Beschluss
10 B 2403/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn diese nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung verstößt.
• Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) gilt bei angebauten Doppelhaushälften nur für eine Außenwand und kann von betroffenen Nachbarn mit Abwehrrechten angegriffen werden.
• Abstandflächenbaulasten nach § 7 Abs. 1 BauO NRW dürfen Überdeckungen nicht ermöglichen, wenn Abstandflächen verschiedener Grundstücke kollidieren und die Ausnahmen des § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht anwendbar sind.
• Eine als Grenzgarage bezeichnete Garage verliert ihre privilegierte Stellung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, wenn bauplanungsrechtliche Anforderungen an Zu- und Durchgänge verletzt werden, sodass sie Abstandflächen auslöst.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Verstoß gegen nachbarschützende Abstandsvorschriften • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist anzuordnen, wenn diese nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung verstößt. • Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) gilt bei angebauten Doppelhaushälften nur für eine Außenwand und kann von betroffenen Nachbarn mit Abwehrrechten angegriffen werden. • Abstandflächenbaulasten nach § 7 Abs. 1 BauO NRW dürfen Überdeckungen nicht ermöglichen, wenn Abstandflächen verschiedener Grundstücke kollidieren und die Ausnahmen des § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht anwendbar sind. • Eine als Grenzgarage bezeichnete Garage verliert ihre privilegierte Stellung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, wenn bauplanungsrechtliche Anforderungen an Zu- und Durchgänge verletzt werden, sodass sie Abstandflächen auslöst. Die Beigeladene erhielt am 30. August 2006 eine Baugenehmigung zum Errichten einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück S1...weg 17 d. Die Antragsteller sind Nachbarn und legten Widerspruch gegen diese Genehmigung ein. Streitgegenstand ist, ob die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung NRW verletzt, insbesondere hinsichtlich des Schmalseitenprivilegs und der einzuhaltenden Abstandflächen. Die Genehmigung sieht einen Anbau an die Doppelhaushälfte 17 e vor und eine als Grenzgarage bezeichnete Garage, die 1 m von der Grenze entfernt errichtet und einen Zugang von nur 1 m Breite hat. Es besteht eine eingetragene Abstandflächenbaulast für eine teilweise auf dem Nachbargrundstück liegende Abstandfläche T2. Die Antragsteller rügen, dass das Schmalseitenprivileg zu Unrecht auch für die nachbarseitige Außenwand beansprucht wird und dass die Garage nicht die Voraussetzungen der privilegierten Grenzgarage erfüllt. Das Gericht prüfte die Angelegenheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarisch. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung verstößt. • Zu § 6 Abs. 6 BauO NRW: Das Schmalseitenprivileg gilt bei aneinandergebauten Doppelhaushälften nur für eine Außenwand. Da das Vorhaben an die andere Doppelhaushälfte angebaut wird, kann das Privileg nicht für beide nach außen gerichteten Wände in Anspruch genommen werden; die Antragsteller sind dadurch betroffen und haben Abwehrrechte. • Zu § 7 Abs. 1 BauO NRW und § 6 Abs. 3 BauO NRW: Eine eingetragene Abstandflächenbaulast kann grundsätzlich zulässig machen, dass Abstandflächen sich auf ein Nachbargrundstück erstrecken, verlangt aber, dass diese Flächen nicht überbaut werden und nicht angerechnet werden. Die Ausnahmen vom Überdeckungsverbot nach § 6 Abs. 3 BauO NRW sind nur für Abstandflächen auf demselben Grundstück anwendbar und dürfen nicht zur Überdeckung zwischen verschiedenen Grundstücken führen; dies steht dem hier bestehenden Überdecken der Abstandflächen entgegen. • Zu § 6 Abs. 11 BauO NRW und § 5 Abs. 1 BauO NRW: Die als Grenzgarage geplante Garage verliert die Privilegierung, weil bauplanungsrechtliche Anforderungen an den Zu- bzw. Durchgang nicht eingehalten werden (Zugang nur 1 m statt 1,25 m), sodass sie nach den Grundregeln Abstandflächen auslöst und der erforderliche Mindestabstand nicht gewahrt ist. • Folgerung: Wegen dieser Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften ist die Baugenehmigung rechtswidrig im Sinn der summarischen Prüfung und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Beschwerde hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 30.08.2006 angeordnet. Das Gericht sah Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung NRW, insbesondere gegen § 6 Abs. 6 (Schmalseitenprivileg), gegen das Überdeckungsverbot in Verbindung mit § 7 Abs. 1 sowie gegen die Voraussetzungen für eine privilegierte Grenzgarage nach § 6 Abs. 11. Wegen dieser Rechtsverstöße sind die Antragsteller berechtigt, die vorläufige Aussetzung der Baugenehmigung zu erreichen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.