangen. Dabei könne zum einen offen bleiben, ob ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen in jedem Fall einem sog. Fremdvergleich standhalten müsse und ob die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung zivilrechtlich wirksam geworden sei. Die Klägerin habe selbst bei Zugrundelegung der Wirksamkeit der Vereinbarung mit ihren Eltern bezogen auf den Antragszeitpunkt weder bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums noch bis zum Ende der förderungsfähigen Ausbildung, sondern erst später, nämlich bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, ernstlich mit einer Rückforderung des Darlehensbetrages rechnen müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45, 50 SGB X im Übrigen seien erfüllt. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, sie komme zum einen ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht erst nach Abschluss der Ausbildung nach, da die Gesamtausbildung erst mit dem Referendariat und dem 2. Staatsexamen abgeschlossen sei. Im übrigen komme es für die Anerkennung der Darlehensverbindlichkeiten als vermögensmindernde Schulden nicht darauf an, dass die Rückzahlungsverpflichtung erst nach Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung einsetze. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bekräftigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Abschluss eines Darlehensvertrages in der geltend gemachten Höhe angesichts ihrer eigenen Vermögensverhältnisse, der für den Bewilligungszeitraum ausgezahlten BAföG-Leistungen und der Einkommensverhältnisse der Eltern nicht plausibel machen können. Die Klägerin müsse sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie in den Antragsformularen weder Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen noch zu bestehenden Verbindlichkeiten gemacht habe. Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 29. November 2010 hat der Senat die Eltern der Klägerin, die Eheleute N. und S. P. , als Zeugen zu den Umständen der behaupteten Darlehensgewährung, insbesondere zu dem Abschluss und den Modalitäten des Darlehensvertrages, befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Verhandlung im übrigen wird auf das im Einvernehmen mit den Beteiligten teilweise rekonstruierte und in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegte Protokoll vom 29. November 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Februar 2004 bis Juni 2004 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 3.055,- € sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bewilligungsbescheid vom 28. April 2006 weder in dem Bescheid vom 31. Oktober 2006 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 ausdrücklich aufgehoben wurde. Dass er teilweise aufgehoben werden sollte, ergibt sich nämlich stillschweigend aus dem Inhalt der Bescheide im Übrigen. Diese enthalten neben dem Erstattungsbegehren noch die Neuberechnung des Anspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum auf der Grundlage der nachträglich offenbar gewordenen Vermögensverhältnisse im Antragszeitpunkt. Vor diesem Hintergrund war nach dem objektiven Erklärungswert des Bescheides für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass der für diesen Zeitraum zuvor ergangene Bewilligungsbescheid im Umfang der Rückforderung gegenstandslos werden sollte. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Teilbetrages liegen vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Bescheid des Beklagten vom 28. April 2006 für den Zeitraum von Februar 2004 bis Juni 2004 war teilweise rechtswidrig. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium an der H. University in Australien nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin und des anzurechnenden Einkommens ihrer Eltern stellte den Bedarf der Klägerin für die Ausbildung jedoch bis auf einen Betrag von 62,- € monatlich sicher. Die Klägerin verfügte in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Dezember 2003 schon ohne Berücksichtigung ihres Bausparguthabens über Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in Höhe von insgesamt 8.256,94 €. Diese Guthaben gehörten als Forderungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 27, Rn. 4 und 6. Die der Klägerin zustehenden Auszahlungsansprüche gegen die Banken unterfallen offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, die Forderungen zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 12 A 1083/05 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2007 12 S 2539/06 -, NVwZ-RR 2008, 329 (Leitsatz), juris. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass von dem im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Die Klägerin hat insbesondere das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihr und ihren Eltern abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht nachweisen können. Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus Darlehen sind ausbildungsförderungsrechtlich allerdings nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten, strenge Anforderungen zu stellen, auch, damit sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft - wie hier - in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 - 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 -, juris, - 2 A 959/05 -, OVGE MüLü 51, 151, juris, und 2 A 2721/06 -, sowie Urteile vom 30. Juni 2009 - 2 A 877/06 -, juris, und vom 17. Juni 2010 - 12 A 2535/07 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 12 ZB 08.2035 -, juris. