Beschluss
13 B 1640/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.13B1640.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält nach dem vorgegebenen Prüfungsumfang einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, den Antragsteller zum Wintersemester 2010/2011 zum Studium im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre - mit dem Schwerpunkt Marketing - vorläufig zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgestaltung sowohl des Zugangs- als auch des Zulassungsverfahrens des betroffenen Masterstudiengangs gegen die landesgesetzlichen Vorschriften des § 49 Abs. 7 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) und § 3 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW (HZG NRW) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag 2008) verstoße. Der Antragsteller sei aufgrund seines Anspruchs auf Einbeziehung in ein rechtmäßig ausgestaltetes Zulassungsverfahren vorläufig zum Studium zuzulassen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin führt nicht zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Antragsgegnerin in zwei Stufen gestaltete Zugangs- und Auswahlverfahren nach §§ 5 f. der Zugangs- und Zulassungsordnung vom 7. Juni 2010 (ZZO) i. V. m. dem Beschluss der Auswahlkommission vom 31. Juli 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW, wonach den Hochschulen gestattet ist , einen "qualifizierten Abschluss" für den Zugang zum Masterstudium zu fordern, verstößt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW nach Wortbedeutung, Systematik sowie Sinn und Zweck zutreffend dahin ausgelegt, dass für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens - das die erste Stufe des Vergabeverfahrens für Masterstudienplätze bildet - ausschließlich an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss anzuknüpfen und ein Rückgriff auf andere Kriterien unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin regelt § 49 Abs. 7 HG NRW abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die in § 49 Abs. 5 HG NRW genannten Kriterien ("studiengangbezogene besondere Vorbildung", "künstlerische oder sonstige Eignung", "praktische Tätigkeit") dürfen nicht als weitere Zugangsvoraussetzungen zu einem Masterstudiengang berücksichtigt werden. Die von der Antragsgegnerin für ihre Auffassung vorgebrachten entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Erwägungen lassen ein derartiges Verständnis des § 49 Abs. 7 HG NRW nicht zu. Zwar war nach § 66 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (HG NRW a. F.), der durch § 49 HG NRW ersetzt wurde, die Ausgestaltung von besonderen Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium nicht auf die ausschließliche Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschränkt. Vielmehr ermöglichte § 66 Abs. 5 Satz 2 HG NRW a. F. in der Fassung vom 18. Dezember 2002 die Verwendung der nunmehr in § 49 Abs. 5 HG NRW enthaltenen Kriterien sowohl für die Ausgestaltung des Zugangs sowohl zum Erst- als auch zum Zweitstudium. Für die Ausgestaltung des Zugangs zu einem Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, gewährte § 66 Abs. 5 Satz 2 HG NRW a. F. die darüber hinausgehende Möglichkeit, einen "vorangegangen qualifizierten Abschluss" zu fordern. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium in § 49 HG NRW unterschiedlich geregelt. In § 49 Abs. 5 HG NRW sind neben den in Abs. 1 bis 4 genannten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen die weiteren Voraussetzungen für ein (sonstiges) Hochschulstudium, die durch Prüfungsordnungen bestimmt werden können, aufgelistet. Demgegenüber wird der Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, in § 49 Abs. 7 HG NRW (im Verhältnis zu § 49 Abs. 5 HG NRW) speziell geregelt. Der Senat geht aufgrund des Wortlauts von § 49 Abs. 7 HG NRW und dessen systematischer Stellung davon aus, dass diese Norm (i. V. m. § 49 Abs. 1 bis 4 HG NRW) die Voraussetzungen zu einem Masterstudiengang abschließend bestimmt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 13 B 1491/10 -, juris. Die in § 49 Abs. 5 HG NRW aufgelisteten (weiteren) Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium werden in § 49 Abs. 7 HG NRW weder ausdrücklich noch konkludent in Bezug genommen. Auch dies spricht dafür, dass § 49 Abs. 5 und 7 HG NRW über die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 bis 4 HG NRW hinaus jeweils abschließend weitere Zugangsvoraussetzungen für das Studium und speziell für den Masterstudiengang bestimmen. Die in § 49 Abs. 5 HG NRW bezeichneten Zugangsvoraussetzungen können auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung in § 49 Abs. 7 HG NRW "hinein gelesen" werden. Dagegen spricht ebenfalls die Entstehungsgeschichte des § 49 HG NRW. