Urteil
2 A 877/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.2A877.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Berufungsverfahrens. Die Kostenentschei¬dung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Berufungsverfahrens. Die Kostenentschei¬dung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1968 geborene Kläger erwarb im Juli 1988 die Fachhochschulreife und arbeitete nach einer nicht abgeschlossenen Lehre als Versicherungskaufmann von Oktober 1991 bis Februar 1996 als selbständiger Wirtschaftsberater bzw. Versicherungsaußendienstmitarbeiter nach § 84 Handelsgesetzbuch. Durch Urkunde vom 16. September 1993 des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. wurde ihm die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung Versicherungsfachmann (BWV) zu führen. Zum Wintersemester 1996/1997 nahm er an der Universität-Gesamthochschule-F. das Studium der Ökologie auf. Für diese Ausbildung erhielt er ab Oktober 1996 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auf seinen Förderungsantrag vom 19. April 2000, in dem der Kläger angab, kein Vermögen und auch keine Schulden und Lasten zu haben, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2000 Ausbildungsförderung für die Zeit vom Oktober 2000 bis März 2001 in Höhe des errechneten Gesamtbedarfs von 790,00 DM monatlich. Dieser Betrag wurde an den Kläger auch ausgezahlt. Nachdem der Beklagte aufgrund einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen im September 2002 erfahren hatte, dass der Kläger im Jahre 2001 einen Freistellungsauftrag in Höhe von 374,00 DM erteilt hatte, forderte er diesen mit Schreiben vom 20. September 2002 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zu den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung darzulegen. Mit Schreiben vom 26. September 2002 erklärte der Kläger: Er habe am 29. Februar 2000 ein Depot bei der Sparkasse F. eingerichtet. Der damalige Kurswert habe auf 9.779,15 DM gelautet, was sich aus der beigefügten Kopie einer Kaufabrechnung ergebe. Leider habe er versäumt, dies in seiner Erklärung vom 19. April 2000 mitzuteilen. Soweit ihm bekannt sei, habe im Jahr 2001 der nicht anrechenbare Freibetrag 5.112,92 Euro betragen. Dieser Betrag liege über dem Betrag, den er in das Depot eingezahlt habe. Für die Bewilligungszeiträume vor dem Zeitpunkt der Depoteröffnung bestätige er, dass sich keine Änderungen bzw. Abweichungen von seinen jeweiligen Erklärungen zum Vermögen im Formblatt 1 ergäben; es habe sich kein Vermögen in seinem Besitz befunden, welches seinen "BAföG-Anspruch" gefährdet hätte. Auf die Anfrage des Beklagten vom 9. Oktober 2002, wie es dem Kläger möglich gewesen sei, zum 29. Februar 2000 dieses Depot in der genannten Höhe anzulegen, teilte dieser mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 mit: Bei dem angelegten Betrag habe es sich um ein Geschenk seiner Familie und der seiner heutigen Ehefrau B. Q. zu ihrer Verlobung gehandelt. Das Geld habe ihnen zu gleichen Teilen gehört. Aufgrund damaliger "falscher Informationen des BAföG-Amtes" sei der Betrag nur auf seinen Namen angelegt worden. Sie seien "somit davon ausgegangen, dass der Betrag im Rahmen des damals gültigen Freibetrages lag". Durch Bescheide vom 21. November 2002 nahm der Beklagte den Bescheid vom 28. September 2000 gemäß § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück, setzte die dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 zu gewährende Ausbildungsförderung auf monatlich 81,87 Euro neu fest und forderte vom Kläger die Rückzahlung der für diesen Zeitraum zuviel gezahlten Förderungsleistungen in Höhe von 1.932,30 Euro. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X einer Rücknahme nicht entgegenstünden. § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme nicht entgegen, weil der Kläger sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Von einem Empfänger von Ausbildungsförderung könne u.a. verlangt werden, Anträge sorgfältig und vollständig auszufüllen und erhaltene Bescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 25. November 2002 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei der Bescheid vom 28. September 2000 nicht rechtswidrig. Im Jahre 2000 habe er sich mit seiner heutigen Ehefrau B. Q. verlobt. Aus Anlass der Verlobung hätten der Kläger und seine damalige Verlobte zuvor insgesamt 10.000,00 DM geschenkt erhalten, nämlich 5.000,00 DM in bar von der Mutter S. und 5.000,00 DM in bar von der Mutter Q. . Als Verlobte