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss allerdings nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 12 XC 09.378 -, juris. Auch eine Beschränkung darauf, dass nur diejenigen Verbindlichkeiten als Schulden zu berücksichtigen sind, mit deren Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dafür spricht auch die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die dort ausdrücklich vom Abzug ausgenommenen (staatlichen) Darlehen sind nämlich regelmäßig nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG erst deutlich nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem Ende des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges zurückzuzahlen. Dieser einschränkenden, konstitutiv wirkenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Fälligkeit eines Darlehens im Bewilligungszeitraum Voraussetzung für die Absetzung der daraus resultierenden Rückerstattungspflicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Nichts anderes gilt jedoch, soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit angedacht hat, die ausbildungsförderungsrechtliche Abzugsfähigkeit von Darlehensverbindlichkeiten auf die Forderungen zu beschränken, die innerhalb der Förderungshöchstdauer oder bis zum Abschluss der förderungsfähigen Ausbildung fällig werden. Auch dieser Zeitpunkt liegt noch vor der Fälligkeit der ausdrücklich einer gesetzlichen Ausnahme zugeführten staatlichen Darlehen aus der Gewährung von Ausbildungsförderung. Ein Rückgriff auch auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, u.U. die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten. Vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 488, Rn. 1 und 5. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris. Für das Vorliegen einer beachtlichen Vereinbarung kann es dagegen sprechen, wenn der Darlehensbetrag nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Darlehensgeber zurückgezahlt worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Darlehen offenlegt und sich damit - mit Ausnahme der Antragstellung - erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21, juris, und - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10, juris, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54/08 , juris, vom 19. Dezember 2008 5 B 52/08 , juris, vom 9. Januar 2009 - 5 B 53/08 -, juris, und Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 20/08 -, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5, juris. Der Senat konnte gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben den Zufluss des Anfang Dezember 2003 auf das Girokonto der Klägerin eingegangenen Betrages in Höhe von insgesamt 5.000,- € zwar grundsätzlich den Eltern der Klägerin zuordnen, obwohl die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung schriftsätzlich noch vorgetragen hatte, ihre Mutter habe die 2.000,- € bar auf das Girokonto eingezahlt, während sie und beide Zeugen davon abweichend in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, der Vater habe diese Bareinzahlung vorgenommen. Der Senat geht auch nicht zuletzt aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs davon aus, dass der Geldzufluss der Begleichung der Studiengebühren für die australische Universität diente. Er kann jedoch nicht zweifelsfrei einem schuldrechtlich wirksamen Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern zugeordnet werden. Ein von vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung am 5. Dezember 2003 datierender schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern existiert nicht. Auch die sonstigen Umstände sind nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu begründen, dass eine Darlehensvereinbarung mündlich oder konkludent getroffen wurde. Insbesondere, dass im November 2007 die Modalitäten einer ratenweisen Rückzahlung des Auszahlungsbetrages schriftlich niedergelegt wurden und die Klägerin ab März 2008 die Raten auch tatsächlich geleistet hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass schon die Auszahlung auf einem Darlehensvertrag beruhte. Zweifel an der Wirksamkeit einer Darlehensverbindlichkeit ergeben sich vorliegend nicht schon deshalb, weil die ratenweise Rückzahlung erst für nach dem Abschluss der förderungsfähigen - universitären - Ausbildung und der erstmaligen Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit verabredet und dementsprechend auch erst zum 1. März 2008 aufgenommen wurde. Diese für die Parteien hinreichend bestimmbaren Rückzahlungsmodalitäten halten sich nämlich jedenfalls innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG für die Rückzahlung eines staatlichen Darlehens aus Ausbildungsförderung. Danach ist die erste Rate des staatlichen Darlehens erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - hier Ende Februar 2006 - des zuerst mit Darlehen geförderten Studiengangs zu leisten. Dies entspräche einem Rückzahlungsbeginn am 1. März 2011. Es kann offen bleiben, ob die Vereinbarung eines Rückzahlungsbeginns für ein privates Darlehen deutlich nach dem von § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestimmten Zeitpunkt, in dem auch der Gesetzgeber das grundsätzliche Vorhandensein der finanziellen Unabhängigkeit des Auszubildenden unterstellt, den