Urteil
19 A 1367/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Feststellungsverfahren nach §5 ESchVO/§102 SchulG dient der Gewährleistung gleichwertiger Unterrichtsqualität an Ersatzschulen und ist kein Prüfungsverfahren im Sinn des §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW 2002.
• Ein erfolgreicher Abschluss des Feststellungsverfahrens begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
• Das Außerkrafttreten des §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW durch das LABG NRW 2009 beseitigt die gesetzliche Anspruchsgrundlage für Anerkennungen auch in laufenden Verfahren; dies entscheidet hier nicht die materielle Frage, weil die Voraussetzungen der früheren Vorschrift ohnehin nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsverfahren an Ersatzschulen begründet keine Lehramtsanerkennung (§20 Abs.4 LABG NRW) • Das Feststellungsverfahren nach §5 ESchVO/§102 SchulG dient der Gewährleistung gleichwertiger Unterrichtsqualität an Ersatzschulen und ist kein Prüfungsverfahren im Sinn des §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW 2002. • Ein erfolgreicher Abschluss des Feststellungsverfahrens begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. • Das Außerkrafttreten des §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW durch das LABG NRW 2009 beseitigt die gesetzliche Anspruchsgrundlage für Anerkennungen auch in laufenden Verfahren; dies entscheidet hier nicht die materielle Frage, weil die Voraussetzungen der früheren Vorschrift ohnehin nicht vorlagen. Der Kläger, promovierter Diplom-Chemiker, war seit März 2002 als hauptberuflicher Lehrer an einer anerkannten Ersatzschule (Gymnasium für Hochbegabte) beschäftigt. Die Bezirksregierung bescheinigte ihm nach einem Feststellungsverfahren nach §5 ESchVO/§102 SchulG die Gleichwertigkeit seiner freien Leistungen in Chemie und Physik und stellte wissenschaftliche und pädagogische Eignung fest. Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten die Anerkennung dieses Abschlusses als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach §20 Abs.4 LABG NRW 2002. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, das Feststellungsverfahren sei keine geeignete Prüfung im Sinne der Vorschrift; der Kläger widersprach und klagte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und rügte u. a. unterschiedliche Rechtsauffassungen und die gesetzliche Neuregelung der Lehrerausbildung. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und ordnungsgemäß begründet (§124a VwGO). • Kein Anspruch aus §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW 2002: Das Feststellungsverfahren nach §102 SchulG/§5 ESchVO ist systematisch und zweckbezogen als eigenständiges ersatzschulrechtliches Verfahren ausgestaltet und nicht als subjektiv-rechtliche Prüfung im Sinne des LABG anzusehen. Es dient dem Nachweis gleichwertiger Leistungen für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung der Ersatzschule, nicht der Erwerbung einer Lehramtsbefähigung. • Verfahrens- und inhaltliche Unterschiede: Es fehlen typische Prüfungsmerkmale (Prüferkollegium, notenmäßige Bewertung, Rangelegenheiten, Prüfungsanspruch des Prüflings). Die Entscheidung über den Erfolg trifft die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers; eine subjektive Prüfungsposition des Lehrers besteht nicht. • Auslegung und Gesetzesänderung: Unabhängig vom Außerkrafttreten von §20 Abs.4 Satz2 LABG NRW durch das LABG NRW 2009 bestanden bereits nach der früheren Rechtslage die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht. Die einschlägigen Regelungen der Ersatzschulverordnung und politische Erlasse weisen auf die ersatzschulrechtliche Funktion des Feststellungsverfahrens hin. • Ermessensfragen: Einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Kläger nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Anerkennungsvorschrift nicht erfüllt sind. • Rechtsfolgen: Die Ablehnungsbescheide sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des erfolgreichen Feststellungsverfahrens als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Das Feststellungsverfahren ist ein eigenständiges ersatzschulrechtliches Instrument zum Nachweis gleichwertiger Unterrichtsqualität und begründet nicht die subjektive Prüfposition oder die materiellen Merkmale einer Lehramtsprüfung im Sinn des §20 Abs.4 LABG NRW 2002. Daher lag weder nach der alten noch nach der geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Anerkennung vor. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.