hätten sie damals vereinbart, das Geld gemeinsam bei einer Bank anzulegen. Weil der Kläger damals bereits über ein Konto bei der Sparkasse F. verfügt habe, sei der Einfachheit halber das Geld unter dessen Namen dort angelegt worden. Der Kläger sei also hinsichtlich eines Anlagebetrages von 5.000,00 DM Treunehmer gewesen. Bevor die Geldanlage getätigt worden sei, habe er ausdrücklich beim Studentenwerk hinsichtlich der dortigen Freibeträge angefragt. Dort habe man ihm mitgeteilt, der auf ihn entfallende Freibetrag betrage je Person 6.000,00 DM. Dementsprechend habe er zusammen mit seiner damaligen Verlobten disponiert wie geschehen. Er habe auch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Er sei der Auffassung gewesen, hinsichtlich eines Betrages von 5.000,00 DM nur Treuhänder zu sein. Im Übrigen habe er beim Studentenwerk telefonisch erfragt, wie hoch der "BAföG-Freibetrag" sei und die ausdrückliche Antwort erhalten, dieser belaufe sich auf 6.000,00 DM je Person. Der Bescheid sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Die im Bescheid vom 21. November 2002 genannten Ermessenserwägungen seien lediglich floskelhaft und bezögen sich nicht auf den vorliegenden Fall. Berücksichtigt sei weder, dass er sich noch einmal beim Amt für Ausbildungsförderung erkundigt habe, noch, dass er mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 mitgeteilt habe, das Geld habe ein Verlobungsgeschenk dargestellt und ihm und seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau je zur Hälfte gehört. Er beantragte ferner vorsichtshalber, den auf seine Ehegattin entfallenden Anlagebetrag von DM 5.000,00 gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte für die Jahre 2000 und 2001 anrechungsfrei zu halten. Mit dem Widerspruchsschreiben legte der Kläger Erklärungen von Frau I. S. vom 11. Dezember 2002 und Frau Anke Q. vom 11. Dezember 2002 vor. In der Erklärung von Frau S. heißt es: "Ich heiße I. S. . Mein Sohn U. S. hat sich im Jahre 2000 mit seiner heutigen Frau B. Q. verlobt. Aus diesem Anlaß habe ich ihm und seiner Verlobten einen Bargeldbetrag von insgesamt 5.000 DM geschenkt." Die Erklärung der Frau B1. Q. lautet wie folgt: "Meiner Tochter B. Q. habe ich zur Verlobung mit U1. S. im Jahr 2000 DM 5.000 (fünftausend) geschenkt. Das bestätige ich hiermit." Auf Anfrage des Beklagten legte der Kläger ferner eine Heiratsurkunde vom 23. Juli 2002 vor. Hinsichtlich der erbetenen Kontoauszüge, aus der der Zufluss des Geldes in das Depot zu ersehen sei, erklärte der Kläger, dass die Kontoauszüge nicht mehr vorhanden seien und erfahrungsgemäß nur unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand beschafft werden könnten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 erbat der Beklagte nochmals die Vorlage der angeforderten Unterlagen und lehnte zudem den gestellten Antrag, zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG den auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Anlagebetrag anrechnungsfrei zu lassen, ab, da Frau B. Q. zum Zeitpunkt der Antragstellung von Herrn U. S. nicht mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und außerdem die genannten Gründe keine unbillige Härte darstellten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 legte der Kläger eine vollständige Kopie der Kaufabrechnung der Sparkasse F. vom 29. Februar 2000 über den Erwerb der Wertpapiere vor, auf der das Girokonto des Klägers bei der Sparkasse F. Nr. als Verrechnungskonto ausgewiesen ist. Ferner legte er ein Schreiben der Sparkasse F. vom 29. Januar 2003 vor, in dem diese wunschgemäß bestätigt, dass am 29. Februar 2000 eine Gutschrift in Höhe von 7.200,00 DM auf dem Girokonto erfolgt sei. Der Kläger erklärte dazu, dass dies der größte Teil der Verlobungsgeschenke gewesen sei, einschließlich des Anteils seiner heutigen Ehefrau in Höhe von 5.000,00 DM. Der Kläger machte ferner geltend, soweit die ihm vom Studentenwerk damals gegebene Auskunft unzutreffend gewesen sei, stehe ihm gegen das Studentenwerk als Anstellungskörperschaft des Auskunftgebers ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch zu. Durch die Fehlinformation nämlich erst sei der hier vom Studentenwerk mit 1.932,30 Euro bezifferte Schaden verursacht. Mit diesem Wiederherstellungsanspruch rechne er auf. Dem Widerspruchsschreiben vom 23. Dezember 2002 war ferner eine Erklärung der Frau B. Q. ohne Datum beigefügt, in der es u.a. heißt, " teile ich noch mit, dass mein Mann im Jahr 2000 mit dem Ausbildungsamt telefoniert