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Beschluss

15 A 441/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.15A441.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über ein gegen den Kläger wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 30 Abs. 1 und 6, 29 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 150, Euro. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -; I.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.). I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, dass Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Gericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob die hier zur Verfügung gestellten Informationen überhaupt ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Das Verwaltungsgericht konnte die Frage, ob die am 2. Dezember 2009 erfolgte Beratung über die Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Bürgermeisters der Beklagten als Personalangelegenheit geheimhaltungsbedürftig war, zu Recht offen lassen. Denn der vorgenannte Tagesordnungspunkt wurde in nichtöffentlicher Sitzung behandelt, woraus die Geheimhaltungsbedürftigkeit der entsprechenden Beratung folgte. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass im Beschluss des Rates, in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, zugleich der Beschluss im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW liegt, die Angelegenheit geheim zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237. Dementsprechend unterliegen der Geheimhaltung auch alle Angelegenheiten, die der Rat – wie hier - in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Vgl. Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I, Wiesbaden, 25 Egl. (Stand: Dezember 2010), § 30 GO Anm. 2.3; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Siegburg, 36. Egl. (Stand: Januar 2011), § 30 GO Anm. II. 2. c). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich hieraus auch kein Freibrief für den Rat, die Öffentlichkeit tangierende Inhalte aus der öffentlichen Meinungsbildung herauszunehmen und diese ausschließlich im nichtöffentlichen Teil einer Ratssitzung zu behandeln. Ein Beschluss des Rates, die Öffentlichkeit auszuschließen, entfaltet nämlich nur bis zu einer eventuellen gerichtlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit für Ratsmitglieder die Pflicht zur Verschwiegenheit. Ein Ratsmitglied hat gegen den Rat insbesondere einen Anspruch darauf, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden zu werden, wenn der Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Behandlung einer Sache in nichtöffentlicher Sitzung rechtswidrig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237. 2.) Wenn der Kläger im Folgenden meint, das angegriffene Urteil begegne auch deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil die Auffassung des Gerichts unzutreffend sei, eine Pflicht zur Verschwiegenheit bestehe nur dann nicht mehr, wenn die Angelegenheit entweder in der Tagespresse stehe oder aber ansonsten für jedermann frei zugänglich sei, rechtfertigt auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Gegen die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nichts zu erinnern. Richtig ist, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Grenzen hat. Sie gilt nur, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit noch möglich ist. Das ist allerdings erst dann nicht mehr der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1965 III A 1360/63 -, DÖV 1966, 504, 505; vgl. ferner Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Stuttgart 2010, § 84 Anm. 3.1; Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., Köln 2010, § 84 Rn. 7; Offenkundig sind aber nur solche Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit festellbar sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02 , BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/ Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, München 2010, § 84 Rn. 3.1. Davon ausgehend war vorliegend die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht dadurch entfallen, dass dem Journalisten, dem der Kläger der Verschwiegenheitspflicht unterfallende Tatsachen mitgeteilt hat, diese möglicherweise schon vollständig bekannt waren. Das gilt auch unter Berücksichtigung des sinngemäßen Vorbringens des Klägers, es sei anzunehmen, dass der Journalist über die ihm (ggf. bereits anderweitig) vorliegenden Informationen betreffend den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Beklagten vom 2. Dezember 2009 auch bei Kenntnis von deren Vertraulichkeit berichtet hätte. Denn im Zeitpunkt der Informationsweitergabe durch den Kläger waren die hier fraglichen Tatsachen nach dem oben Gesagten ersichtlich noch nicht offenkundig und damit auch noch schützenswert. Sie waren weder über eine allgemein zugängliche Informationsquelle noch ohne Aufwand zu erlangen. Erschwerend kommt hinzu, dass selbst dann, wenn in einer Tageszeitung über eine Angelegenheit schon berichtet worden ist, dies nicht ohne Weiteres dazu berechtigt, eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache bestätigend oder dementierend zu erörtern. Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., München 2008, § 84 Rn. 8. Vor diesem Hintergrund besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit erst Recht dann weiter fort, wenn es an einer die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Tatsachen aufhebenden Presseberichterstattung noch gänzlich fehlt. Die fehlende Offenkundigkeit der Tatsachen wird hier im Übrigen auch dadurch unterstrichen, dass es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 der Journalist selbst war, der auf den Kläger zuging und diesen im Zusammenhang mit dem vorliegend problematischen Tagesordnungspunkt der oben genannten nichtöffentlichen Sitzung befragt hat. Dies zeugt von einem bestehenden, noch nicht abschließend gedeckten Informationsbedürfnis der Presse. Diese mag zwar zu dem Zeitpunkt der Anfrage u. U. schon weitgehend informiert gewesen sein. Für eine Veröffentlichung des Vorgangs benötigte sie aber erkennbar weitergehende Informationen bzw. eine hinreichend belastbare Bestätigung. Erst dadurch wurde die Presse offenbar hinreichend in die Lage versetzt, aus einem Geheimnis eine offenkundige Tatsache durch Berichterstattung in der Zeitung zu machen. II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Eine solche Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, wird durch das Antragsvorbringen nicht aufgeworfen. Die vom Kläger gestellte Frage, "ob und wann Informationen, wenn sie der lokalen Presse bekannt sind bzw. einem Redakteur bekannt sind, öffentlich sind bzw. noch geheimhaltungsbedürftig sind", lässt sich ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.