Urteil
19 K 9204/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0424.19K9204.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.00.1993 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe durch Frau C für die Zeit vom 29. November 2010 bis zum 28. Februar 2011. Bereits im November 2008 wurde der Kläger in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X vorgestellt, nachdem eine Therapie bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin erfolglos geblieben war. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die 9. Klasse eines Gymnasiums in X wiederholte, war seit mehr als 4 Wochen nicht mehr zur Schule gegangen. Die Mutter berichtete, partielle Schulverweigerung habe sie bereits seit der 5. Klasse bei ihm beobachtet, verstärkt jedoch seit dem Frühjahr des Jahres. In der Zeit vom 2. Februar bis zum 23. April 2009 wurde er in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Nhospitals X behandelt. In ihrem Bericht vom 4. Mai 2009 über diesen Klinikaufenthalt diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung im Zustand nach einer mittelgradigen Episode (ICD 10 F 33.1 Z) bei durchschnittlicher Intelligenz. In dem Bericht der Klinik heißt es u.a.: "N1 erschien in den ersten Tagen in der Tagesklinik scheu und zurückhaltend. Er wirkte zunächst angespannt und ruhig, wurde mit der Zeit jedoch entspannter und ausgeglichener. N1 konnte sich zunehmend in die Gruppe integrieren und guten Kontakt zu den Mitpatienten aufbauen. Er zeigte sich stets angepasst, versuchte jedoch durchgehend, Anstrengungen und Aufgaben zu vermeiden, in dem er diese ‚vergaß‘ oder seine Mutter zu diesen überredete. ... Im Rahmen bedingungsanalytischer Gespräche erarbeitete sich N1 ein Störungsmodell für seine depressiven Beschwerden. N1 gelang es in der Tagesklinik, sich deutlicher zu aktivieren und auch Zufriedenheit darüber zu empfinden, jedoch gelang es ihm nur schwer, diese Aktivierung auch in den häuslichen Rahmen zu übertragen....." Im Anschluss an den Aufenthalt in der Tagesklinik wurde erneut eine Therapie bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten installiert. Außerdem wurde der Kläger seit November 2008 mit Psychopharmaka behandelt. Im September 2009 berichtet die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X nach einem Kontrolltermin, er scheine sich stabilisiert zu haben, der Schulbesuch erfolge regelmäßig. Im Hinblick auf diese Entwicklung und weil er durch das Medikament stark zugenommen hatte, wurde die Dosis des Medikaments reduziert. Nach dem 1. November 2009 verweigerte der Kläger erneut den Schulbesuch. Der behandelnde Psychotherapeut sah im Vordergrund schulisches Vermeidungsverhalten und weniger depressive Symptome als ursächlich für die Problematik des Schulversäumnisses. In der Zeit vom 17. November 2009 bis zum 14. Januar 2010 wurde der Kläger erneut in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X behandelt. Unter dem 26. Januar 2010 berichtet die Klinik über diesen Aufenthalt u.a. folgendes: "N1 konnte sich gut in den tagesklinischen Alltag integrieren, da er die Abläufe bereits aus seinem ersten Aufenthalt kannte. Er zeigte sich zu Beginn der Behandlung recht klagsam, ideenlos bezüglich der Schulrückführung, ging jedoch gut in Kontakt zu den Mitpatienten und wirkte geordnet. Zu Beginn des Tages und zu Beginn der Woche zeigte sich N1 zunächst niedergestimmt und gedrückt, im Laufe des Tages bzw. zum Ende der Woche hin hellte sich seine Stimmung auf. Ein erster zügiger Versuch der Rückführung in den Schulkontext verlief krisenhaft mit Verweigerung des Schulbesuchs sowie kurzzeitiger Verweigerung des Tagesklinikbesuchs. Es erfolgte eine kleinschrittigere Belastbarkeitserweiterung, so dass ein zweiter Schulbesuch vor den Weihnachtsferien glückte. Nach wie vor zeigte sich eine Somatisierungsneigung mit Vermeidungsversuchen bei Anforderungen und Belastung." Ansonsten behielt sie ihre Diagnosen, die beim ersten Klinikaufenthalt gestellt worden waren, bei. Im Januar 2010 nahm die Mutter des Klägers auf Anraten der behandelnden Ärzte in der Tagesklinik des Nhospitals X Kontakt zum Jugendamt der Beklagten auf. Das Jugendamt führte am 1. Februar 2010 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser berichtete, seine Mutter und sein Stiefvater seien zurzeit akut erkrankt, ihm selbst gehe es aber gut, er nehme regelmäßig seine Medikamente ein und gehe regelmäßig zur Schule. Die Therapie bei dem niedergelassenen Psychotherapeuten werde er nicht fortsetzen, dies sei zurzeit auch nicht nötig. In der Klasse komme er gut zurecht und fühle sich nicht ausgeschlossen, in seiner Freizeit gehe er regelmäßig in den Hundesportverein und treffe sich mit seinen Freunden. Mit der Mutter wolle er absprechen, wann ein Familiengespräch mit dem Jugendamt stattfinden könne, seine Mutter werde sich dann melden. Da offenbar keine Rückmeldung durch die Mutter des Klägers erfolgte, telefonierte