hat. Auf seine Nachfrage wurde ihm erklärt, der Freibetrag sei pro Person DM 6.000,00. Das weiß ich, weil ich bei dem Telefongespräch dabei war. Ich kann mich nicht erinnern, wann genau das Gespräch stattgefunden hat. Wegen des damaligen Telefongesprächs habe ich mir keine Sorgen wegen der Summe gemacht." Auf weitere Anfrage teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 31. März 2003 als Datum seiner Verlobung den 20. Februar 2000 mit. Eine amtliche Bestätigung dafür gebe es bekanntlich nicht. Die Vorlage weiterer Kontoauszüge werde aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Es stehe dem Beklagten frei, wenn er den schriftlichen Mitteilungen seiner Ehefrau sowie seiner Mutter und seiner Schwiegermutter misstraue, diese anzuhören bzw. als Zeuginnen zu vernehmen. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, zugestellt am 26. Juni 2003, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch im Wesentlichen mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und daher nicht zu beanstanden. Die hier zu berücksichtigenden Konten des Klägers seien als Forderungen zunächst als Vermögen des Klägers im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzusehen. Es seien auch keine Vermögensanteile, welche die Ehefrau des Klägers diesem nicht zum Miteigentum, sondern treuhänderisch überlassen haben solle, als dessen Schulden anzuerkennen. Der Berücksichtigung dieser behaupteten Forderung im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG stehe entgegen, dass der Kläger ihr zu der insoweit nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut maßgeblichen Zeit der Antragstellung noch nicht konkret ausgesetzt gewesen sei. Er habe mit der Geltendmachung der Forderung nicht ernstlich rechnen müssen. Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorgetragen: Er habe unstreitig Geld seiner heutigen Ehefrau angelegt, das er jederzeit an diese herauszugeben gehabt hätte (§§ 276, 667 BGB). Neun Tage nach seiner Verlobung mit Frau B. Q. am 20. Februar 2000, nämlich am 29. Februar 2000, habe er mit eigenem Geld und dem Geld seiner Verlobten ein Depot eröffnet. Fast zwei Monate später, am 19. April 2000, habe er dann den Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Entscheidend sei, was er seiner Ehefrau, die ihm 5.000, DM anvertraut habe, schuldete. Das seien mindestens 5.000,-- DM, was ohne Zweifel eine Verbindlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG sei. Soweit der Beklagte auf einen Fremdvergleich abhebe, könne sich dies ersichtlich nur auf Zinsen und nicht auf das Kapital beziehen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen komme es für die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG vorliege, nicht auf die rechtliche Konkretisierung und Fälligkeit einer Forderung an, sondern liege eine solche bereits dann vor, wenn der Schuldner ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld oder Last rechnen müsse. Im Übrigen hätten die angeschafften Wertpapiere keinen Kurs am 31. Dezember 1999 gehabt, so dass gemäß § 28 Abs. 2 BAföG in der damaligen Fassung kein für das Bundesausbildungsförderungsrecht maßgeblicher Wert festgestellt werden könne. Der Kläger hat ferner eine das Datum des 24. Januar 2005 tragende, zwischen ihm und seiner Ehefrau schriftlich getroffene, als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung zu den Akten gereicht, auf die Bezug genommen wird. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid des beklagten Amtes vom 21. November 2002 betreffend den Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. Ausbildungsförderung vom 24. Juni 2003 aufzuheben, 2. die Beiziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen: Er gehe mit dem Kläger davon aus, dass die Verlobung am 20. Februar 2000 stattgefunden habe und der Widerspruchsbescheid insoweit ein fehlerhaftes Datum enthalte. Soweit der Kläger auf die auch dem Beklagten bekannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hinweise, werde kein Aspekt gesehen, unter dem der Kläger ernstlich mit der Geltendmachung einer behaupteten Forderung der Verlobten/Ehefrau hätte rechnen müssen. Nach Einsichtnahme in die Akte der Staatsanwaltschaft F. , Aktenzeichen 302 Js 519/04, reichte der Beklagte unter Heranziehung der aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Kontostände, die weitere Forderungen des Klägers gegen die Sparkasse erkennen ließen, eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung zur Akte. Darauf