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Beschluss

12 A 345/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1227.12A345.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Kläger weder nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines durch Rücknahme der Klage im Verfahren 24 K 9690/98 am 1. März 2001 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und des mit Ablehnung des Berufungszulassungsantrages durch Beschluss des OVG NRW vom 18. September 2006 – 12 A 3498/06 – rechtskräftig abgeschlossenen ersten Wiederaufgreifensverfahrens hat. Die mit der Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragenen Sachargumente – Vorliegen von Rehabilitationsbe-scheinigung und Registerkarte für den Wehrdienst sowie Taufe in einer deutsch-evangelischen Kirche – haben bereits in der angeführten Entscheidung eine überzeugende Würdigung gefunden, der der Kläger nichts Entscheidendes entgegen zu setzen vermocht hat und auf die der Senat deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt. Abgesehen davon kommt es auf ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorliegend zurecht nicht an. Denn auch der Vortrag, die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass sei dem Kläger nicht als auf einer freiwilligen Erklärung beruhend entgegen zu halten, ist bereits im angefochtenen Urteil insoweit zutreffend gewertet worden, als hier für den Kläger die Hinnahme der – als Motiv für die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität angeführten – Nachteile vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes zumutbar gewesen sei. In objektiver Hinsicht ist mit der – auf Auskünften und Erhebungen beruhenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion etwa ab 1965 eine an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdungslage im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile – (offensichtlich) nicht mehr gegeben gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris; Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, BVerwGE 105, 60 ff., juris; Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris; OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2010 – 12 A 3262/06 – u. – 12 A 616/06 –; Beschlüsse vom 24. November 2010 — 12 E 972/10 —, vom 5. Juli 2010 – 12 A 1284/09 –, 19. November 2008 – 12 A 2577/08 –, 27. November 2007 – 12 A 1188/06 –, 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 – und vom 8. März 2007 – 12 A 617/06 –. Es trifft danach auch nicht zu, dass die Beklagte mit ihren Erwägungen, die wesentlich an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2006 – 11 K 1876/06 – und an den unergiebigen Sachvortrag des Klägers anknüpfen, ihr Ermessen unzureichend ausgeübt und das Verwaltungsgericht diese Ermessensausübung nicht geprüft hat. Die vom Kläger geforderte Abwägung der Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 27 Abs. 1 BVFG war vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angenommenen Ermessensmaßstäbe so, wie sie sich die Klägerseite vorstellt, nicht geschuldet. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimisst. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass nicht zu ändern versucht hat, kommt es für ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nämlich nicht darauf an, ob in der Registrierung gegenüber Militärbehörden sowie in der öffentlichen Taufe in einer deutsch-evangelischen Kirche ein Bekenntnis auf vergleichbarer Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 — 5 C 41/03 —, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, auch die Bedeutung des Rechtsbegriffes "Bekenntnis auf vergleichbare Weise" grundsätzlich geklärt. Schließlich kommt eine Berufungszulassung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Dezember 1981 – 1 BvR 898/79 u.a. —, BVerfGE 59, 128, juris, in Betracht. Es ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen von einem vom Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten eben solchen Rechtssatz oder einer solchen Tatsachenfeststellung abweicht. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert, In: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 215 bis 217 m.w.N. Wenn der Kläger zu suggerieren versucht, das Bundesverfassungsgericht habe in der besagten Entscheidung einen Rechtssatz dazu aufgestellt, welche allgemeinen Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch nach dem aktuellen § 6 Abs. 2 BVFG bestehen, trifft das nicht zu. Einen den hier maßgeblichen Zeitraum erfassenden Rechtssatz des Inhalts, dass es deutschen Volkszugehörigen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Verfolgte des Nationalsozialismus ab dem 30. Januar 1933; Russland-Deutsche ab 21. Juni 1940) unzumutbar gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, vermag der Senat der Entscheidung nicht zu entnehmen. Des Weiteren geht das Bundesverfassungsgericht bei seinen Erwägungen ohnehin von § 6 BVFG in seiner damaligen – von der heutigen insbesondere bezüglich des Erfordernisses eines durchgehenden Bekenntnisses abweichenden – Fassung aus. Schließlich kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf ein Bekenntnis im unmittelbaren Zeitraum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, sondern erst ab dem Jahre 1967 an, als die Vertreibung längst beendet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).