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Beschluss

12 A 1279/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0420.12A1279.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Er ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin könne keine erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG beanspruchen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die Prüfung einer Wiederaufnahme im Rahmen des Ermessens der Beklagten beschränken dürfen, sondern sich auch zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG verhalten müssen, greift nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den auch auf letzteres gestützten schriftsätzlich angekündigten weiten Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 28. September 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bewusst nicht gestellt, sondern sich auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, über den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin vom 12. März 2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Ausübung von Wiederaufgreifensermessen nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Diese Beschränkung auf den Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG war auch durchaus folgerichtig. Nachdem die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren eine konkrete Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) oder konkrete Beweismittel und deren Neuheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG dargelegt hatte, worauf auch die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden nachvollziehbar abgestellt hatte, wies der in der mündlichen Verhandlung verkündete, eine Vertagung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts nochmals darauf hin, dass die Entscheidung allein von der rechtmäßigen Ermessensausübung der Beklagten abhänge. Dem darauf angepassten Klageantrag entsprechend verhielt sich auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nur noch zur Frage der Ermessensausübung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Festhalten an dem ablehnenden Bescheid vom 31. Juli 2006 nicht zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führe, da dieser nicht offensichtlich rechtswidrig sei, und die Beklagte das ihr eingeräumte Wiederaufgreifensermessen erkannt und ihre Entscheidung tragfähig begründet ausgeübt habe, begegnen keinen Bedenken. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 12 A 1842/09 –, vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. Von einer solchen – hier allein in Betracht kommenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist – entgegen der von der Klägerin im Zulassungsantrag geäußerten Auffassung – die im Zeitpunkt der Entscheidung vom 31. Juli 2006 getroffene Einschätzung der Beklagten, die Klägerin verfüge nur über nicht ausreichende Sprachkenntnisse, die zudem nicht familiär vermittelt worden seien, vor dem Hintergrund des am 20. Juli 2004 durchgeführten Sprachtests und der eigenen Angaben der Klägerin nicht offensichtlich fehlerhaft und unhaltbar. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass bei vollständiger Protokollierung der zunächst auf Tonband mitgeschnittenen Angaben und Äußerungen der Klägerin die Dauer des Sprachtests vom 20. Juli 2004 nicht festgehalten wurde. Selbst mit dem Zulassungsvorbringen trägt die Klägerin nicht vor, dass ihr beispielsweise zu wenig Zeit zum Antworten gegeben worden oder das Testergebnis wegen sonstiger Fehler im Ablauf oder bei der Protokollierung des Inhalts unverwertbar wäre. Aus der Tatsache, dass die Klägerin im Aufnahmeantragsvordruck unter Ziffer 15.1 ohne jede Zeitraumangabe eingetragen hatte, deutsche Sitten und Gebräuche seien ihr von der Mutter und den Großeltern vermittelt worden, musste die Beklagte nicht auf hinreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin schließen. Abgesehen davon, dass der Sprachtest gegenüber bloßen Angaben im Formularantrag hinsichtlich der Sprachkenntnisse die zuverlässigere Erkenntnisquelle darstellt, geben diese Angaben für die Beurteilung der Sprachkenntnisse nichts her und mussten dementsprechend – entgegen der Annahme der Klägerin – bei einer Ablehnung der Aufnahme aufgrund mangelnder familiär vermittelter Sprachkenntnisse keine Erwähnung finden. Die Vermittlung von deutschen Sitten und Gebräuchen lässt nämlich keinen Rückschluss darauf zu, ob ein Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Weder muss eine solche Brauchtumsweiter-gabe an ein Kind vollumfänglich auf Deutsch erfolgt sein noch muss dabei das Kind selbst in einem nennenswerten Umfang Deutsch gesprochen – und nicht nur verstanden – haben. Dementsprechend wurden sowohl im Antragsvordruck als auch vor dem Sprachtest die Sprachkenntnisse und deren Vermittlung gesondert abgefragt. Im Antragsvordruck trug die Klägerin unter Ziffer 14.2 nur einen deutschen Spracherwerb außerhalb des Elternhauses in der Schule ein. Damit übereinstimmend gab sie anlässlich des Sprachtests an, als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt zu haben, die Sprachvermittlung sei nicht etwa durch Eltern oder Großeltern, sondern außerhalb des Elternhauses durch Schule und Privatstunden erfolgt. Auch auf die Bitte der Beklagten vom 21. Oktober 2005 um Vervollständigung gerade auch der sprachbezogenen Angaben im Antragsvordruck, gab die Klägerin konkret nur einen Spracherwerb ab dem Alter von zehn Jahren außerhalb des Elternhauses in der Schule an. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte angesichts der bestandskräftigen Ablehnung aus dem Jahre 2006 objektiv keine zwingende Veranlassung für ein Aufgreifen des Verfahrens. Das stellt sich auch nicht deshalb anders dar, weil ein Aufnahmebewerber ohne Aufnahme nicht den Status als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 1 GG erwerben kann. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin in diesem Kontext herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, BVerfGK 4, 119, juris, und vom 30. April 2008 – 2 BvR 482/07 –, NJW 2008, 3275, juris. sich weder zu Art. 116 Abs. 1 GG oder dem BVFG noch zum Umfang der Pflichten im behördlichen Verfahren oder den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens verhalten, sind mit den dortigen Gegebenheiten vergleichbare gravierende Verstöße der Beklagten gegen Vorschriften über Verfahren und Form nicht ersichtlich. Dementsprechend lässt sich ein abweichendes Ergebnis ebenso wenig unter Anlegung der sachlich näherliegenden Grundsätze erreichen, die das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1976 – VIII C 90.75 –, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2, juris, dazu aufgestellt hat, wann die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids einen Verstoß gegen Treu und Glauben enthält. Mangels Substantiierung kann nämlich schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte – wie die Klägerseite andeutet – den ihr nach dem BVFG obliegenden besonderen Betreuungsauftrag gegenüber der Klägerin als Aufnahmebewerberin verletzt hat. Die von der Klägerin behaupteten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sowie die Pflichten zu Beratung, Auskunft, Anhörung und Begründung (§§ 24, 25, 28 und 39 VwVfG) erschließen sich dem Senat vor dem Hintergrund des konkreten Verwaltungshandelns nicht. Vielmehr hat die Beklagte – wie bereits dargestellt – trotz der schon gegen eine familiäre Vermittlung etwaiger Sprachkenntnisse sprechenden Angaben im Antragsvordruck zu einem Sprachtest geladen, dort erneut zum Spracherwerb angehört, anschließend auf eine unmissverständliche Vervollständigung des Antragsvordrucks hingewirkt sowie die für die Ablehnung des Aufnahmeantrages tragenden Gesichtspunkte erfasst und in die Bescheidbegründung aufgenommen. Die erfolgte Einstellung sowohl von materieller Gerechtigkeit als auch von Rechtssicherheit in den Entscheidungsprozess genügt der mangels Bindung der Entscheidung durch eine Ermessensreduzierung auf Null – von der Beklagten zu verlangenden Ermessensausübung in Form einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Ermessensfehler, auf deren Kontrolle die Verwaltungsgerichte nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sind, sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass im Erstverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde, da § 51 VwVfG jederzeit eine Prüfung unabhängig vom Zeitablauf zwischen Erstverfahren und Wiederaufnahmeantrag ermöglichen solle, ist weder belegt noch steht er im Einklang mit der Wertung des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Unabhängig davon, dass die Klägerin nach wie vor keine Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen hat, die für hinreichende Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung am 31. Juli 2006 (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 27 Abs. 1 BVFG) und deren familiäre Vermittlung sprechen, durfte die Beklagte durchaus berücksichtigen, dass die Klägerin die damalige Behördenentscheidung hinnahm, obwohl sämtliche zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte bereits gegeben und ihr bekannt waren. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den o.g. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugelassen werden. Die Klägerin benennt keinen konkreten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, von dem das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht. Davon abgesehen sind – wie bereits ausgeführt – Kontext und Verfahrensverlauf des vorliegenden Verwaltungs-, Wiederaufgreifens-, Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht mit den Fallkonstellationen vergleichbar, über die das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels in Betracht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch unterbliebene persönliche Anhörung der Klägerin zu deren Sprachkenntnissen, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass substantiierte Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu fehlen, wie und wann ein familiärer Spracherwerb erfolgte, weshalb diesbezüglich im Verwaltungsverfahren abweichende Angaben getätigt wurden und beim Sprachtest keine hinreichenden Sprachkenntnisse gezeigt werden konnten, und eine gerichtliche Anhörung im Jahr 2010 nur sehr begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der maßgeblichen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung am 31. Juli 2006 besessen hätte, war ausgehend von der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Bescheid vom 31. Juli 2006 nur auf eine offenkundige Rechtswidrigkeit überprüfen zu müssen, keine gerichtliche Ausermittlung der tatsächlichen Sprachkenntnisse der Klägerin und deren familiärer Vermittlung erforderlich. Schon aufgrund der bereits dargestellten Beschränkung des erstinstanzlichen Klageantrags und damit des Streitgegenstands, liegt auch kein Verstoß gegen §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht auf § 51 Abs. 1 VwVfG eingehen. Dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag zu angeblichen Verfahrens- und Formfehlern der Beklagten entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen haben sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Vortrag zu der fehlenden Aufnahme der Dauer der Anhörung im Anhörungsprotokoll und den Angaben im Erstverfahren zur Vermittlung von deutschen Sitten und Gebräuchen hat sogar ausdrücklich Eingang in den Tatbestand des angefochtenen Urteils gefunden. In den Entscheidungsgründen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks heißt es zudem, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit auch anzunehmen ist, wenn an dem Verstoß des Ausgangsbescheides gegen formelles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht, was das Verwaltungsgericht aber verneint. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch Ablehnung der Vertagungsanträge der Klägerin hat diese schon insoweit nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), als mangels Vortrags zum Zeitpunkt der Visabeantragung nicht ersichtlich ist, dass sie alles Erforderliche getan hat, um rechtzeitig ein Visum zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erhalten. Hinsichtlich des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Reisekostenvorschuss für eine persönliche Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung auch nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. März 2010 – 2 E 260/10 – Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).