wird Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der durch Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2009 zugelassenen Berufung, soweit durch das angefochtene Urteil die Klage auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides hinsichtlich eines über 672,48 DM = 343,83 Euro hinausgehenden Betrages abgewiesen worden ist, bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung des hier streitigen Förderungsbetrages hätten dem Vermögen/Einkommen des Klägers Verbindlichkeiten in Höhe von DM 5.000,-- gegenüber gestanden. Dieser Betrag stamme aus einer Schenkung der Eltern/Schwiegereltern aus Anlass der Verlobung und habe vom Kläger aufbewahrt und verwaltet werden sollen. Zum Beweis benennt er Frau B. Q. , Frau I. S. und Frau B1. Q. als Zeuginnen und bezieht sich auf den bereits vorgelegten Treuhandvertrag zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau vom 24. Januar 2005. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2002 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24. Juni 2003 insoweit aufzuheben, als darin ein über 343,83 Euro = 672,48 DM hinausgehender Betrag verlangt wird, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass seiner Ehefrau ein Herausgabeanspruch gegen ihn zugestanden habe, der als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen wäre. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien an den Nachweis einer Treuhandabrede strenge Anforderungen zu stellen. Die dort angeführten Indizien für das Vorliegen einer Treuhand lägen hier nicht vor. Eine Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen sei nicht Bestandteil der Treuhandabrede und auch nicht erfolgt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, im Kontoeröffnungsantrag für das Wertpapierdepot einen Hinweis auf die angebliche treuhänderische Vermögensverwaltung gegeben oder seiner damaligen Verlobten als Treugeberin Kontovollmacht erteilt zu haben. Zudem habe der Kläger erst spät auf weitere Rückfrage des Beklagten angegeben, dass die Hälfte des Kapitalbetrages seiner Ehefrau gehöre. Der Senat hat Beweis erhoben zu den Umständen, unter denen es im Februar 2000 zur Einrichtung des Wertpapierdepot-Kontos des Klägers mit der Einlage einer Inhaberschuldverschreibung von etwa 10000 DM gekommen ist, durch Vernehmung der Frau B. Q. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, soweit damit begehrt wird, den Bescheid des Beklagten betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 hinsichtlich eines über 343,83 Euro hinausgehenden Betrages aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 und die Erstattung der Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I S. 130, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme hinsichtlich des hier nur (noch) zu beurteilenden über 343,83 Euro hinausgehenden Teilbetrages liegen hier vor. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrages durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. September 2000 für den Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 war rechtswidrig, weil die Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers in diesem Zeitraum seinen Bedarf für seine Ausbildung insoweit sicherstellte. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für das Studium der Ökologie nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in seiner bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 BGBl I, S. 2601, zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Der Kläger verfügte im nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 19. April 2000 über unbelastetes Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch um den noch streitigen Betrag ausschließenden Höhe. Denn er war u.a. Inhaber des Depotkontos mit der Nummer bei der Sparkasse F. , auf dem sich Wertpapiere befanden, die am 29. Februar 2000 zum Kurswert von 9.779,15 DM = 5000,00 Euro angekauft worden waren. Dieser stellte nach der Berechnung des Beklagten, gegen die der Kläger nichts erinnert hat, den Bedarf im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 über den vorher festgestellten Bedarf hinaus in Höhe von weiteren 1932,30 Euro sicher. Soweit der Kläger vorträgt, mangels eines Kurswertes der erst aus dem Jahr 2000 stammenden Inhaberschuldverschreibung in dem Wertpapierdepot am 31. Dezember 1999 sei ein für das Ausbildungsförderungsrecht maßgeblicher Wert nicht feststellbar, kann dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der hier heranzuziehenden, im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. April 