Urteil
7 D 29/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.7D29.10NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 402 - „N.----weg -Süd“ - der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 402 - „N.----weg -Süd“ - der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in I. -G1. (Gemarkung G. , Flur 6), u.a. auch des am "N.----weg " gelegenen Flurstücks 1442/130, welches an einen Landwirt verpachtet ist. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen den Bebauungsplan Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird im Norden durch den N.----weg , im Süden durch die – als Straßenverkehrsfläche festgesetzte – N1. Straße einschließlich, im Westen durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung an der C.---straße sowie im Osten überwiegend durch landwirtschaftlich genutzte Flächen – so grenzt im Osten u.a. das im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück 1442/130 auf einer Länge von ca. 225 m unmittelbar an das Plangebiet an –, ein kleines Waldgebiet sowie (im Südosten) eine Motorrad-Werkstatt und einen Kfz-Service (N1. Straße 21) begrenzt. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken (Ackerbau) genutzt. Lediglich am N.----weg und teilweise an der N1. Straße ist bereits Wohnbebauung vorhanden, wobei der Grundstückseigentümer des Flurstücks 654/130 (N.----weg 14) eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle einschließlich eines kleinen Hofladens betreibt. Außerdem befinden sich in zentraler Lage des Plangebiets ein freistehendes Wohnhaus (Flurstück 2670) und – am Westrand des Plangebiets – eine Lagerhalle eines landwirtschaftlichen Betriebs (Flurstück 2671); beide Gebäude sind über einen Privatweg aus westlicher Richtung von der C.---straße erschlossen. Für diese beiden Gebäude haben deren Eigentümer im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Bestandsschutz gefordert; die Nutzung der Gebäude dürfe durch die geplante Ansiedlung nicht beeinträchtigt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans möchte die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines hochwertigen Wohngebiets in lockerer Bauweise mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern unter besonderer Berücksichtigung der primärenergetischen Anforderungen an die Planung schaffen. Demensprechend setzt der Plan als Art der Nutzung – abgesehen von einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung "Kindergarten" im Südosten des Plangebiets – allgemeine Wohngebiete fest, welche in vier Bereiche gegliedert sind. Der mit WA 1 gekennzeichnete Bereich umfasst die Bestandsbebauung und rückwärtigen Gärten der vorhandenen Bebauung am N.----weg . Der Plan sieht für diesen Bereich bis zu zwei Vollgeschosse in offener Bauweise vor. Tankstellen sind – wie auch in den anderen drei Bereichen – nicht zulässig. Der überwiegende Teil des Plangebiets besteht aus den mit WA 2 gekennzeichneten Bereichen. Die Bebauung ist in offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern in ein- und zweigeschossiger Bauweise geplant. Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Hauseinheit ist auf maximal 2 beschränkt (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen). Die mit WA 3 gekennzeichneten Teilflächen, auf denen eine ein- und zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise zulässig ist, befinden sich an zentraler Stelle des Plangebiets nördlich und südlich des sog. Quartiersplatzes, einer öffentlichen Grünfläche, die als Parkanlage und als Spielplatz vorgesehen ist. Daran schließt sich im Osten eine Fläche an, die einem Regenrückhaltebecken dienen soll. Die mit WA 4 gekennzeichneten Bereiche schließlich betreffen die Grundstücke im Südwesten des Plangebiets an der N1. Straße (Nr. 3, 5, 7). Bei der hier vorhandenen Bebauung handelt es sich um Wohnhäuser in zweigeschossiger Bauweise, deren Nutzung nach der Planbegründung gesichert und auf den noch unbebauten Flächen – v.a. nördlich des Hauses Nr. 7 – fortgeführt werden soll. Mit Ausnahme der mit WA 1 gekennzeichneten Teilfläche sind Gartenbaubetriebe keine zulässige Nutzungsart innerhalb des Plangebiets. Die Neubebauung soll im Norden vom N.----weg und im Süden von der N1. Straße erschlossen werden; innerhalb des Plangebiets sind Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" vorgesehen. Zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung sieht der Bebauungsplan parallel zum und unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Antragsteller eine 7 m breite private Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Abschirmgrün" vor, die sich im Norden zum N.----weg hin auf einer Länge von ca. 30 m auf 3 m verjüngt. Hierzu heißt es unter Nr. 5.2 B 5 der textlichen Festsetzungen: "Innerhalb der mit 1 gekennzeichneten privaten Grünfläche sind im Anschluss an die geplante Bebauung 7 m breite Grünstreifen als Wiesenstreifen zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen. In die Wiesenstreifen sind zu einem Flächenanteil von 30 % Heckenanpflanzungen gem. Pflanzenliste zu Maßnahme B 3 sowie 8 mittelkronige Laubbäume gem. Pflanzenliste zu Maßnahme B 1 zu integrieren." Eine weitere private ca. 28 m lange Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Abschirmgrün" sieht der Bebauungsplan im Westen des Plangebiets zwischen der bestehenden Lagerhalle (bzw. ihrer Zuwegung) und der südlich davon gelegenen mit WA 2 bezeichneten Teilfläche vor. Innerhalb dieser Grünfläche ist gemäß Nr. 5.2 B 5 der textlichen Festsetzungen "eine Schnitthecke aus Hainbuche (Carpinus betulus, 125/150 cm) anzupflanzen und dauerhaft auf eine Breite von 2 m und eine Höhe von 1,8 m zu schneiden." Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus weitere ökologische Festsetzungen (u.a. zur fachgerechten Abschiebung und Zwischenlagerung des Oberbodens vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen gemäß DIN 18915) sowie Festsetzungen zur ausnahmsweisen Überschreitung der Baugrenzen und zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Carports (Nrn. 5, 2 und 3 der textlichen Festsetzungen). Außerdem trifft er Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und nimmt hierbei die Vorschriften der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in Bezug. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Festsetzungen wird auf die Bebauungsplanurkunde nebst Begründung verwiesen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. Januar 2008 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402/403 - "N.