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz vom 19. Juni 2006 (LT-Drucks. 14/2063, S. 162) ging davon aus, dass die Abs. 1 bis 6 und 8 bis 10 im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zum Hochschulzugang nach § 66 HG NRW a. F. entsprächen. Hiervon unterscheidet die Gesetzesbegründung den hier in Rede stehenden - § 49 Abs. 7 HG NRW. In einem weiteren Absatz heißt es nämlich, dass der neu eingefügte Absatz 7 in Satz 1 klarstelle, dass ein Masterstudiengang einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraussetze. Damit wird deutlich, dass der nunmehr an die Stelle des § 66 HG NRW a. F. getretene § 49 HG NRW den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift, der hinsichtlich der Ausgestaltung von besonderen Zugangsvoraussetzungen nicht nach Erst- und Zweitstudium unterschied, nur insoweit übernommen hat, als nicht der Zugang zu einem Masterstudiengang in Rede steht. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 49 HG NRW daher nicht um eine vollständig inhaltsgleiche Übernahme der Vorgängervorschrift. Vielmehr zeigt die mit der Neuregelung vorgenommene Differenzierung der sonstigen Anknüpfungskriterien in § 49 Abs. 5 und 7 HG NRW eine vom Gesetzgeber bewusst unterschiedlich ausgestaltete Zugangssystematik für das Erst- und das Zweitstudium, soweit es um den Zugang zu einem Masterstudiengang geht. Dieses Verständnis der Norm entspricht im Übrigen den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (vgl. Abschnitt A 2. Punkt 2.1). Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang soll daher immer ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss sein, wobei zur Erreichung der genannten Ziele das Studium im Masterstudiengang auch von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll. Ihnen kann (etwa im Auswahlverfahren) indessen nur eine nachrangige Bedeutung zukommen (hierzu unter 2.). Diesen Vorgaben, die die Qualitätssicherung innerhalb der Masterstudiengänge bezwecken, trägt die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten durch die Hochschulen auf das Kriterium des "qualifizierten Abschlusses" Rechnung. Da der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichem Anspruch verbundene Qualifikation darstellt, ist es zweckmäßig, bei der Ausgestaltung von erhöhten Zugangsvoraussetzungen an den vorangegangenen Abschluss anzuknüpfen. Es besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen, den sie innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative ausfüllen dürfen. Bei der Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ist allerdings die vom Gesetzgeber vorgegebene Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu beachten. Das ausschließliche Abstellen auf den ersten berufsqualifizierenden und ggf. auch auf einen qualifizierten Abschluss widerspricht nicht dem Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip. Hieraus folgt ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium. Bei der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 49 Abs. 7 Satz 1 und 3 HG NRW handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die den Zugang zum Masterstudium im Wege subjektiver Eignungsregeln beschränkt, indem auf erworbene Abschlüsse und/oder erbrachte Leistungen abgestellt wird. Diese Beschränkung ist im Hinblick auf ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist, gerechtfertigt. Dieses liegt in der Feststellung, ob der Studienbewerber den Anforderungen des Masterstudiums genügen wird und dient damit letztlich der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 13 B 1632/09 -, NWVBl. 2010, 434, vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 -, juris. Das Abstellen auf einen solchen Abschluss ist dabei ein sachgerechtes und nachvollziehbares Kriterium, um den besonderen, in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben zum Ausdruck kommenden Anforderungen an das Masterstudium Rechnung zu tragen und damit Ausdruck einer verhältnismäßigen Zugangsbeschränkung. Der Zugang zum konsekutiv angelegten Masterstudium hat sich nach der Intention des Gesetzgebers ausschließlich an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums auszurichten. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen der jeweiligen Hochschulen gibt, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss ein geeignetes Zugangskriterium für den Masterstudiengang. Denn trotz bestehender Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte oder des Ausbildungsniveaus stellt der erste berufsqualifizierende Abschluss einen Indikator dar, der - aufgrund der konsekutiven, aufeinander aufbauenden Gestaltung des Bachelor- und Mastersystems - in unmittelbar sachlichem Zusammenhang mit den im Masterstudium zu erbringenden fachlichen Leistungen steht und damit eine Prognose über den im Masterstudium zu erwartenden Erfolg ermöglicht. Dass der Gesetzgeber dabei auf eine Anknüpfung an andere Kriterien - wie etwa die Note der Hochschulzugangsberechtigung - verzichtet hat, führt nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Das alleinige Abstellen auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss und der damit einhergehende Verzicht auf die Aufnahme weiterer Kriterien ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen. Zwar kann für eine Einbeziehung der Note der Hochschulzugangsberechtigung sprechen, dass nach der Lebenserfahrung ein gewisser Zusammenhang zwischen der erreichten Note der Hochschulzugangsberechtigung und dem späteren Studienerfolg bestehen kann. Die gleichwohl vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung gegen eine Einbeziehung dieses Kriteriums in die Zugangsentscheidung bewegt sich jedoch im Rahmen des Spielraums, der ihm bei der Ausgestaltung durch das Gebot der Sachgerechtigkeit vorgegeben wird. Insbesondere besteht keine aus Gründen der Sachgerechtigkeit folgende Notwendigkeit der Einbeziehung der Hochschulzugangsberechtigung in die Entscheidung über den Zugang zum Masterstudium. Denn anders als beim Zugang zum Erststudium, bei dem regelmäßig keine anderen aussagekräftigen Hinweise vorliegen, existiert für den Zugang zum Masterstudium mit dem ersten berufsqualifizierenden und qualifizierten Abschluss ein in fachlicher Beziehung zum erstrebten Studium stehender Indikator, der eine Prognose über den zu erwartenden Studienerfolg sachgerechter ermöglicht als die Abiturdurchschnittsnote. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der eine größere Sachnähe zum Masterstudium aufweist, der zeitlich weiter zurückliegenden schulischen Hochschulzugangsberechtigung vorzuziehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch darf bei dem Zugang zum Masterstudium berücksichtigt werden, dass der Bewerber die Aufnahme eines Zweitstudiums anstrebt. Obgleich der aus Art. 12 GG folgende Teilhabeanspruch der hochschulreifen Bewerber für den Zugang zum Zweitstudium fortwirkt und nicht verbraucht ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 , BVerfGE 43, 291, 363; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, und vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, unterliegen Beschränkungen des Zugangs zum Zweitstudium allgemein geringeren Rechtmäßigkeitsanforderungen als Beschränkungen des Zugangs zum Erststudium. Zusätzliche Zugangsbedingungen können ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich der Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich auch tatsächlich - die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die in § 49 Abs. 7 Satz 1 und 3 HG NRW enthaltene Zugangsbeschränkung, die die Hochschulen ausschließlich zur Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden und qualifizierten Abschluss ermächtigt, als verhältnismäßig dar. Ob dieser verringerte Schutzanspruch für den Zugang zum Masterstudium - der aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gestaltung des Bachelor- und Masterstudiums als Erst- und (konsekutives) Zweitstudium folgt - möglicherweise einer Stärkung bedarf, weil der Bachelorabschluss in der beruflichen Wirklichkeit nicht die Möglichkeit zu beruflicher Tätigkeit bietet, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll, vermag der Senat zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen. Darüber hinaus ist die Subdelegation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ZZO, wonach eine Auswahlkommission - die sich aus vier Hochschullehrern und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zusammensetzt - über die konkreten Kriterien und deren Gewichtung beschließt, mit § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW nicht vereinbar. Ein solches Verfahren genügt den Anforderungen des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW nicht, da die Hochschule selbst die konkreten und deshalb maßgeblichen Vorgaben für das Vorliegen eines qualifizierten Abschlusses und die Durchführung des Auswahlverfahrens festzulegen hat (vgl. § 2 Abs. 4 HG NRW) und nicht eine Auswahlkommission. Zwar ist der Begriff der "besonderen Eignung" in der Zugangs- und Zulassungsordnung der Antragsgegnerin aufgeführt (etwa § 5 ZZO) und durch die Nennung von möglichen Kriterien ein gewisser Rahmen vorgegeben. Die Regelungen der Zugangs- und Zulassungsordnung enthalten aber keine konkreten Vorgaben für die weitere Bestimmung der Maßstäbe und für die Durchführung des Auswahlverfahrens; vielmehr soll die verbindliche Ausfüllung des Begriffs der "besonderen Eignung" mit konkreten wesentlichen Kriterien und deren Gewichtung durch die Auswahlkommission erfolgen. Erst der Beschluss der Auswahlkommission