2000 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BaföGÄndG) vom 26. April 1977, BGBl I, S. 653, maßgebender Wert für die Wertbestimmung des Vermögens bei Wertpapieren deren Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung und fehlt bei Neuemissionen von Wertpapieren im Jahr der Antragstellung ein Kurswert zum Ende des der Ausgabe vorausgegangenen Jahres. Daraus folgt aber nicht, dass für diese eine Wertbestimmung nicht erfolgen kann oder gar nicht zu erfolgen hat. Die genannte Bestimmung diente nicht etwa der Förderung der Vermögensbildung durch Erwerb junger Wertpapiere und bezweckte nicht die Freistellung weiterer Vermögenswerte von der Anrechnung, sondern diente der Verwaltungsvereinfachung, weil für viele Wertpapiere die Wertermittlung zu einem bestimmten Kalendertag des Jahres als zu aufwändig angesehen wurde. Bei Neuemissionen aus dem Jahr der Antragstellung fehlt naturgemäß diese Möglichkeit der erleichterten Wertfeststellung und muss deshalb auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt werden, der sinnvollerweise der des Erwerbs ist, für den eine Abrechnung vorliegt, wie von der Beklagten auch praktiziert. Vgl. dazu auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG , Stand 5. Aufl. 2003 § 28 Rdnr. 9. Die dem Kläger als Inhaber des Depotkontos zustehende Forderung gegen die Sparkasse gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG als Vermögen des Klägers. Letzteres wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, denn er beruft sich ausdrücklich allein darauf, dass er als Treuhänder in Höhe eines Betrages von 5.000,00 DM mit einem Herausgabeanspruch belastet sei. Zwar ist die Berufung auf ein Treuhandverhältnis bei der Vermögensermittlung im Ausbildungsförderungsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen und einem Auszubildenden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach einer Stellung eines Freistellungsauftrags auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben generell zu versagen. Dabei sind aber besondere Anforderungen zu stellen. Ein Treuhandverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die sich aus der Inhaberstellung ergebende Verfügungsmacht hinsichtlich der übertragenen Vermögensrechte im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Aus dem Treuhandvertrag muss sich die Weisungbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder ergeben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Ausbildungsförderungsrechtlich sind geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen oder verdeckten Treuhandverhältnissen nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder, wovon der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeht, ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54.08 und vom 19. Dezember 2008 5 B 52.08 ; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2008 2 A 1083/05 - und - 2 A 995/05 - und 2 A 2721/06 -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an den Nachweis einer wirksamen Treuhandvereinbarung, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen, strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich eine klare und eindeutige Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten auch freiwilligen Unterhaltsgewährung vornehmen lässt. Danach sind zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser ggfls. hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 5 C 30.07 - und - 5 C 12.08 -, DVBl. 2009, 129, sowie Beschlüsse vom 27. November 2008 5 B 54.08 - und vom 19. Dezember 2008 5 B 52.08 . Ein gewichtiges Beweisanzeichen in diesem Sinne ist die Separierung des Treugutes. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsolvenzO, § 2 DepotG regelmäßig die Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen des Treuhänders verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt im ausbildungsförderungsrechtlichen Zusammenhang eine fehlende Trennung des Treugutes zwar nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann danach auch dann bestehen, wenn der Treuhänder das empfangene Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt. Ist allerdings die Separierung des Treugutes schon in der Vereinbarung nicht vorgesehen und ist eine Trennung auch tatsächlich nicht erfolgt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht getroffen haben. Vgl BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 5 C 12.08 -, DVBl. 2009, 129. Unter Heranziehung dieser Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger das auf seinem Depotkonto angelegte Vermögen zur Hälfte aufgrund einer Treuhandvereinbarung für seine damaligen Verlobte, seine heutige Ehefrau, treuhänderisch verwaltet hat und es deshalb im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 nicht zum Vermögen des Klägers im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG gehörte bzw. ein entsprechender Anspruch der Treugeberin gegen den Kläger als Treuhänder auf Herausgabe des Treugutes als Schuld vom ermittelten Wert des Vermögens des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen war. Unstreitig bestand zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner damaligen Verlobten, sondern soll lediglich eine mündliche Treuhandabrede bestanden haben. Der Inhalt dieser behaupteten mündlichen Abrede ist jedoch, so wie er sich nach der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Vernehmung der damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau des Klägers als Zeugin darstellt, schon nicht geeignet, um hier eine wirksame Treuhandvereinbarung feststellen zu können. Gegen eine solche wirksame Vereinbarung spricht bereits, dass der Senat nicht feststellen kann, dass dem Kläger ein Betrag von 5000 DM, oder auch nur ein bestimmter geringerer Betrag von seiner Verlobten damals übergeben worden ist. Der Betrag ist vielmehr völlig unbestimmt. Denn entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen, dem Kläger seien von seiner damaligen Verlobten die ihr von ihrer Mutter als Verlobungsgeschenk überreichten 5000 DM treuhänderisch übergeben worden, hat die Zeugin erklärt, dass nur ein Teilbetrag dieses Geschenks, der nach gemeinschaftlichen Anschaffungen für die Wohnung verblieben war, von ihr an den Kläger übergeben worden ist. Nachdem sie für diese Anschaffungen eine Summe von etwa 4000 DM, es sollen aber nicht 6000 DM gewesen sein, veranschlagt, fehlt schon jede Grundlage für die wertmäßige Bestimmung eines treuhänderisch gehaltenen Geldvermögens. Es kann zudem auch nicht festgestellt werden, dass die damaligen Verlobten eine wirksame Abrede über eine jederzeitige Rückübertragung des von der Verlobten dem Kläger übergebenen Geldmögens vereinbarten. Nach der Aussage der Zeugin wurde das ihnen geschenkte Geld für gemeinsame Anschaffungen verwandt und ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Rest anders, also etwa getrennt für jeden verwandt werden sollte. Dagegen spricht auch nicht die frühere schriftliche Erklärung der Zeugin, für den Fall der Trennung hätte sie das Geld zurück gefordert. Angesichts der versprochenen Ehe der Verlobten zeigt sie vielmehr die geplante Verwendung für Anschaffungen für das gemeinsame Leben auf, wozu auch die Unterstützung eines der Verlobten bei Bedarf in seiner Ausbildung gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre aber für eine wirksame Treuhandvereinbarung vor allem auch eine Regelung erforderlich gewesen, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Treuhänder auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Das kann hier nicht festgestellt werden. Gegen das Vorliegen einer wirksamen Treuhandvereinbarung spricht ferner die fehlende Separierung des Treuguts, deren Vorliegen, wie oben bereits dargelegt, ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Vereinbarung einer Treuhandabrede ist. Eine Trennung der Vermögensmassen unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Treuhandvereinbarung zwischen damaliger Verlobter und dem Kläger hat hier weder stattgefunden noch war sie Inhalt des Vertrages. Auch der vorgelegte "Treuhandvertrag" aus dem Jahre 2005 enthält keinerlei Vereinbarungen, wonach eine eindeutige Trennung der Vermögensmassen erfolgen sollte. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vorgang der Errichtung des Depotkontos, dass eine Trennung der Vermögensmassen nicht erfolgt ist. Nachdem der Kläger im Laufe des Verfahrens Unterlagen über den Ankauf der Wertpapiere und einige Kontenbewegungen zur Akte gereicht hat, ist der Kauf des Wertpapiers über das Verrechnungskonto des Klägers gelaufen. Danach ist das Papier aus dem auf dem laufenden Konto befindlichen Vermögen des Klägers erworben worden. Welche Bewegungen auf diesem Konto sonst stattgefunden haben, ist mangels Vorlage vollständiger Kontoauszüge nicht feststellbar. Die Bestätigung der Sparkasse über die Einzahlung eines Barbetrages von 7.200,00 DM vor dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibung führt insoweit zu keiner besseren