----weg -Süd" -. Das Plangebiet sollte nach diesem Entwurf ursprünglich über das oben beschriebene Gebiet hinausgehend im Westen bis an die C.---straße angrenzen. Nach Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt am 18. November 2008 die Aufteilung in zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren: Den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - und den Bebauungsplan Nr. 403 - "C.---straße -Ost" -. Am 3. März 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - in den oben beschriebenen Plangebietsgrenzen sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst dem Entwurf einer Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Plans. Nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses am 16. Juni 2009 wurden der Bebauungsplan- und Gestaltungssatzungsentwurf in der Zeit vom 23. Juni bis 24. Juli 2009 öffentlich ausgelegt. In der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Innerhalb der Auslegungsfrist nahmen der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 10. Juli 2009 sowie beide Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2009 zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung. Darin bekundeten sie ihr Interesse, das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1442/130 in den Bebauungsplan mit einzubringen. Für den Fall, dass die Einbeziehung nicht gewünscht sei, wiesen sie auf ihr Anliegen hin, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich bleibe. Die von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm, Gerüche und Staub brächten erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft mit sich. Zudem seien die landwirtschaftlichen Betriebszeiten für Ernte- und Bestellungsarbeiten nicht mit einer unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung vereinbar. Ein 3 bis 7 m breites Abschirmgrün sei nicht geeignet, den Konflikt mit der Landwirtschaft in tauglicher Weise zu lösen. Am 22. September 2009 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss den – jeweils mit einer Begründung versehenen – Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) sodann als Satzungen. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin wurden die Satzungsbeschlüsse am 12. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht. Am 22. Februar 2011 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 13. Januar 2010 erneut öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung wies sie nunmehr zusätzlich darauf hin, dass die in den textlichen Festsetzungen des Plans in Bezug genommenen DIN-Vorschriften 4109 und 18915 während der näher bezeichneten Öffnungszeiten in ihrem Amt für Planung, Vermessung und Umwelt auslägen. Darüber hinaus trug sie entsprechend der erneuten Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis auf die Bebauungsplanurkunde auf. Die Antragsteller haben am 24. März 2010 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den sie wie folgt begründen: Die Planung, welche zum unmittelbaren Nebeneinander von reiner Wohnnutzung einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits führe, verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die Gemeinde dürfe nicht in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplanen und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ein Dorf- oder ein Mischgebiet machen. Von den landwirtschaftlich genutzten Flächen gingen Immissionen vielfältiger Art aus, nämlich Lärm, Gerüche und Staub. Die Antragsgegnerin habe den sich aus dem Nebeneinander von Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung ergebenden Konflikt nicht bewältigt. Die bei der Konfliktbewältigung wesentlichen Gesichtspunkte hätten bei der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden, die Antragsgegnerin habe ihre – der Antragsteller – zu berücksichtigenden Belange in ihrer Bedeutung verkannt. Hinsichtlich der von ihrem – der Antragsteller – Grundstück ausgehenden Staubentwicklung habe die Antragsgegnerin auf den 7 m breiten Pflanzstreifen verwiesen, der sich zum N.----weg hin auf 3 m verjünge. Dieser sei jedoch nicht ausreichend, denn bei trockenem Wetter gingen Wolken von Staub und kleingehäckselten Halmteilen auf die angrenzenden Grundstücke und die darauf befindlichen Häuser nieder; von einem Schutz durch das Abschirmgrün könne keine Rede sein, der Pflanzstreifen könne die Immissionen, die bei den Wohngebäuden ankämen, allenfalls reduzieren. Selbst wenn alles in den Büschen und Bäumen des Grünstreifens hängen bliebe und nichts zu den Häusern durchdränge, wäre bereits alles auf den privaten Grundstücken gelandet. Das Wohngebiet sei damit vor den Auswirkungen landwirtschaftlicher Nutzung nicht geschützt, da bereits der Pflanzstreifen Teil dieses Gebiets sei. Die Satzungsbegründung bzw. Abwägung, wonach es zu keinen Beeinträchtigungen komme, sei schon bezogen auf die Wohnbebauung falsch. Erst recht sei sie aber falsch, wenn man in den Blick nehme, dass die Abwägung nicht nur eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung, sondern des allgemeinen Wohngebiets ausschließe, also der Fläche, welche als Wohngebiet festgesetzt worden sei: Das sei die Fläche bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Grünstreifen mitsamt der Bepflanzung liege ungeschützt im Einwirkungsbereich all dessen, was vom landwirtschaftlich genutzten Grundstück komme. Zudem würde die Realisierung des Pflanzstreifens zur Verschattung des unmittelbar angrenzenden Ackers führen. Außerdem seien die textlichen Festsetzungen Nr. 5.2 B 5 nicht realisierbar und damit unwirksam, da sie in einem unauflösbaren Konflikt mit den Vorschriften des privaten Nachbarrechts stünden. Denn die in der in Bezug genommenen Pflanzliste genannten Bäume müssten nach den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 2 m bzw. 4 m halten; soweit es sich um stark wachsende Bäume wie z.B. Platanen handele, betrüge der einzuhaltende Abstand sogar 6 m, was zur Folge hätte, dass die Bäume unmittelbar an die Wohnhäuser gepflanzt werden müssten. Der festgesetzte Flächenanteil von 30 % Heckenanpflanzungen führe beim 7 m breiten Streifen zu einer Heckenbreite von 2,10 m. Dies widerspräche der aus der Planbegründung zitierten Forderung nach einer 7 m breiten Anpflanzung. Sollten deshalb Hecken nicht zustande kommen, müssten wiederum die für Ziersträucher