Bestand einer Darlehensforderung, insbesondere dann, wenn das Darlehen wie die Ausbildungsförderung der Sicherung der Ausbildung dienen soll, in Frage gestellt hätte. Gegen die Annahme einer im maßgeblichen Antragszeitpunkt bestehenden, schuldrechtlich wirksamen Darlehensverbindlichkeit spricht allerdings der Umstand, dass die Klägerin das Bestehen dieser Verbindlichkeit bei der Antragstellung nicht angegeben hat, sondern sich hierauf erst berufen hat, nachdem - ohne ihr Zutun - nachträglich das Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens offenbar wurde. Die von der Klägerin und ihrem Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angebotene Erklärung für die Nichtangabe des Vermögens und der angeblichen Darlehensverbindlichkeit bei der Antragstellung, es sei nach dem Abzug der Darlehensverbindlichkeit kein den Freibetrag von 5.200,- € übersteigendes Vermögen mehr vorhanden gewesen, so dass die Angabe von Vermögen nicht erforderlich gewesen sei, überzeugt nicht. Das Antragsformular, an dem die Klägerin und ihr Vater sich orientiert haben, bot und bietet weder Raum noch Anlass für eine eigenmächtige Aufrechnung des vorhandenen Vermögens mit einer - bislang ungeprüften - Gegenforderung durch den Auszubildenden im Vorfeld der Antragstellung. Es verlangt zwar in der Tat in der Rubrik "Barvermögen und Guthaben" nur die Angabe von den Vermögensteilen, die den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € übersteigen. Mit der ausdrücklichen Trennung der Rubrik "Schulden und Lasten" von der Rubrik "Barvermögen und Guthaben" gibt das Formular jedoch zugleich eindeutig zu erkennen, dass insoweit das Vermögen vor Abzug eventueller Schulden und Lasten gemeint ist und daher an dieser Stelle eine Verrechnung mit Schulden nicht in Betracht kommt. Da sich dem Antragsformular jedoch auf der anderen Seite anhand der Rubrik "sonstige Schulden (z.B. Kleinkredite mit Ausnahme der Darlehen nach dem BAföG)" ohne weiteres entnehmen lässt, dass wirksame Verbindlichkeiten vermögensmindernd angerechnet werden, stellt sich das Verschweigen sowohl von vorhandenem und anrechenbarem Vermögen als auch von Schulden nur dann als "sinnvoll" dar, wenn der Auszubildende entweder Zweifel an der ausbildungsförderungsrechtlichen Beachtlichkeit seiner Schulden oder sogar Kenntnis von deren Unbeachtlichkeit hat und eine entsprechende Prüfung der zuständigen Behörde mit der zumindest für möglich gehaltenen Folge einer Minderung oder Ablehnung der beantragten Ausbildungsförderung von vornherein vermeiden möchte. Dem Vortrag der Klägerin und ihrer Eltern ist ferner weder ein plausibler Grund zu entnehmen, warum die Klägerin vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung ein Darlehen benötigte, noch, warum ihre Eltern ihr den für die Begleichung der Studiengebühren der australischen Universität zugewandten Betrag nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben sollen. Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Studiengebühren über ausreichendes eigenes Vermögen in Höhe von mehr als 8.000,- €. Der Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Begleichung dieser Forderung bedurfte es daher nicht zwingend. Ungeachtet des Umstandes, dass angesichts des Vermögens der Klägerin die Aufnahme eines Darlehens bei ihren Eltern nicht ohne Weiteres mit dem von ihr ausdrücklich geäußerten Wunsch, das Auslandsstudium aus eigener Kraft verwirklichen zu wollen, in Einklang zu bringen ist, drängt sich auch nicht auf, dass die Aufnahme eines Darlehens unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, etwa mit Blick auf den von der Klägerin in der Hauptsache angeführten Zinsverlust, sachgerechter war als die Inanspruchnahme des eigenen Vermögens. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, warum der Zinsverlust der Höhe nach im Vergleich zu der statt dessen hingenommenen monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum vom mehreren Jahren hinweg bei einem zunächst nur geringen monatlichen Einkommen sie in ihrer finanziellen Bewegungsfreiheit schwerer beeinträchtigt hätte. Die Entscheidung für die Inkaufnahme einer langfristigen finanziellen Belastung ist umso weniger nachvollziehbar, als die Klägerin für den Fall der Zahlung der Studiengebühren aus ihrem eigenen Vermögen aufgrund der Vermögensminderung mit der Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Vermögen in der aufgrund der unvollständigen Angaben tatsächlich bewilligten Höhe rechnen durfte. Da die Ausbildungsförderung im Falle der Klägerin in voller Höhe als Zuschuss ausgezahlt wurde, hätte dieser Zahlung eine Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen nicht gegenüber gestanden. Die Klägerin bedurfte auch nicht deshalb des weiteren Zugriffs auf ihr ungeschmälertes Vermögen, weil sie die Kosten des Auslandsstudiums ansonsten nicht hätte finanzieren können. Die Ausbildungsförderung wäre der Höhe nach unter Einbeziehung des angerechneten Unterhaltsbeitrags ihrer Eltern ausreichend gewesen, den Ausbildungsbedarf während des Auslandsstudiums zu decken. Diese Annahme ist gerechtfertigt, weil die Klägerin ihr Vermögen ausweislich der glaubhaften Angaben ihres Vaters, der während dieser Zeit die Konten der Klägerin verwaltet hat, tatsächlich nicht in Anspruch nehmen musste, obwohl der in die Berechnung der Ausbildungsförderung eingestellte monatliche