Beschluss
12 A 617/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A617.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Allerdings ist er nicht schon mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dazulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar hat der Kläger weder mit der Antragsschrift noch mit seiner Zulassungsbegründung ausdrücklich einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO benannt; dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist aber auch schon dann (noch) Genüge getan, wenn sich die Antragsbegründung der Sache nach eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund oder mehreren zuordnen lässt. So liegt der Fall hier. Denn mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003" nicht richtig interpretiert bzw. nicht zutreffend auf den Fall angewendet, und mit dem weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG keineswegs zugunsten des Klägers ausgewertet, werden der Sache nach noch hinreichend deutlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Das sinngemäße Zulassungsvorbringen, die im ersten Inlandspass des Klägers erfolgte, diesem nicht zurechenbare Eintragung der polnischen Nationalität nach dem Vater stehe dem Aufnahmeanspruch nicht entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellung des Aufnahmebewerbers zu seiner Nationalität wichtig sei und der Kläger sich stets als Deutscher aufgeführt und zudem bei erster Gelegenheit eine Änderung der Eintragung veranlasst habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Vorbringen zur Eintragung der polnischen Nationalität in den ersten, ihm 1982 erteilten Inlandspass räumt der Kläger allerdings erstmalig ein, das seine bisherige, schon von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit überzeugender Begründung für unzutreffend erachtete Behauptung, er sei bereits im ersten Inlandspass nach der Mutter mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen, nicht der Wahrheit entsprochen hat. Angesichts dieser nunmehr hinsichtlich der Ersteintragung unstreitigen Tatsachenlage ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Da der Kläger wegen seiner Abstammung von Eltern unterschiedlicher Nationalität nicht schon nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, kann er nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum festgestellt werden kann. Damit ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten, von dem Kläger indes verkannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formuliert hat, ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum gefordert, das über den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise gegeben sein muss. In diesem Zeitraum muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. N. An einem solchen durchgängigen positiven Bekenntnis fehlt es hier schon deshalb, weil der Kläger 1982 ein Gegenbekenntnis, nämlich ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgegeben hat. Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a. a. O., m. w. N. Vor diesem Hintergrund steht einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum bereits entgegen, dass sich der Kläger 1982 in seinem ersten Inlandspass mit der polnischen Nationalität hat eintragen lassen; er hat damit bei der erforderlichen Beantragung des Passes ein wirksames, gegen das deutsche Volkstum gerichtetes Bekenntnis (Gegenbekenntnis) abgegeben. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1982 war die Verordnung über das Passsystem in der UdSSR vom 28. August 1974. Nach der Regelung unter Nr. 3 Abs. 1 dieser Passverordnung war in den Pass, dessen Ausstellung nach Nr. 10 Abs. 1 Buchstabe a) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular ("Forma I") schriftlich zu beantragen war, auch die Nationalität einzutragen. Nach Absatz 2 der angeführten Regelung wurde dann, wenn die Eltern verschiedenen Nationalitäten angehörten, bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Dem Kläger stand ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität zu, da sein Vater mit polnischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt worden sind. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, wie sie hier erfolgt ist, liegt dann grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 m. w. N. Dass das Gegenbekenntnis hier ausnahmsweise unerheblich sein könnte, weil die Eintragung der polnischen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers in den Inlandspass erfolgt ist - zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 -, wird mit der Behauptung, seinerzeit sei "automatisch" die Nationalität des Vaters eingetragen worden, ohne dass der Kläger hierauf habe Einfluss nehmen können, nicht einmal ansatzweise dargelegt. Denn Gründe für eine solche, von den Vorgaben der sowjetischen Passverordnung und von der diesen Vorgaben gerichtsbekannt folgenden Praxis der Passbehörden abweichende Handhabung durch die tätig gewordene Behörde werden von dem Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon steht dieses Vorbringen auch in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu seinem sonstigen Vortrag. In der Zulassungsbegründungsschrift hat er nämlich behauptet, für seinen beruflichen "Fortgang" sei die Volkszugehörigkeit des Vaters "gewählt" worden, und nach dem Vorbringen im Klageverfahren (Schriftsatz vom 18. Juli 2005) will er sich im Alter von 16 Jahren bewusst für eine bestimmte Nationalität (damals noch: für die deutsche Nationalität) entschieden haben. Auch das Zulassungsvorbringen, der Kläger sei bei der Beantragung des ersten Inlandspasses noch minderjährig gewesen und habe sein "Selbstbewusstsein" erst 1987 mit der Heirat erlangt, begründet keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die hierin liegende sinngemäße Behauptung des Klägers, er habe im Alter von 16 Jahren noch nicht über die erforderliche Bekenntnisreife und Erklärungsfähigkeit verfügt, greift nicht durch. Denn für die Beurteilung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen Erklärungs- bzw. Geschäftsfähigkeit ist grundsätzlich das Recht des Herkunftsstaates maßgeblich, und das hier demnach einschlägige sowjetische Passrecht hat die Bekenntnisreife und Erklärungsfähigkeit des mit einem Nationalitätenwahlrecht ausgestatteten sechzehnjährigen Passbewer-bers bejaht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, a. a. O., Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O., und Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B 81/04 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 E 201/05 - und vom 11. Oktober 2006 - 12 E 1128/06 -. Die Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils wird schließlich auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht nicht die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zugunsten des Klägers angewendet hat, nach der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Denn der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, mit dem unter Bezugnahme auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte, offensichtlich falsche "Forma I" noch die Eintragung der deutschen Nationalität in den ersten Inlandspass behauptet worden war, enthielt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Beantragung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vorgelegen haben könnten. Abgesehen davon kann hier auch auf der Grundlage der erstmalig im Zulassungsverfahren vorgetragenen Behauptung, bei der Passbeantragung sei wegen der herrschenden Verhältnisse bzw. wegen des (besseren) beruflichen Fortkommens des Klägers die polnische Nationalität anstelle der deutschen gewählt worden, nicht von der Unbeachtlichkeit des festgestellten Gegenbekenntnisses ausgegangen werden. Denn mit diesem Hinweis auf angebliche Motive des Klägers bei der Passbeantragung werden nicht einmal ansatzweise tatsächliche schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dargelegt, die die Annahme der Voraussetzungen einer Bekenntnisfiktion auch nur nahe legen könnten. Abgesehen davon ist das objektive Ende der Gefährdungslage - also des Zeitraums, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - in der ehemaligen Sowjetunion nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf etwa Mitte der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts anzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O., und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 -, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05 -. Damit scheidet es aber von vornherein aus, noch für das Jahr der Passbeantragung (1982) und (irgend-) einen nachfolgenden Zeitraum ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu unterstellen und dementsprechend die Erklärung in der Forma I als unbeachtliches Gegenbekenntnis zu werten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).