geltenden Mindestabstände beachtet werden; dann blieben jedoch nur noch 5 m für den Pflanzstreifen übrig. Zu berücksichtigen sei auch, dass künftige Wohneigentümer, die ihre Grundstücke einfrieden möchten, mit der Einzäunung zu einem im Außenbereich gelegenen Grundstück einen Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten hätten (Schwengelrecht). Die von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Gerüche (z.B. beim Ausfahren von Gülle zur Düngung der Felder), habe die Antragsgegnerin völlig unzulänglich in die Abwägung einbezogen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die künftigen Bauherren wüssten, worauf sie sich einließen, wenn sie Grundstücke unmittelbar neben landwirtschaftlich genutzten Flächen erwürben, genüge nicht den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert, mit dem in der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans enthaltenen Hinweis, dass die vom Plan in Bezug genommenen DIN-Vorschriften zu jedermanns Einsicht auslägen, habe sie einen ursprünglichen Verfahrensfehler nachträglich geheilt. Der streitige Bebauungsplan leide nicht an einem Abwägungsfehler. Die von den Antragstellern (im Rahmen des Offenlegungsverfahrens) vorgetragenen Bedenken seien in das Planverfahren einbezogen, bewertet und abgewogen worden. Zwischen den zu berücksichtigenden privaten Belangen der Antragsteller und den von der Planung berührten öffentlichen Belangen sei ein Ausgleich vorgenommen worden, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange nicht außer Verhältnis stehe. Wie sich aus ihrer – der Antragsgegnerin – ausführlichen Stellungnahme im Planverfahren ergebe, sei sowohl zum Schutz der Wohnnutzung als auch zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutzung entlang des Grundstücks der Antragsteller eine 7 m breite Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Abschirmgrün" festgesetzt worden. Diese Festsetzung sei geeignet, die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Nutzung der Ackerfläche ergäben (z.B. Staub), gegenüber der Wohnbebauung abzuschirmen. Sie ermögliche den Antragstellern die weitere Nutzung der Ackerfläche ohne Einschränkung. Die Ackerfläche werde zum Anbau von Gemüse und Getreide genutzt. Die für eine solche Fläche erforderliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung bedinge nicht, dass ein ständiger Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten auf der Fläche erforderlich sei; dies beschränke sich vielmehr auf bestimmte Zeiten im Jahr. Um diesen Auswirkungen Rechnung zu tragen, genügten die vorgenommenen Festsetzungen. Auch das eingeholte Lärmgutachten führe zu keinem anderen Ergebnis. Zudem habe die im Verfahren beteiligte Landwirtschaftskammer keine Einwände erhoben. Schließlich könne der Grünstreifen auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes NRW wie im Bebauungsplan festgesetzt bepflanzt werden. Die demnach erforderlichen Abstände könnten aufgrund der Größe des zur Verfügung stehenden Pflanzstreifens eingehalten werden. Somit liege auch insofern kein Abwägungsmangel vor. Den Antrag der Antragsteller vom 29. Juni 2010, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Bebauungsplan Nr. 402 - "N.----weg -Süd" - der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über ihren – der Antragsteller – Normenkon-trollantrag im vorliegenden Verfahren außer Vollzug zu setzen, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 abgelehnt (7 B 812/10.NE). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 7 B 812/10.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis ist danach gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange verletzt zu sein. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Vorliegend kann das in Betracht kommende Interesse der Antragsteller, ihr Grundstück weiterhin ohne Einschränkungen landwirtschaftlich zu nutzen bzw. durch ihren Pächter nutzen zu lassen, abwägungsrelevant sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB). Nach dem tatsächlichen Vorbringen scheidet eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Antragsteller deren Interesse an einer ungehinderten Fortführung dieser Nutzung nicht mit dem notwendigen Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat. Bei dem geltend gemachten Belang handelt es sich weder um ein geringwertiges oder geringfügiges oder nicht schutzwürdiges noch um ein für die Antragsgegnerin nicht erkennbares Interesse. Der Antragsbefugnis nicht entgegen steht der Umstand, dass die Antragsteller ihr Grundstück nicht selber landwirtschaftlich nutzen, sondern die Parzelle verpachtet haben. Denn auch als Verpächter haben sie ein schützenswertes Interesse an der künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche. Ist diese Nutzung nicht mehr oder nur mit Einschränkungen möglich, müssen sie unter Umständen mit einer Beendigung des Pachtverhältnisses rechnen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Interesse an der künftigen Nutzung der Parzelle somit unabhängig davon, ob das Grundstück selber oder durch einen Pächter landwirtschaftlich genutzt wird. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmängeln. Allerdings wurde er ursprünglich im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise verkündet. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 –, BVerwGE 65, 283. Verweist ein Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus der DIN-Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt, oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welche Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn in beiden Fällen können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen der Plan an die Zulassung von Gebäuden konkret stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, BauR 2010, 1889 = ZfBR 2010, 689. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin zunächst keine Vorkehrungen getroffen, die sicherstellten, dass die Betroffenen vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten. Dieser Mangel ist aber gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 –, BauR 2010, 1554, und vom 12. März 2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32. Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die DIN 4109 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Amt für Planung, Vermessung und Umwelt zur Einsicht öffentlich ausliegt, und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt der Stadt I. vom 22. Februar 2011 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden. Einer erneuten Abwägung und eines Ratsbeschlusses bedurfte es daher ebenso wenig – vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2009 – 8 C 10729/08 –, Info BRS 2009, Nr. 3, 14 – wie einer erneuten Ausfertigung. Ob auch die in Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN 18915, welche keine Aussagen zu den Anforderungen trifft, die an die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet gestellt werden, sondern lediglich Anforderungen an die Behandlung des Oberbodens während der Durchführung der Baumaßnahmen stellt, im oben beschriebenen Sinne hätte verkündet werden müssen, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin ist hinsichtlich dieser DIN-Vorschrift genauso verfahren wie hinsichtlich der DIN 4109, so dass ein etwaiger Bekanntmachungsmangel gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wäre. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan mit durchgreifenden Mängeln behaftet. Der Planung fehlt jedoch nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Ob ein Bebauungsplan städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und das "Wann" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 – 7 D 110 und 111/09.NE –, juris Rn. 101. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit verlangt, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BRS 22 Nr. 4. Die Erforderlichkeit einer Planung ist daher in aller Regel erst dann in Frage gestellt, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 –, BRS 24 Nr. 15. Vorliegend ergibt sich die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans aus der Planbegründung: Demnach soll mit der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans das Grundstücksangebot in I. -G. – einem Stadtteil, in dem nur wenige freie Baugrundstücke zur Verfügung stehen – verbessert werden. Neben dem Beitrag zur Minderung des bestehenden Bedarfs an Wohnraum soll das geplante (hochwertige) Wohngebiet darüber hinaus auch den primärenergetischen Anforderungen gerecht werden, indem durch die Ausrichtung der Baufenster die Voraussetzungen zur passiven Sonnenenergienutzung und für die photovoltaische Stromerzeugung geschaffen worden sind (so hat der für das Plangebiet zuständige Investor sich gemäß städtebaulichem Vertrag mit der Antragsgegnerin dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf mindestens 50 % der von ihm zu vermarktenden Hausgrundstücke Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen). Hierbei handelt es sich um legitime Planungsziele im Sinne des § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB. Nähere Ausführungen bedarf es hierzu nicht, da auch die Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung dem Grunde nach nicht in Abrede stellen. Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 9 Abs. 1 BauGB getragen und hinreichend bestimmt. Ob der Bebauungsplan mit den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben. "Entwickeln" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächen-nutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, BRS 62 Nr. 48, und vom 28. Februar 1975 – 4 C 74.72 –, BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 – 10 D 3/03.NE –, juris Rn. 70. Vorliegend stellt der Flächennutzungsplan die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplanten Flächen überwiegend als Wohnbaufläche dar, lediglich der – unmittelbar westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende – schmale Streifen östlich der Planstraße wird im Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Hiervon weicht die Festsetzung eines Wohngebiets ohne jeglichen landwirtschaftlichen Bezug ab. Ob dieser in flächenmäßiger Hinsicht geringfügige Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans schon gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, was wohl eher zu verneinen sein dürfte, bedarf keiner Entscheidung, denn ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob durch die Abweichungen die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, BRS 62 Nr. 48; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2004 – 7a D 134/02.NE –, BauR 2004, 972 (974), und vom 7. November 2005 – 10 D 3/03.NE –, juris Rn. 72. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche behutsam und maßvoll geringfügig nach Osten erweitert. Diese geringe Abweichung von den Festsetzungen des Flächennutzungsplans entfaltet keine störende Wirkung auf das durch den Flächennutzungsplan für die Stadt I. aufgestellte städtebauliche Gesamtkonzept. Dieses sieht insbesondere für den Ortsteil G. die Erweiterung der Wohnbebauung nach Osten vor, an die sich dann bis an die östliche Gemeindegrenze nahezu ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung anschließen soll. An dieser grundlegenden Festlegung ändert der angegriffene Bebauungsplan nichts. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, soweit er Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe der landwirtschaftlich genutzten Fläche festsetzt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 (309); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 72/07.NE –, juris Rn. 65. Diesen Erfordernissen werden die der strittigen Planung zugrunde liegenden Erwägungen gerecht, soweit sie die von den Antragstellern gerügten Aspekte betreffen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung zutreffend angenommen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nicht zu einer (unzumutbaren) Beeinträchtigung der Wohnnutzung führe, so dass gegebenenfalls daraus folgende Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu befürchten seien. Dabei hat sie die Belange der Antragsteller zutreffend ermittelt und mit den Belangen der künftigen Wohnnutzung – ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG - abgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Antragsteller in bloßem Ackerbau (Gemüse- und Getreideanbau) erschöpft. Dass eine weitere, die Wohnnutzung gegebenenfalls stärker beeinträchtigende Form der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Flurstück 1442/130 zukünftig in Betracht kommen könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Gewisse Beeinträchtigungen, die sich für die Wohnnutzung aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere im Hinblick auf den von den Ackerflächen (v.a. bei Erntearbeiten) ausgehenden Staub ergeben können, hat die Antragsgegnerin in einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Weise dadurch berücksichtigt, dass sie zwischen den beiden Nutzungsarten eine private Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Abschirmgrün" als Pufferzone festgesetzt hat: Im – östlichen – Anschluss an die geplante Bebauung sind 7 m breite Grünstreifen (im Einmündungsbereich zum N.