Beschluss
7 B 63/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0208.7B63.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anträge auf Regelung der Vollziehung eines Verwaltungsakts analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antrag stattzugeben wäre, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. November 2010 zur "Erweiterung: Einfamilienhaus (Überdachte Terrasse)" auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 112 (Am T. 183 in N. ) anzuordnen. Die Antragsteller stellen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass eine Baulast grundsätzlich und so auch hier vorhabenbezogen auszulegen sei. Sie treten jedoch der Auslegung der am 15. Mai 1990 in das Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin, Blatt Nr. 10706, unter laufender Nr. 1 eingetragenen Baulast entgegen. Die Baulast lautet: "Wegen der vorgesehenen gemeinsamen Grenzbebauung zwischen den Grundstücken ... sollen in dem im anliegenden Lageplan grün gekennzeichneten Bereich die Vorschriften der geschlossenen Bauweise gelten (§ 6 BauO NW)." Die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Terrassenüberdachung ragt über den grün gekennzeichneten Bereich nach Angaben des Verwaltungsgerichts um etwa 1,65 m hinaus. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, mit der Errichtung der auf den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen vorhandenen Doppelhaushälften dürfte sich der Regelungszweck der Baulast erledigt haben. Die Antragsteller meinen hingegen, die Baulast verdeutliche, dass die Nachbarn nur für den "grün gekennzeichneten Bereich" ausnahmsweise die geschlossene Bauweise gelten lassen wollten, im Übrigen aber die (hier durch den Bebauungsplan Nr. 325 festgesetzte) offene Bauweise gelten solle. Selbst wenn die Auslegung der Antragsteller einmal zugrunde gelegt würde, ergibt sich hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten. Gemäß den vom Verwaltungsgericht zitierten Festsetzungen des Bebauungsplans sind dort in der offenen Bauweise Doppelhäuser zulässig. Dies bedeutet aber nicht, dass beide Doppelhaushälften nicht um ein gewisses Maß versetzt gegeneinander errichtet werden dürften. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 3 und 4 des Beschlussabdrucks (zutreffend) ausgeführt; mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner dargelegt, eine Doppelhausbebauung komme einer Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW gleich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061, weshalb die Terrassenüberdachung auch mit abstandrechtlichen Anforderungen vereinbar sei. Der Charakter des Doppelhauses wird im Übrigen nicht durch die Grundfläche der Terrassenüberdachung von 3,15 m Tiefe und 7 m Breite – auf die die Antragsteller abheben – in Frage gestellt. Nach wie vor erscheinen die Doppelhaushälften ausweislich ihrer Dimensionen, die sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und Plänen entnehmen lassen, quantitativ und qualitativ als eine bauliche Einheit. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass die Terrassenüberdachung auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht etwa um 3,15 m vor die rückwärtige Wand der Doppelhaushälfte der Antragsteller vortritt, sondern um ein geringeres Maß, da deren Doppelhaushälfte weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinreicht als die Doppelhaushälfte des Beigeladenen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 - zu einem 3,70 m tiefen und 8,70 m breiten Wintergartenanbau an eine Doppelhaushälfte. Die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, a.a.O. abgehoben, denn jenem Urteil habe ein unbeplanter Innenbereich zugrunde gelegen und mehrfach sei dort auf die "konkrete Situation vor Ort abgestellt worden". Der im vorstehenden Zusammenhang maßgebende Begriff des Doppelhauses ist von diesen Gegebenheiten jedoch nicht abhängig, vielmehr beziehen sich die von den Antragstellern (wohl) in Bezug genommenen Ausführungen auf die besonderen Gegebenheiten einer Reihenhausbebauung. Ob eine Anbausicherung über "die Einfriedungsmauer konstruiert" werden könne, ist danach nicht entscheidungserheblich; auch das Verwaltungsgericht hat auf einen solchen Zusammenhang nicht abgestellt. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Brandschutzbelangen sei im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen, da die Baugenehmigung vom 22. November 2010 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden ist. Was die Baugenehmigung in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW ungeregelt lasse, könne grundsätzlich keinen Nachbaranspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen. An diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es zutreffend auf Entscheidungen des 10. Senats gestützt hat, vgl. auch Beschluss vom 19. März 2009 - 10 A 1118/08 -, gehen die Antragsteller vorbei, wenn sie unter Bezug auf Entscheidungen des 10. Senats vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 – und vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 – ausführen, die Bauaufsichtsbehörde sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren verpflichtet, "die präventive Wirkung über § 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn ........... eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen" drohe. Selbst wenn eine entsprechende Verpflichtung, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des 10. Senats nur nach Sachlage des Einzelfalls bestehen kann, zu Gunsten der Antragsteller hier einmal unterstellt wird, folgt daraus nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde dieser (angeblichen) Verpflichtung entsprochen und deshalb die Regelungswirkungen der im vorliegenden Verfahren streitigen Baugenehmigung auf Brandschutzbestimmungen erstreckt hätte. Für einen dahin gehenden Zusammenhang gibt die Baugenehmigung vom 22. November 2010 nichts her. Die Antragsgegnerin hat dies mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 im Übrigen der Sache nach bestätigt, nämlich ausgeführt, mangels Brandlast sei die Forderung nach einer Gebäudeabschlusswand bzw. Brandwand nicht gesehen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.