Unterhaltsbeitrag von den Eltern nicht erbracht wurde. Ein einleuchtender Grund, warum die Eltern der Klägerin den Betrag von 5.000,- € nur darlehensweise zur Verfügung stellen konnten, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin, der Betrag sei ihr von ihren Eltern nur darlehensweise zur Verfügung gestellt worden, weil die ansonsten angezeigte Schenkung an ihren Bruder in Höhe der ursprünglich angedacht gewesenen 10.000,- €, also die Zahlung von insgesamt 20.000,- €, für ihre Eltern zu viel gewesen sei, greift zu kurz. Zum einen hat die Klägerin tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 5.000,- € erhalten mit der Folge, dass auch ihr Bruder nur in dieser Höhe hätte beschenkt werden müssen. Dass die Eltern der Klägerin jedoch (mindestens) 10.000,- € zur Verfügung hatten, belegt der Umstand, dass sie der Klägerin bei entsprechendem Bedarf - langfristig - einen Betrag von bis zu 10.000,- € zugesagt hatten. Zum anderen haben die Eltern der Klägerin diese Aussage so nicht bestätigt. Sie haben, mit Blick auf ihre sehr günstigen Einkommensverhältnisse nachvollziehbar, nicht behauptet, zu einer Schenkung in dieser Höhe an beide Kinder finanziell nicht imstande gewesen zu sein, sondern haben darauf hingewiesen, dass es ihrem Sohn gegenüber ungerecht gewesen wäre, der Klägerin den Betrag schenkweise zu kommen zu lassen und ihm nicht. Im übrigen haben sie - wie die Klägerin - auf den erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Mehrwert einer nur vorübergehenden Überlassung des Geldes gegenüber einer Schenkung hingewiesen sowie auf den von ihnen unterstützten Wunsch der Klägerin, das Auslandsstudium aus eigener Kraft finanzieren zu wollen. Weder die Erreichung dieses Erziehungsziels noch die Berücksichtigung des Wunsches der Klägerin nach mehr Eigenverantwortung setzt jedoch das - letztlich dem gewünschten Erziehungsziel widersprechende, die öffentliche Hand zugunsten des privaten Vermögenserhalts schädigende - Bestehen einer schuldrechtlichen Darlehensverbindlichkeit voraus. Es spricht im Gegenteil gerade mit Blick auf diese Zielvorgaben Überwiegendes dafür, sowohl die Absicht der Eltern, der Klägerin den bereitgestellten Geldbetrag nicht endgültig zu belassen, als auch die Absicht der Klägerin, den Eltern diesen Betrag später zurückzahlen wie die tatsächlich erfolgte Rückzahlung der nur sittlich berechtigenden und verpflichtenden familiären Sphäre und nicht dem schuldrechtlichen Bereich zuzuordnen. Für diese Einschätzung spricht ferner, dass weder die Klägerin noch ihre Eltern einen konkreten Zeitpunkt für einen Vertragsschluss benennen konnten, dass konkrete Regelungen und Vereinbarungen für den Fall des Ausfalls der Rückzahlung nicht in den Blick genommen wurden, und dass die Höhe der künftigen Raten zunächst nicht konkret festgesetzt wurde, sondern dem beruflichen Werdegang der Klägerin angepasst werden sollte. Der Umstand, dass die Eltern während des Auslandsstudiums der Klägerin von monatlichen Unterhaltszahlungen abgesehen haben, erlaubt schließlich den Rückschluss, dass sie subjektiv davon ausgingen, mit der einmaligen vorübergehenden Bereitstellung des Betrages von 5.000,- € ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht und nicht einer daneben bestehenden Verpflichtung aus Darlehensvertrag nachgekommen zu sein. Es ist nicht zu erkennen, dass die Anrechnung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendem Vermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der - schon vor der Antragstellung am 5. Dezember 2003 gezahlten und das vorhandene Vermögen nicht mehr belastenden - Studiengebühren. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 -. Die Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Das Verhalten der Klägerin war zumindest grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte, was sie am Ende des Antrags ausdrücklich versicherte. Daran fehlte es. Denn die Klägerin hat in ihrem Antrag weder Angaben in der Spalte Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Wertpapieren und zu Schulden und Lasten gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit sie davon ausgegangen sein sollte, das von dem fraglichen Vermögen die Darlehensverbindlichkeit an die Zeugen abzuziehen sei, ändert dies nichts. Sie hätte dies - wie oben ausgeführt - durch entsprechende Angaben in der Rubrik Schulden und Lasten kenntlich machen müssen und die Entscheidung über die Anrechenbarkeit der hierfür zuständigen Beklagten überlassen müssen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Es bedurfte nur einfachster, naheliegender Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf den Konten befindlichen Vermögenswerte im Antrag auf Ausbildungsförderung anzugeben waren. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann die Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag ist mit 3.055,- € zutreffend beziffert. Er ergibt sich aus der Differenz der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Februar 2004 bis Juni 2004 tatsächlich geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 3.365,- € und der Ausbildungsförderung, auf deren Zahlung die Klägerin bei Anrechnung des vorhandenen Vermögens ohne das Bausparguthaben Anspruch hatte, nämlich 62,- € monatlich. Dies entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 310,- €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.