OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 7/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0310.13C7.11.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des An¬trag¬stel-lers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des An¬trag¬stel-lers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zu Recht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester voll ausgelastet sind. Das Lehrangebot ist nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. abstrakten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 , juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a , vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, jeweils juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen der wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von dem Antragsteller belegt werden könnten. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. X. , Dr. T. und Dr. L. vortragen, dass sie nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht aufgrund ihres Alters nicht mehr verbeamtet werden könnten, kann ein solcher Umstand keine rechtliche Bedeutung für die Kapazitätsberechnung nach dem abstrakten Stellenprinzip haben. Maßgeblich ist die Regellehrverpflichtung, die von der Besetzung der Stelle oder der Qualifikation ihres Inhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand unabhängig ist. Auf eine beamtenrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Zum sog. Stellenprinzip und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, a. a. O. Dass die Kapazitätsunterlagen, worauf der Antragsteller hingewiesen hat, zum Teil fehlerhaft sortiert sind, hat der Antragsgegner eingeräumt und ausgeführt, es sei zum Teil eine falsche Zuordnung zu den Studiengängen der Human- und Zahnmedizin erfolgt. Kapazitätsrechtliche Folgen kommen diesem Umstand nicht zu. Im Übrigen sind die Einweisungsverfügung für Prof. Dr. C. und die Arbeitsverträge für Dr. I. und Dr. F. C1. in den Kapazitätsunterlagen, in die die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Einsicht genommen haben, enthalten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang arbeits- und tarifrechtliche Fragen aufgeworfen hat, kommt ihnen für die Berechnung der Kapazität nach der KapVO keine Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.