Kenntnis. Ihr kann jedoch entnommen werden, dass sich auf dem Konto des Klägers weitere Geldbeträge befanden, die gemischt mit der neuen Bareinzahlung den Kauf des Sparkassenbriefes ermöglichten. Von einer Trennung des Vermögens kann daher auch im Ansatz nicht die Rede sein. Auch die Vernehmung der Zeugin hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Treugut hier hinreichend separiert werden sollte oder worden ist. Die Verlobte übergab ihrem Verlobten Geld und überließ ihm, in welcher Weise er damit umging. Gegen eine wirksame Treuhandabrede spricht ferner, dass der Kläger eine treuhänderische Bindung seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular mitgeteilt, sondern dies erst geltend gemacht hat, nachdem er dem Beklagten gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Hinzukommt, dass dies auch nicht sofort nach der Aufdeckung des Vermögens erfolgt ist. Denn zunächst hat der Kläger behauptet, das von ihm gehaltene Vermögen liege unter dem Freibetrag, der sich nach seiner Auffassung auf 5.112,92 Euro belaufe. Nach alledem kann der Senat in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger das Vermögen in dem Wertpapierkonto bei der Sparkasse F. zur Hälfte als Treuhänder gehalten hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Vermögen des Klägers ist, das nicht mit einer Rückforderung aus einem Treuhandverhältnis belastet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass seiner damaligen Verlobten gegen den Kläger damals andere Ansprüche zustanden, die als Schulden von seinem Vermögen abzuziehen wären. Auch die weiteren Voraussetzungen einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 VI ZR 158/87 -, NJW 1988 1265, und vom 30. Januar 2001 VI ZR 29/00 -, MDR 2001, 569. Das Verhalten des Klägers war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015, verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass der Kläger die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte, was er am Ende des Antrags ausdrücklich versicherte. Daran fehlte es. Denn der Kläger hat in seinem Antrag weder Angaben in der Spalte Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Wertpapieren und zu Schulden und Lasten gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaber des streitigen Depotkontos, für deren Erträge er auch Freistellungsaufträge erteilt hatte, war dem Kläger bekannt, dass er gegenüber der Sparkasse und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten Vermögensberechtigter war. Soweit er davon ausgegangen sein sollte, das fragliche Vermögen an seine Verlobte zurückübertragen zu müssen, ändert dies nichts an seiner Stellung als Vermögensberechtigter. Er hätte dies durch entsprechende Angaben in der Rubrik Schulden und Lasten kenntlich machen müssen. Soweit er vorträgt, er habe sich beim Studentenwerk erkundigt und dort erfahren, die Freibeträge für ihn und seine Verlobte betrügen jeweils 6.000,00 DM, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Abgesehen davon, dass der Vortrag angesichts des zunächst behaupteten Freibetrags in Höhe von 10.000,00 DM wenig glaubhaft ist und die Angaben zum Vermögen nicht erst dann zu erfolgen haben, wenn der Auszubildende errechnet, oberhalb des Freibetrags Vermögen zu haben, ist nicht ersichtlich, warum ihm ein Freibetrag seiner damaligen Verlobten bei der Stellung seines Antrags auf Ausbildungsförderung zugute kommen sollte. Weder seinen Angaben noch der schriftlichen Erklärung seiner damaligen Verlobten ist zu entnehmen, dass seitens des Studentenwerks insoweit eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde. Der Kläger ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv im besonders schweren Maße außer Acht, indem er bei den differenzierenden Fragen im Formularantrag nach Einkommen, Vermögen und Schulden Angaben unterließ. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Der Kläger war bei Stellung seines Wiederholungsantrags im April 2000 31 Jahre alt, hatte eine, wenn auch nicht abgeschlossene Lehre als Versicherungskaufmann durchlaufen und mehrere Jahre als selbständiger Wirtschaftsberater bzw. Versicherungsaußendienstmitarbeiter nach § 84 Handelsgesetzbuch gearbeitet. Es bedurfte für ihn nur einfachste, naheliegende Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf seinem Depotkonto befindlichen Vermögenswerte im Antrag auf Ausbildungsförderung anzugeben waren. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 SGB X verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.