Beschluss
12 A 2001/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.12A2001.10.00
21Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe durchschlägt. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/10 –. Diese Voraussetzung ist vorliegend insoweit nicht erfüllt, als der Kläger jedenfalls der für sich genommen entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle im Falle des Klägers an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deut-schen Sprache i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, mit seinem Zulassungsantrag nicht wirksam entgegen getreten ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit, als sich eine ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger durch die Großeltern – namentlich den Großvater B. T. – nicht hat feststellen lassen. Dass ein näherer Kontakt zu den Großeltern bis 1992 – also bis zum 7. Lebensjahr des Klägers und damit in der grundlegenden Phase der sog. Prägezeit – nicht gegeben war, stellt der Kläger nicht in Abrede. Auch der Mangel an konkreten Angaben dazu, in welchem Umfang und bei welchen Gelegenheiten ab dem Jahre 1992 eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Großeltern erfolgte, ist durch den Zulassungsvortrag nicht behoben worden. Der Kläger lässt sich lediglich dazu ein, dass dialektgeprägte Sprachkenntnisse, die bei dem Großvater vorhanden gewesen sein sollen, bei ihm selbst im Rahmen des Sprachtests nicht haben festgestellt werden können. Dass sich die Dialektfärbung durch das spätere Erlernen der deutschen Sprache in der Schule – das soll laut Aufnahmeantrag ab seinem 14. Lebensjahr bis zum 16. Lebensjahr erfolgt sein – gänzlich verloren habe, überzeugt hingegen vor dem Hintergrund der zeitlichen Anteile – 7 Jahre Großvater zu maximal 3 Jahren Schule – nicht. Gerade wenn – wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung erneut betont – der Großvater wegen der Diskrepanz zwischen seiner Mundart und dem Hochdeutsch des Prüfers beim eigenen Sprachtest im Jahre 1998 gescheitert sein sollte, wären zumindest Anklänge eines so spezifischen Dialekts auch noch beim Kläger zu erwarten gewesen. Es ist auch der Kläger, der für die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache die Darlegungs- und Beweislast trägt, so dass die bloße Glaubhaftmachung von Umständen, die eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur nicht ausschließen, nicht ausreicht. Auf die Annahme unzureichender Deutschkenntnisse des Großvaters hat das Verwaltungsgericht das Fehlen einer familiären Vermittlung an den Kläger nicht gestützt. Ebenso wenig vermag es das Zulassungsvorbringen zu erschüttern, wenn das Verwaltungsgericht zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger die Feststellung trifft, dass – soweit es den erstmals im Klageverfahren als Vermittlungsperson ins Spiel gebrachten Onkel X. T. betrifft – durch den Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt worden ist, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang durch diesen eine Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden haben soll. Hierzu macht auch die Zulassungsbegründung keinerlei substantiierte Angaben. Die pauschale Behauptung, der Erwerb von Deutschkenntnissen in nennenswertem Umfang speziell über den Onkel erkläre sich daraus, dass gerade aufgrund des gesamten Umfeldes, des Wohnortes und der Möglichkeiten, Deutsch zu erlernen, wesentliche Grundkenntnisse zwangsweise durch die Familie vermittelt worden sein müssten, zumal der Kläger aus einer urdeutschen Familie stamme und solche Deutschkenntnisse für einen jungen Menschen im Alter des Klägers nicht mehr selbstverständlich seien, beinhaltet lediglich die bloße Vermutung, dass ein Spracherwerb über einen anderen Mittler nicht in Frage komme, ohne jedoch andere Wege – wie etwa Schule, Sprachkurse und Eigenstudium – mit plausiblen Argumenten auszuschließen und auch ohne zumindest die theoretische Möglichkeit, dass der Kläger wesentliche Grundlagen der deutschen Sprache von seinem Onkel erlernt hat, nachvollziehbar zu belegen. Diesbezüglich existiert nur die undifferenzierte Behauptung der Klägerseite aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 7. Januar 2010, dass der Kläger "außerdem Deutsch noch von dem Onkel, Herrn X1. T. , erlernt hat, der inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland lebt". Es ist das Verwaltungsgericht gewesen, dass von sich aus ohne Anregung des darlegungspflichtigen Klägers den Aufnahmevorgang des Onkel X1. T. , der das Aussiedlungsgebiet am 31. August 1998 verlassen hat, beigezogen und den Unterlagen an mehreren Stellen die – gegen eine intensive Vermittlung der Sprache an den Kläger sprechende – Angabe entnommen hat, dass in seiner Familie häufig Russisch und selten Deutsch gesprochen werde. Anderslautende konkrete Angaben des Klägers zur Art und Weise der sprachlichen Kommunikation mit seinem Onkel, die zu verifizieren das Gericht anhand der Aufnahmeakte des Onkels hätte versuchen können, haben nicht vorgelegen und liegen auch mit der Behauptung, aus dem Willen des Klägers, die deutsche Sprache zu erlernen, sei auf einen besonderen Kontakt zu seinem Onkel zu schließen, bis heute nicht vor. Eine Berufungszulassung kann unter dem Gesichtspunkt der "familiären Vermittlung" auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – (EuGRZ 2004, 656) ausführt, dass aus dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichtes erwächst, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen, ist ein Rechtssatz, mit dem das angefochtene Urteil davon abweicht, jedoch weder von Klägerseite benannt worden noch sonstwie ersichtlich. Abgesehen davon, dass das bloße Übersehen, Übergehen oder sonstwie nicht richtig Anwenden eines höchstrichterlichen Grundsatzes ohnehin nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllen würde, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/91 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a.a.O., fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht irgendwelchen Sachvortrag des Klägers zum Problemkreis "familiäre Vermittlung" ignoriert hätte. Der Obersatz des Bundesverfassungsgerichts besagt nicht, dass das Gericht von sich aus unzureichenden Sachvortrag der Beteiligten schlüssig und plausibel machen muss. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 – 5 B 49.09 – (NVwZ 2010, 1162). Insoweit ist der vom Kläger herangezogene Rechtssatz, "hat das Tatsachengericht anderweitig nicht behobene Zweifel an der (entscheidungserheblichen) Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde, muss sich ihm eine weitere Aufklärung – etwa durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes – regelmäßig aufdrängen", für das vorliegende Verfahren – soweit es die "familiäre Vermittlung" betrifft – von vornherein nicht einschlägig. Eine dahingehende Subsumtion erfolgt auch klägerseits nicht. Schließlich kann eine Berufungszulassung im Zusammenhang mit dem Problem der "familiären Vermittlung" auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers erfolgen. Namentlich eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Der Kläger greift lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, wie er sich aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers und der mit dessen Wissen beigezogenen Aufnahmeakten ergeben hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 B 11.07 –, juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 – 5 B 89.05 –, juris. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N. Davon kann aber schon wegen des nicht hinreichend substantiierten Vortrags des Klägers, dem sich kein konkretes Aufklärungs- oder Beweisthema entnehmen liess, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Januar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).