----weg auf 3 m verjüngt) als Wiesenstreifen zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen. In die Wiesenstreifen sind zu einem Flächenanteil von 30 % Heckenanpflanzungen sowie 8 mittelkronige Laubbäume – jeweils gemäß näher bezeichneter Pflanzenliste – zu integrieren (Nr. 5.2 B 5 der textlichen Festsetzungen). Damit ist – entgegen der Annahme der Antragsteller – verhindert, dass das Wohnen mehr als ohne Weiteres hinnehmbar durch die landwirtschaftliche Ackernutzung beeinträchtigt werden könnte. Nach der Bebauungsplanbegründung soll durch das Abschirmgrün der Übergang von der Wohnnutzung zur freien Landschaft verbessert bzw. eine Abschirmung zu den angrenzenden Acker-/Gartenflächen erreicht werden. Dies erscheint nachvollziehbar. Ein immerhin 7 m breiter Grünstreifen, zumal durchgängig mit einer (etwa 2 m hohen) dichten Hecke bepflanzt, ist geeignet, Staub und kleingehäckselte Halmteile, die bei der landwirtschaftlichen Arbeit auf dem Acker aufgewirbelt werden, (zumindest weitestgehend) von der Wohnbebauung fernzuhalten. Angesichts der verpflichtend anzupflanzenden Hecke dürfte auch das lediglich 3 m breite Abschirmgrün im Einmündungsbereich zum N.----weg diese Funktion erfüllen, zumal dort zwischen Grünstreifen und Wohnhaus gemäß Bebauungsplan noch die Errichtung einer Garage vorgesehen ist. Da das Flurstück 1442/130 nach den Angaben der Antragsteller ausschließlich für Gemüse- und Getreideanbau eingesetzt wird, besteht auch – anders als z.B. bei der Bewirtschaftung einer Obstanlage oder eines Weinbergs – keine nennenswerte Gefahr von Verwehungen der eingesetzten Pflanzenschutz- oder Düngemittel auf die Wohngrundstücke (sog. Abtrift). Das liegt daran, dass die auf einem Acker angebauten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht so hoch wachsen wie beispielsweise Obstbäume. Auch der in Weinanbaugebieten bisweilen zu verzeichnende Einsatz von Hubschraubern mit den dadurch bedingten Verwehungen kommt hier nicht in Frage. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09 –, BauR 2010, 1539; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Juli 2004 – 3 S 2517/03 –, BRS 67 Nr. 30, vom 27. Juli 2000 – 3 S 1664/99 –, AgrarR 2002, 193, vom 15. September 1999 – 3 S 2812/98 –, juris, und vom 20. Mai 1999 – 8 S 1704/98 –, BRS 62 Nr. 8. Angesichts der geringen Abtriftgefahr, welche zudem durch den Einsatz abtriftmindernder Techniken und unter Berücksichtigung der Windverhältnisse weiter minimiert werden kann, genügt der hier festgesetzte (3 bis) 7 m schmale Abschirmstreifen mit Hecke zum Schutz der Wohnbebauung vor den von der Bewirtschaftung des Feldes ausgehenden Pflanz- und Düngemitteln. Der Vortrag der Antragsteller, der Grünstreifen mitsamt der Bepflanzung liege ungeschützt im Einwirkungsbereich all dessen, was vom landwirtschaftlich genutzten Grundstück komme, ist zwar zutreffend, doch ergibt sich hieraus kein Abwägungsmangel: Dem Grünstreifen kommt nach der planerischen Festsetzung gerade eine solche Abschirmfunktion zu. Das bedingt, dass die von dem angrenzenden Feld herrührenden Emissionen auf ihn einwirken (sollen). Entscheidend ist seine faktische Abschirmfunktion gegenüber der westlich von ihm liegenden Wohnnutzung. Ob er Bestandteil des allgemeinen Wohngebiets ist, ist daher ebenso unerheblich wie der Einwand, selbst wenn alles in den Büschen und Bäumen des Grünstreifens hängen bliebe und nichts zu den Häusern durchdränge, wäre bereits alles auf den privaten Grundstücken gelandet. Der jeweils östliche Teil der privaten Grundstücke ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans deshalb zwingend als Abschirmgrün zu nutzen, um überhaupt eine von landwirtschaftlichen Beeinträchtigungen (insbesondere hinsichtlich der Staubentwicklung) weitestgehend ungestörte Wohnnutzung auf den jeweiligen Grundstücken zu ermöglichen. Diese Einschränkung ist den Erwerbern der Grundstücke zudem kraft Bebauungsplanfestsetzung ebenso bekannt wie der Umstand, dass sich die ihnen zur Verfügung stehende Grundstücksfläche durch die Mindestbreite der Hecke und den von dieser zum Grundstück der Antragsteller einzuhaltenden Abstand (dazu siehe unten) faktisch verringert. Es bedarf keiner Entscheidung, inwiefern die privat-rechtlichen Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW in die Abwägung einzustellen sind. Jedenfalls lassen sich die textlichen Festsetzungen Nr. 5.2 B 5, wonach der Grünstreifen in einer bestimmten Weise zu bepflanzen ist, realisieren, ohne gegen die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Grenzabstände zu verstoßen, so dass insoweit kein Raum für die Annahme einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans besteht. Eine bis zu 2 m hohe anzupflanzende Hecke muss gemäß § 42 Buchstabe b) NachbG NRW i.V.m. § 43 Buchstabe a) NachbG NRW lediglich einen Abstand von 1 m zum Grundstück der Antragsteller einhalten. Da der Flächenanteil der Hecke 30 % des Grünstreifens betragen soll, muss die Hecke angesichts des 7 m breiten Streifens 2,10 m breit sein. Grenzabstand und Heckenbreite betragen somit zusammen 3,10 m (zur Berechnung des Abstands vgl. § 46 Satz 2 NachbG NRW). Somit verbleiben weitere 3,90 m des Grünstreifens, die für die Anpflanzung der geforderten 8 mittelkronigen Laubbäume genutzt werden können. Diese wiederum müssen zum landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) NachbG NRW i.V.m. § 43 Buchstabe a) NachbG NRW einen Mindestabstand von 4 m einhalten. Dieser steht zur Verfügung, ohne dass die Bäume deshalb unmittelbar an die Wohnhäuser gepflanzt werden müssten, zumal sie ohnehin nicht jeweils in Höhe der Bebauung anzupflanzen sind, sondern den Zwischenraum zwischen den Häusern ausnutzen können. Die Bäume könnten auch innerhalb der Hecke gepflanzt werden, wenn diese den für die Bäume maßgebenden Abstand zur Grundstücksgrenze einhält. Lediglich stark wachsende Bäume, u.a. die Eiche, müssten gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) NachbG NRW i.V.m. § 43 Buchstabe a) NachbG NRW hier