soll letztlich zu einem im Auswahlverfahren anzuwendenden Auswahlmaßstab führen. Dementsprechend hatte die Auswahlkommission des Fachbereichs in ihrer Sitzung vom 9. Februar 2010 die besondere Eignung nach § 5 ZZO und die Rangfolge der Bewerber nach § 6 ZZO auf der Basis der folgenden Kriterien bestimmt: Leistungen im Abitur oder in der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung (max. 20 Punkte), einschlägige Vorkenntnisse aus dem Bachelor bzw. dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (max. 40 Punkte) und sonstige einschlägige Qualifikationen (max. 40 Punkte). Im Ergebnis hat nicht der dazu berufene Ordnungsgeber den für einen Masterstudiengang besonderen Zugangsweg ausgestaltet, sondern ein unzuständiges und nicht legitimiertes Organ der Antragsgegnerin. Es handelt sich dabei auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, um die bloße Justierung der von der Zugangs- und Zulassungsordnung vorgegebenen Kriterien, sondern um die eigentliche, endgültige und verbindliche Ausgestaltung der Zulassungsregelung. Damit betrifft die Entscheidungsbefugnis der Auswahlkommission den Kernbereich der Gestaltung des Auswahlverfahrens, der dem Ordnungsgeber vorbehalten ist. Vgl. die gleichgelagerten Überlegungen des saarländischen OVG zu den inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Hochschulordnung zum Auswahlverfahren, Beschluss vom 29. November 2005 - 3 W 19/05 -, juris. 2. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Bei den von der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren herangezogenen Kriterien der Note der Hochschulzugangsberechtigung sowie sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen handelt es sich zwar um nachvollziehbare Kriterien, die im Grundsatz ein angemessenes Verfahren und eine generelle Zugangschance für alle Bewerber gewährleisten können, wobei hinsichtlich der Hochschulzugangsberechtigung zu bemerken ist, dass sie zumeist schon Jahre zurückliegt und zudem - als schulische Qualifikation - allenfalls gering ausgeprägte fachliche Übereinstimmungen mit dem Masterstudium aufweist. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben liegt jedoch darin, dass der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation nicht der zwingend zu gewährende "maßgebliche Einfluss" zukommt. Das Erfordernis des "maßgeblichen Einflusses", der dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium zukommen muss, folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach der dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. "Maßgeblicher Einflusses" bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Schon der Wortsinn legt nahe, dass ein "maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann. Nach dem natürlichen Sprachverständnis bedeutet "Maßgeblichkeit" einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Auch das Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 14. Dezember 2004 (Auswahlverfahrensgesetz NRW) enthielt in § 2 Abs. 2 das Erfordernis des "maßgeblichen Einflusses". Dieser Begriff sollte nach dem Willen des Gesetzgebers so verstanden werden, dass dem Grad der Qualifikation das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zukommen soll. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Auswahlverfahrensgesetz NRW, LT-Drucks. 13/6102, S. 9. Dass dem (auch in fachlicher Hinsicht) vorangehenden Bachelorabschluss unter mehreren Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss, ist vor dem Hintergrund der höheren fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen des Masterstudiums nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Ergebnis der Bachelorprüfung sei aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Fachprofile der Bachelorstudiengänge nur sehr begrenzt aussagekräftig, vermag nichts daran zu ändern, dass der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss und dem Masterabschluss vorangehender Abschluss den bedeutendsten Indikator für einen zu erwartenden erfolgreichen Studienabschluss darstellt. Die Note der Hochschulzugangsberechtigung oder auch sonstige einschlägige Qualifikationen können demgegenüber im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, eine Benachteiligung von Absolventen von Universitäten mit höherem Leistungsniveau sei nur durch ein Absenken der Zugangsvoraussetzungen oder deren faktische Aufgabe zu verhindern, ist dem entgegenzuhalten, dass unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus als unvermeidliche Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen anzusehen und - als Ausfluss der den Hochschulen zukommenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit - grundsätzlich hinzunehmen sind. Zur Befugnis zur Generalisierung bei der Bewertung von Abschlussnoten vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, a. a. O. Andererseits sind Bewertungskriterien, die auf unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus Rücksicht nehmen, nicht generell ausgeschlossen, sondern möglicherweise im Rahmen der Befugnis zur Schaffung typisierender und pauschalierender Regelungen sogar geboten. Mit dem Verwaltungsgericht verlangt der Senat aber eine nachvollziehbare und belastbare Ableitung, dass ein an der anderen Hochschule abweichendes Durchschnittsnotenniveau aufgrund anderer fachlicher Anforderungsprofile tatsächlich auf ein abweichendes Qualifikationsniveau schließen lässt. Eine pauschal vorgenommene Abwertung der Abschlussnote des Bewerbers in Relation zur jeweiligen Durchschnittsnote erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Ist demnach nach den gesetzlichen Vorgaben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen der Auswahlentscheidung die maßgebliche Bedeutung im Sinne des relativ stärksten Gewichts unter mehreren Auswahlkriterien einzuräumen, so stellt sich die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin als fehlerhaft dar. Nach dem von der Antragsgegnerin ausgestalteten Auswahlverfahren kommt dem Grad der Qualifikation ein Gewicht von 40 Punkten (von insgesamt 100 zu erreichenden Punkten) zu. Den "sonstigen Qualifikationen" wird ebenfalls ein Gewicht von 40 Punkten eingeräumt. Diese Gleichwertigkeit des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und der sonstigen Qualifikationen verstößt gegen das zwingend zu beachtende Erfordernis des maßgeblichen Einflusses des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. 3. Schließlich stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht zu, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller - unabhängig von seinem Rangplatz vorläufig zuzulassen hat. Für diese Auffassung ist die Erwägung leitend, dass die Antragsgegnerin über die kapazitäre Sollzahl von 151 Studienplätzen hinaus 380 Bewerber zugelassen hat und von diesen sich 194 entschlossen haben, den Studienplatz anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat daher die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vorgenommen. Zwar hat sie dargelegt, die Überbuchung sei in Anpassung an das Bewerbungsverhalten der Studienbewerber erfolgt und es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich ein durchschnittlicher Studienbewerber bei einer Vielzahl von Hochschulen bewerbe, um seine Erfolgschancen zu erhöhen. Vor diesem realen Hintergrund stellt die von der Antragsgegnerin praktizierte Überbuchung zwar ein geeignetes Mittel dar, die Nichtbesetzung von Studienplätzen zu verhindern und damit letztlich eine bessere Ausnutzung vorhandener Kapazitäten zu ermöglichen. Nach Auffassung des Senats führt dieses den Studienbewerbern entgegenkommende Verhalten der Antragsgegnerin aber auch dazu, dass bei einer wie hier greifbar anzunehmenden ausreichenden Kapazität eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bestehen kann, wenn ein grundsätzlich geeigneter Studierwilliger mit einem Bachelorabschluss Zulassung zu einem Masterstudiengang begehrt. Dass ein solcher Antragsteller bei einem rechtmäßigen Zulassungsverfahren (etwa aufgrund einer schwachen Bachelornote) nicht zum Zuge käme, führt in diesem auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nicht zu einer Ablehnung der Zulassungsbegehrens. Zwar hätte der Antragsteller in einem regulären innerkapazitären Zulassungsverfahren im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2010/2011 keinen Erfolg gehabt, da er bei einem alleinigen Abstellen auf seine Bachelornote auf einer Rangliste mit 1426 Bewerbern nur Platz 1245 belegt hätte, so dass er auch bei Heranziehung weiterer Merkmale - unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einflusses der Bachelornote - nach plausibler Darlegung der Antragsgegnerin keine Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes gehabt hätte. Letztlich erfolgt die Verteilung von Studienplätzen hier aber entsprechend den Modalitäten für eine Zuteilung von Studienplätzen, die außerhalb der Kapazität liegen. Dort wird bei der Verteilung von "verschwiegenen" Studienplätzen eine Rangfolge durchweg nicht berücksichtigt und ggf. mittels Losverfahrens über die Verteilung freier Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl entschieden. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 461 f. m. w. N.; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 430 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258: Klagen auf Zuteilung von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, dürfen nicht schon wegen der ungünstigen Rangziffer des klagenden Bewerbers abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.