Beschluss
4 L 1082/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0904.4L1082.15.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2428/15 gegen die dem Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 wird angeordnet, soweit die Errichtung eines Carports an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers zugelassen wird.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2428/15 gegen die dem Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 wird angeordnet, soweit die Errichtung eines Carports an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Antragstellers zugelassen wird. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist begründet. Die nach den §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wobei die Baugenehmigung im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen ist. Denn Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2010- 4 B 13.10 -, Baurecht (BauR) 2010, 1563 und Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011- 2 A 2731/10 -, Baurechtssammlung (BRS) 78 Nr. 170. Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die hinsichtlich des Carports angefochtene Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten. Es spricht Überwiegendes dafür, dass bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Baugenehmigung im angegriffenen Umfang gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu 1.) und des Bauplanungsrechts verstößt (hierzu 2.). (1.) Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Allerdings liegt der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW nicht vor. Dabei kann es bei summarischer Prüfung dahinstehen, ob der Antragsteller sich überhaupt auf einen solchen Verstoß berufen könnte, obwohl sein Wohngebäude auf das Grundstück des Beigeladenen überbaut ist. Denn ein Abstandflächenverstoß scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Grundstücke – mit weiteren Grundstücken - durch Baulast zu einem Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs.2 BauO NRW vereinigt worden sind. Mit der Bestellung einer solchen Vereinigungsbaulast verlassen die Nachbarn in gleicher Weise umfassend das wechselseitige Schutzregime des Bauordnungsrechts, so als würden sie ihre Grundstücke zivilrechtlich zu einem Buchgrundstück vereinigen. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. März 2015 - 1 LA 177/14 -, NVwZ-RR 2015, 565. Auf der Grundlage dieser Baulast ist der Rechtsvorgängerin des Antragstellers die Teilbaugenehmigung vom 29. Juli 2010 für den Umbau der früheren Halle in ein Wohnhaus erteilt und der Eilantrag des Beigeladenen abgelehnt worden. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 12 L 737/10 -, nicht veröffentlicht und nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 1496/10 -. Die Rechtsfolgen der Vereinigungsbaulast können nicht selektiv in Anspruch genommen werden, indem der Bauherr etwa nur die ihm günstigen Folgen einer Zusammenfassung der Buchgrundstücke zu einem Baugrundstück für sich reklamiert, bei nachteiligen Folgen der Zusammenfassung sich aber auf die „Selbständigkeit“ der Buchgrundstücke beruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1991 - 7 B 1825/91 -, S. 3 des Abdrucks, nicht veröffentlicht. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 31 BauO NRW moniert, bleibt der Antrag nicht schon deshalb erfolglos, weil die angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs.1 BauO NRW erteilt worden ist und in diesem Verfahren die Brandschutzbestimmungen nach § 68 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW nicht geprüft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, Juris, und Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, Juris. Denn ein Nachbarrechtsverstoß ist hier darin zusehen, dass die Antragsgegnerin entgegen einer gleichwohl bestehenden Prüfungspflicht die Prüfung dieser Brandschutzaspekte unterlassen und das Vorhaben zugelassen hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Prüfung nach § 68 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die Prüfung auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Bei einem solchen Sachverhalt darf die Baubehörde nicht eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilen, dessen Verwirklichung wegen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen unverzüglich durch bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden müsste. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Verstoß offensichtlich vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil, vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, Baurecht (BauR) 2014, 1924 m.w.N. Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 31 BauO NRW liegt hier vor, denn der Carport soll entgegen § 31 Abs.1 Nr. 1 BauO NRW ohne Gebäudeabschlusswand an das Wohnhaus des Antragstellers angebaut werden. Nach § 31 Abs.1 Nr. 1 1. Alt. BauO NRW sind bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück Gebäudeabschlusswände herzustellen. Die beiden Buchgrundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen bilden – wie ausgeführt - aufgrund der eingetragenen Vereinigungsbaulast ein gemeinsames Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne. Der in Holzbauweise konstruierte Carport hat keine Außenwände, aber ein Dach. Er ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs.2 BauO NRW, so dass durch den Anbau des Carport zwei aneinandergereihte Gebäude entstehen. Diese müssen jeweils eine eigenständige Gebäudeabschlusswand haben, es sei denn, es wird eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand hergestellt (§ 31 Abs. 2 BauO NRW). Die (überbaute) Südwand des Hauses des Antragstellers kann aber schon deshalb keine gemeinsame Gebäudeabschlusswand sein, weil sich in ihr Fenster und damit unzulässige Öffnungen im Sinne des § 31 Abs.4 BauO NRW befinden. Dabei kann es im vorliegenden summarischen Verfahren auch dahinstehen, ob der Antragsteller nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht sogar entsprechend dem Urteil des OLG Hamm vom 17. November 2014 – I-5 U 33/14 - zur Schließung der Fenster verpflichtet wird. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war jedenfalls eine den Anforderungen des § 31 Abs.2 BauO NRW genügende gemeinsame Gebäudeabschlusswand nicht vorhanden. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass offen bleiben muss, ob das Vorhaben auch § 48 Abs.2 Satz 1 BauO NRW verletzt, weil durch den genehmigten Carport Fenster in der Südwand geschlossen werden. Ob es sich bei diesen Fenstern um notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 48 Abs.2 BauO NRW handelt, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, weil der Antragsteller – wie noch auszuführen sein wird – sein Wohnhaus abweichend von der Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 errichtet und auch Räume und Fenster anders angeordnet hat. (2.) Das Vorhaben verstößt voraussichtlich auch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos, weil zumindest das im Erdgeschoss des Hauses in der Südwand befindliche Fenster der Küche geschlossen wird. Dieses Fenster ist bei summarischer Prüfung mit durchsetzungsfähigem Bestandsschutz ausgestattet. Ein Bestandsschutz von Fenstern greift ein, wenn diese entweder (formell bau-) genehmigt sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (Bau-) genehmigungsfähig waren. Für das Bestehen eines Bestandsschutzes ist der Antragsteller materiell beweispflichtig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, NVwZ-RR 2015, 172, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßgaben sind die Fenster zwar nicht formell genehmigt, aber voraussichtlich materiell genehmigungsfähig. Dabei geht die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass sich in der Südwand drei Fenster entsprechend der Darstellung in der Anlage 2 zur Antragsschrift befinden. Danach befinden sich in der Wand im Erdgeschoss in einem Abstand von ca. 4 m bzw. 5,60 m zum westlichen Wandabschluss zwei Fenster (Küche 2,50 m * 2, 80 m bzw. Gäste-WC 0,50 m * 0,80 m) und ein Fenster im Obergeschoss in einem Abstand von 1,10 m (Schlafzimmer 1,40 m * 1,20 m). Diese Fenster sind aber nicht formell baugenehmigt. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers sind ohne Substanz und offensichtlich unzutreffend. Soweit der Antragsteller behauptet, die Fenster seien mit Baugenehmigungen vom 29. Juni 2015 (Antragsschrift) bzw. 19. Juni 2015 (Schriftsatz vom 17. August 2015) zugelassen worden, handelt es sich offenbar um fehlerhafte Daten bzw. Jahresangaben Der Antragsteller meint offenbar die Teilbaugenehmigung vom 29. Juli 2010, mit der sein Wohnhaus genehmigt worden ist. Mit dieser Baugenehmigung sind aber nur zwei 1,51 m breite Fenster (EG: Küche, OG: Bad) mit einem Abstand von 1,00 m zum westlichen Wandabschluss genehmigt. Die vorhandenen Fenster sind somit beim Umbau des Hauses im Jahr 2010 nicht genehmigt worden. Soweit der Antragsteller Bestandsschutz aus der Baugenehmigung vom 5. Dezember 1967 der Amtsverwaltung W. ableiten will, verkennt er, dass durch die Baugenehmigung vom 29. Juli 2010 der Umbau und die Nutzungsänderung der früheren Speditionshalle genehmigt worden ist. Die frühere Baugenehmigung deckt nicht die jetzige Nutzung und vermittelt keinen Bestandsschutz mehr. Solche Funktions- und Nutzungsänderungen lassen den Bestandsschutz wegfallen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92-, BRS 57 Nr. 246; BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, BRS 65 Nr. 92. Die vorhandenen Fenster waren aber im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung genehmigungsfähig und genießen damit Bestandsschutz. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Fenster gegen – hier allein in Betracht zu ziehende – Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen könnten. Insbesondere greift § 31 Abs.4 BauO NRW nicht, weil die Südwand des Hauses – wie ausgeführt – bisher nicht als Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 Abs.1 BauO NRW herzustellen war. Ist somit von einem (materiellen) Bestandsschutz auszugehen, so ist dieser voraussichtlich durchsetzungsfähig. Der Bestandsschutzeinwand ist zwar selbst bei seinem Bestehen im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer bzw. absoluter Durchsetzungskraft ausgestattet. Der Bestandsschutz ist wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe - also gegen hoheitliche Beeinträchtigungen einer bestandsgeschützten baulichen Nutzung -, nicht aber gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks als - ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte - Rechtsausübung eines privaten Dritten. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert damit zwar grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er hindert aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände - etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar sind und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen - den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 m.w.N. Solche Umstände sind hier voraussichtlich gegeben, denn nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers dienen die Fenster im Erdgeschoss der Belichtung der Küche und damit eines Aufenthaltsraums. Auch insoweit muss es der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob eine ausreichende Belüftung bzw. Belichtung durch andere Fenster sichergestellt ist. Insoweit bleibt auch abzuwarten, ob der Antragsteller im zivilgerichtlichen Verfahren zur Schließung der vorhandenen Öffnungen verurteilt wird und ob dadurch sich ggf. die Sachlage nachträglich zu Gunsten des Beigeladenen ändert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1, 154 Abs.3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt, so dass ihm auch Kosten auferlegt werden können. Es erscheint angemessen, dass die Gerichtskosten zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geteilt werden und jeder jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Baunachbarklagen grundsätzlich ein Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vorgesehen ist. Hiervon ausgehend geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung der Nr. 1.5 des Kataloges wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.