einen Abstand von 8 m zur östlichen Grundstücksgrenze einhalten. Da die in Bezug genommene Pflanzliste jedoch neben der Säulen-Eiche auch den Feldahorn, die Pyramiden-Hainbuche sowie die Eberesche als nicht stark wachsende Bäume im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) NachbG NRW nennt, bedarf es vorliegend nicht der Einhaltung des 8 m-Abstandes. Bei einer Heckenhöhe von über 2 m ist gemäß § 42 Buchstabe a) NachbG NRW i.V.m. § 43 Buchstabe a) NachbG NRW ein Abstand von 2 m zum landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück einzuhalten. Auch dieser größere Abstand lässt noch ausreichend Raum für die Anpflanzung der Bäume auf dem Grünstreifen. Die festgesetzten Anpflanzungen sind auch auf dem nördlichen, lediglich 3 m breiten Grünstreifen unter Beachtung der Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes NRW realisierbar. Denn auch in diesem Bereich muss eine bis zu 2 m hohe Hecke nach den o.g. Regelungen einen Abstand von 1 m zum Grundstück der Antragsteller einhalten (die über 2 m hohe Hecke muss einen Abstand von 2 m einhalten), allerdings genügt hier angesichts der geringeren Grünstreifenbreite lediglich eine Heckenbreite von 0,90 m (30 % von 3 m). Ob auf diesem schmalen Teil des Grünstreifens auch noch ein Laubbaum ohne Verstoß gegen die im Nachbarrechtsgesetz NRW vorgeschriebenen Grenzabstände angepflanzt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Bebauungsplan schreibt den Standort der Bäume nicht vor. In Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen ist lediglich festgesetzt, dass innerhalb des gesamten – ca. 225 m langen – Grünstreifens insgesamt 8 mittelkronige Laubbäume anzupflanzen sind. Somit muss hierfür nicht zwingend der 3 m breite Grünstreifen verwendet werden. Im Übrigen dient die Anpflanzung der Bäume – im Gegensatz zu dem Grünstreifen und der anzupflanzenden Hecke – nicht in erster Linie der Abschirmung der Wohnbebauung vor der landwirtschaftlich genutzten Nachbarfläche, sondern ist Bestandteil der vom Plangeber gewollten ökologischen Festsetzung. Das ergibt sich schon daraus, dass eine aus lediglich 8 Bäumen bestehende Bepflanzung auf einer Länge von ca. 225 m naturgemäß keinen durchgängigen Schutz vermitteln kann. In der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin dementsprechend auch zwecks Abschirmung auf eine "durchgängige 7 m breite Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen" abgestellt (Nr. 3.15.6 der Bebauungsplanbegründung). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass sie damit nicht die wenigen Bäume, sondern vielmehr vorrangig die Hecke auf der Grünfläche meinte. Die Antragsteller irren, wenn sie einen Widerspruch zwischen der festgesetzten 7 m breiten Anpflanzung auf dem Grünstreifen einerseits und der Festsetzung eines Flächenanteils von 30 % Heckenanpflanzungen – somit einer (mindestens) 2,10 m breiten Hecke oder bei Einhaltung der erforderlichen Abstände gegebenenfalls auch mehrerer Hecken – andererseits herleiten wollen. Mit der Festsetzung Nr. 5.2 B 5, wonach der 7 m breite Grünstreifen "als Wiesenstreifen zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen" ist, ist keineswegs gemeint, dass er in seiner gesamten Breite mit einer Hecke zu bepflanzen ist; dem steht schon die nachfolgende Festsetzung entgegen, die den Heckenanteil unmissverständlich auf 30 % der Grünfläche begrenzt. Die Teilflächen des Grünstreifens, die nicht bereits durch den Heckenanteil und die anzupflanzenden Bäume in Beschlag genommen werden, können z.B. mit Wiese, Gräsern o.ä. bepflanzt werden, für die die §§ 41, 42 NachbG NRW nicht die Einhaltung von Grenzabständen vorschreiben. Inwieweit der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 0,50 m im Falle der Einfriedung der Grundstücke der künftigen Wohneigentümer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führen soll, ist seitens der Antragsteller nicht näher ausgeführt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung ihres Grundstücks durch die Bepflanzung auf dem Grünstreifen führt nicht zur Annahme eines Abwägungsmangels. Zum einen dürfte die zu erwartende Verschattung angesichts der wenigen Bäume und der sowohl durch die Bäume als auch die Hecke einzuhaltenden Abstände allenfalls marginal ausfallen. Zum anderen sind die Anpflanzungen westlich des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Antragsteller vorzunehmen, so dass jedenfalls die für den Gemüse- und Getreideanbau auf der Ackerfläche erforderliche Morgen- und Mittagssonne von Osten bzw. Süden weiterhin ungehindert das Grundstück bescheinen kann. Im Übrigen dürfte dem Interesse an einer weitgehend ungehinderten Besonnung der Ackerfläche durch die Einhaltung der durch das Nachbarrechtsgesetz NRW geforderten Abstände hinreichend Rechnung getragen werden. So sieht § 43 Buchstabe a) NachbG NRW gerade gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Verdoppelung der Abstände vor. Hinsichtlich etwaiger Geruchsimmissionen sind durchgreifende Abwägungsmängel ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bearbeitung der Ackerfläche ist insoweit in keiner Weise mit einer Nutztierhaltung (z.B. einem Schweinemastbetrieb) vergleichbar. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 10 B 2657/04.NE –, juris; Nds. OVG, Urteil vom 15. Januar 2004 – 1 KN 128/03 –, NuR 2005, 595. Soweit zur Düngung des Feldes Gülle ausgefahren wird, sind damit zwar Geruchsbelästigungen für die benachbarten Hausbewohner verbunden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine permanente Geruchsbelästigung, sondern um eine temporäre Erscheinung, die nur an einigen wenigen Tagen pro Jahr zu verzeichnen ist. Derartige Geruchsimmissionen stellen keine unzumutbaren Belästigungen dar. Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass von der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 1442/130 keine für das Wohngebiet erheblichen nachteiligen Gerüche ausgehen. Auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die zwar keine bindende Rechtsquelle ist, aber zur Orientierung herangezogen werden kann, wertet die hier in Betracht kommenden Immissionen nicht als erhebliche Belästigung, wie sich im Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Satz 1 GIRL ergibt, wonach (nur) diejenigen Gerüche, die gegenüber Gerüchen u.a. aus landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen abgrenzbar sind, in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind. Die hier zu erwartenden – nur selten auftretenden – Geruchsbelästigungen haben diejenigen hinzunehmen, die sich in Kenntnis eines vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Feldes bewusst für den Erwerb eines benachbarten Wohnhauses entscheiden. Gleiches gilt für die von den landwirtschaftlichen Maschinen (Traktor, Mähdrescher u.a.) ausgehenden Lärmemissionen. Auch diese beschränken sich – bezogen auf das gesamte Jahr – auf verhältnismäßig wenige Tage zu Bestellungs- und Erntezeiten und sind von Bewohnern an der Grenze zum Außenbereich ebenso wie die Geruchsbelästigungen als sozialadäquat hinzunehmen. Die künftigen Bewohner innerhalb des Plangebiets müssen auch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LImSchG NRW hinnehmen, wonach Ernte- und Bestellungsarbeiten schon ab 5 Uhr morgens und bis 23 Uhr nachts durchgeführt werden dürfen. Nach dem Vorstehenden wird das geplante Wohngebiet in keinem nennenswerten Umfang durch die benachbarte landwirtschaftliche Ackernutzung beeinträchtigt. Entgegen der Annahme der Antragsteller liegt demnach auch kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz vor. § 50 BImSchG fordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen – somit auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen – die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gerecht. Denn von der üblichen Nutzung einer für den Gemüse- und Getreideanbau genutzten Ackerfläche geht kein erhöhtes Immissionspotential aus. Eine solche Fläche, auf der nur an wenigen Tagen im Jahr Arbeiten stattfinden und ansonsten Ruhe herrscht, ist wohngebietsverträglich. Die von dem Feld ausgehenden Emissionen sind sogar um ein Vielfaches geringer als die mit einer üblichen benachbarten Wohnbebauung verbundenen Immissionen. Eine ruhige und idyllische Wohnlage am Rande eines Ackerfeldes wird daher von vielen Menschen verständlicherweise als erstrebenswert und bevorzugt angesehen. Vorliegend ist auch nicht damit zu rechnen, dass auf der Ackerfläche in absehbarer Zeit im Rahmen einer etwaigen "normalen Betriebsentwicklung", dazu siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2006 – 2 A 16.05 –, BRS 70 Nr. 14, für die es im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gibt, irgendwelche landwirtschaftliche Anlagen entstehen könnten. Diese dürften vielmehr in der Nähe der zugehörigen Hofstelle – und damit in beträchtlicher Entfernung zum geplanten Wohngebiet – angesiedelt werden. Plant die Gemeinde ein Wohngebiet an eine "normale" Ackerfläche heran, so steht dem der Trennungsgrundsatz somit in aller Regel nicht entgegen. Nicht abwägungsfehlerhaft ist auch die Festsetzung der Wohnnutzung im südöstlichen Teil des Plangebiets neben den an der N1. Straße 21 betriebenen gewerblichen Nutzungen (Motorrad-Werkstatt und Kfz-Service). Wie den nachvollziehbaren Untersuchungen der L. Schalltechnik GmbH vom 19. Januar 2009 zu entnehmen ist, wird der Immissionsrichtwert zur Tagzeit von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete im Obergeschoss eines künftigen benachbarten Wohnhauses im maximalen Nutzungsfall um 2 dB(A) überschritten. Als Schallminderungsmaßnahme haben die Gutachter vorgeschlagen, im Bereich der betroffenen Baugrenze maximal ein Vollgeschoss plus Dachgeschoss zuzulassen. Diesem Vorschlag hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie in dem betreffenden Bereich eine maximal eingeschossige Bebauung festgesetzt hat. Der Bebauungsplan ist jedoch abwägungsfehlerhaft, soweit er die im zentralen westlichen Bereich des Plangebiets auf dem Flurstück 2671 bereits bestehende Lagerhalle betrifft. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Interessen der Eigentümer dieser Lagerhalle fehlerhaft bewertet, indem er den Umfang des bestehenden Bestandsschutzes für bauliche Anlagen verkannt hat. Er ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Bestandsschutz im Falle einer Zerstörung der Halle deren Wiedererrichtung zulässt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Planbegründung, in der es auf Seite 8 heißt: "Die vorhandene Nutzung und Bebauung [gemeint sind das freistehende Wohnhaus auf dem Flurstück 2670 und die Lagerhalle auf dem Flurstück 2671] soll in diesem Bereich erhalten und durch entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert werden." Nach den getroffenen – und insoweit eindeutigen – Festsetzungen des Bebauungsplans ist dem jedoch nicht so, soweit es um die Lagerhalle geht. Diese ist auf den bloßen "passiven" Bestandsschutz gesetzt, welcher keine planungsrechtliche Sicherung darstellt. Die Fläche, auf der sich die Lagerhalle befindet, ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Im Gegensatz zu dem erwähnten Wohnhaus ist kein Baufenster vorgesehen. Eine Wiedererrichtung oder Erweiterung lässt der Bebauungsplan demnach nicht zu. Ein Recht dazu ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung. Denn aus Art. 14 GG abgeleitete Ansprüche auf Änderungen, Erweiterungen und Wiedererrichtung bestandsgeschützter Anlagen gibt es nicht. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, BVerwGE 106, 228 = BRS 60 Nr. 98, unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, BVerwGE 72, 362 = BRS 46, 148. Diese Sichtweise hat erhebliche Konsequenzen für die Bauleitplanung. Trifft der Plangeber Festsetzungen, nach denen vorhandene Nutzungen oder Bausubstanzen künftig nicht mehr zulässig sind, beschränkt er sie auf den bloßen "passiven" Bestandsschutz. Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder auch Wiedererrichtungen können – aus dem Gesichtspunkt eines "erweiterten" Bestandsschutzes – nicht zugelassen werden, sofern nicht der Gesetzgeber – wie in § 35 Abs. 4 BauGB für den Außenbereich – oder der Plangeber eine anderweitige ausdrückliche Regelung trifft. Diese gravierenden Folgen hat der Plangeber zu bedenken, wenn er vorhandene Nutzungen und Bausubstanz überplant. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2008 – 10 D 49/06.NE –, n.v., vom 19. April 2007 – 7 D 118/06.NE, juris Rn. 109, und vom 26. Januar 2004 – 7a D 114/02.NE, juris Rn. 35 ff.; Kuschne-rus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 396. Durch die – in der zitierten Planbegründung offensichtlich zum Ausdruck kommende – Annahme eines vermeintlich "erweiterten" Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin die Interessen der Eigentümer der Halle verkannt, deren Bestand durch die planerischen Festsetzungen materiell-rechtlich unzulässig geworden ist. Ein Recht zur Erweiterung der Halle oder ihrer Wiedererrichtung steht diesen ohne eine z.B. nach § 9 Abs. 2 BauGB gegebenenfalls – eine grundsätzlich wohngebietsverträgliche, von der Antragsgegnerin allerdings nicht näher geprüft, Nutzung vorausgesetzt - denkbare bestandssichernde Regelung nicht zu. Vorliegend hat sich die baurechtliche Situation für die Eigentümer der Halle durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber dem vorherigen Zustand zudem deutlich verschlechtert, weil ihnen die bislang zustehenden Rechte (z.B. aus § 35 Abs. 4 Nrn. 1, 3 BauGB) nunmehr verwehrt sind. Mit den damit verbundenen Beschneidungen der Eigentumsrechte hat sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Eigentümer der Lagerhalle haben auch nicht wirksam auf ihre Rechte verzichtet. Zwar haben sie im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 u.a. für "alle aufstehenden Gebäude und deren Nutzung (bisher gemischtes Gewerbegebiet) Bestandsschutz" beantragt. Bei der öffentlichen Bürgeranhörung am 21. Oktober 2008 hat der Eigentümer gefordert, "seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit allen bestehenden Gebäuden im Rahmen des Bestandsschutzes nicht zu überplanen". Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass es den Eigentümern nur darauf ankäme, "passiven" Bestandsschutz in Anspruch nehmen zu können und auf darüber hinausgehende Ansprüche zu verzichten. Ein so weitreichender Verzicht lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Auch die Formulierung, den "landwirtschaftlichen Betrieb mit allen bestehenden Gebäuden [...] nicht zu überplanen", ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass die Eigentümer sich gegen die im Bebauungsplangebiet in Rede stehende Festsetzung eines Wohngebiets zur Wehr setzen wollten, welche zu Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebs führen könnte. Gerade weil ihnen ihr landwirtschaftlicher Betrieb und dessen Fortbestand wichtig sind, ist davon auszugehen, dass sie im Zweifel auch an potentiellen baulichen Erweiterungen oder im Falle einer Zerstörung an einer Wiedererrichtung der baulichen Anlagen interessiert (gewesen) sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Eingaben der Eigentümer ebenfalls nicht in dem Sinne verstanden, dass nur "passiver" Bestandsschutz gefordert worden sei, denn sonst hätte sie nicht – wie oben bereits dargelegt – in der Planbegründung zum Ausdruck gebracht, dass die vorhandene Nutzung und Bebauung nicht nur erhalten, sondern auch durch entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert werden solle. Der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Antragsgegnerin vorgetragene Hinweis darauf, dass die Eigentümer der Halle mit der Überplanung derselben als nicht überbaubare Grundstücksfläche einverstanden seien, ist rein spekulativ und wird durch deren in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Äußerungen widerlegt. So haben die Eigentümer im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung neben dem Bestandsschutz gefordert, dass die Nutzung ihrer Gebäude, insbesondere der Lagerhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb, durch die geplante Ansiedlung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Damit haben sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie – über den passiven Bestandsschutz hinausgehend – eine solche Planung erwarteten, die nicht zu Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung der Halle führt, sondern deren künftige Nutzung auch angesichts der festgesetzten benachbarten Wohnnutzung sichert. Dies hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt. Dass die Eigentümer der Halle den Umfang ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit in jüngster Zeit möglicherweise reduziert haben, führt zu keiner anderen Bewertung. Nach den in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Hinweisen – insbesondere durch die Eigentümer selbst – spricht im Übrigen Vieles dafür, dass das Gebäude auf dem Flurstück 2671 nach wie vor einer landwirtschaftlich geprägten Hauptnutzung dient. Dieser Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutenden Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt hier daraus, dass die Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren durch die Eigentümer der Lagerhalle auf dem Flurstück 2671 auf die Bedeutung der betroffenen Interessen hingewiesen worden ist. Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Eine Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Lagerhalle hätte vernünftigerweise zu einer Modifizierung des Plankonzepts führen müssen. Es besteht jedenfalls die konkrete Möglichkeit, dass ohne den aufgezeigten Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Die Unwirksamkeit erfasst den angefochtenen Bebauungsplan in seiner Gesamtheit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan unter Ausklammerung des allgemeinen Wohngebiets WA 2 beschlossen hätte, in dessen Bereich das Flurstück 2671 liegt. Angesichts des festgestellten Abwägungsmangels bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin etwaige von der Halle ausgehende bzw. nach der Genehmigung zulässige Emissionen zutreffend ermittelt und untersucht hat, ob zwischen dieser landwirtschaftlichen Nutzung und der geplanten benachbarten Wohnnutzung Konflikte bestehen. Dies wird jedoch zu prüfen sein, wenn die Antragsgegnerin den Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben möchte; hierbei wird in die Erwägungen einzustellen sein, ob die Nutzung der Lagerhalle wohngebietsverträglich und der Abstand zur Wohnnutzung ausreichend ist. Sodann könnte – sofern das Plangebiet nicht entsprechend verkleinert werden soll – hinsichtlich der Lagerhalle eine den unterschiedlichen Belangen Rechnung tragende Entscheidung darüber getroffen werden, ob von den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 2 BauGB gegebenenfalls auch von § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch gemacht werden soll. Zu den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 2 BauGB vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 K 102/09 –, juris Rn. 52 ff. m.w.N. Ob die Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegen, bedarf im hiesigen Verfahren keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.