das Jugendamt am 2. März 2010 erneut mit ihm. Er selbst sah keinen Beratungsbedarf durch das Jugendamt, jedoch versprach er, noch einmal mit seiner Familie darüber zu sprechen. Das Jugendamt erbat noch einmal eine Rückmeldung der Mutter des Klägers. Unter dem 12. März 2010 teilte diese dann mit, dass sich der Kläger entschlossen habe, stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Weil der Kläger im März 2010 erneut den Schulbesuch verweigerte, riet die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X zu einer vollstationär psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. In der Zeit vom 6. April 2010 bis zum 8. Juni 2010 wurde er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der S Kliniken F stationär aufgenommen. Während des Aufenthalts in der Klinik unterrichtete die Mutter des Klägers die Beklagte über dessen Fortschritte. Am 31. Mai 2010 nahm ein Vertreter des Jugendamtes an einem Gespräch in der Klinik in F teil. Dabei wurde laut dem Vermerk des Sachbearbeiters die außerhäusige Unterbringung des Klägers diskutiert, ebenso eine ambulante Erziehungshilfe, die auch schon morgens vor Schulbeginn eingesetzt werden könne. Die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der S Kliniken F stellte in ihrem Arztbericht vom 7. Juni 2010 folgende Diagnosen: sonstige emotionale Störung des Kindesalters: Ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bei Anforderungen, z. B. im familiären und schulischen Bereich (F93.8) Dysthymia (F34.1) keine umschriebene Entwicklungsstörung hohe Intelligenz keine körperliche Symptomatik Elterliche Überfürsorge, abweichende Elternsituation Mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen Der von der Klinik in F durchgeführte, sprachfreie Intelligenztest (CFT-20-R) deutete auf eine Grundintelligenz im überdurchschnittlichen Bereich (IQ = 120) hin. Weiter heißt es in dem Klinikbericht: "Im Verlauf zeigte sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen Anforderungen und Belastungen und den von N1 geschilderten Stimmungseinbrüchen. In Abwesenheit von Anforderungen war N1 stets schwingungsfähig, gut auslenkbar und nicht antriebsgemindert. Dies entspricht den Schilderungen der Mutter und des Patienten selbst, auch zuhause träten die Stimmungstiefs nur bei Belastungen wie z. B. dem Schulbesuch auf. In den Ferien und am Wochenende sei die Stimmung situationsadäquat. Insgesamt entspricht die Symptomatik daher entgegen der initialen Verdachtsdiagnostik aktuell nicht dem Bild einer mittelgradigen depressiven Episode. Differentialdiagnostisch lässt sich eine sich aktuell in Remission befindliche, rezidivierende depressive Störung zwar nicht völlig ausschließen, dennoch sprechen der Verlauf mit sehr raschen Symptombesserungen mit jeder stationären Aufnahme, dem erneuten Stimmungseinbruch trotz medikamentöser Therapie sowie das aktuelle klinische Bild eher für eine Dysthymia mit im Vordergrund stehenden, stark ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bei Anforderungen, welches sich am stärksten in Bezug auf den Schulbesuch manifestiert. Aus diesem Grund sehen wir von einer weiteren medikamentösen Therapie derzeit ab. Therapeutisch stand eine Unterbrechung des Vermeidungsverhaltens und die Entwicklung eigener Lebenspläne mit Verselbständigung und Aktivierung der vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Patienten im Vordergrund. Themen waren u.a. die weiteren schulischen/beruflichen Pläne sowie die noch unklare sexuelle Orientierung. Gerne hätten wir wie zuvor in den tagesklinischen Anstalten eine schrittweise Wiedereingliederung in den Schulalltag im Rahmen eines Schulversuchs durchgeführt, dies war aufgrund der räumlichen Distanz jedoch nicht möglich. Zur Klärung des weiteren Vorgehens führten wir ein Helfergespräch mit dem Jugendamt durch. Aufgrund der chronifiziert schwierigen Familiendynamik, geprägt durch übermäßige Verantwortungsübernahme durch die Mutter, empfehlen wir dringend eine außerhäusige Unterbringung, so wäre z.B. eine Internatsunterbringung mit angeschlossener interner Schule sehr empfehlenswert. Die Mutter, der Stiefvater sowie N1 selber stehen einer außerhäusigen Unterbringung jedoch derzeit eher kritisch gegenüber. Zunächst soll nun eine ambulante Beratung und Begleitung durch das Jugendamt erfolgen, so dass im Anschluss über eine etwaige außerhäusige Unterbringung entschieden werden kann." Am 10. Juni 2010 teilte die Mutter des Klägers telefonisch mit, es sei ein Termin beim Arbeitsamt vereinbart, die Eltern würden sich melden, wenn sie Hilfe bräuchten. Unter dem 11. Juni 2010 schrieb die Mutter des Klägers in einer E-Mail an die Beklagte, der Kläger sei leider nicht in der Lage, in die Schule zu gehen, die Familie habe deshalb entschieden, dass er sich für das kommende Jahr eine Arbeitsstelle suchen werde, wobei an ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gedacht werde. Außerdem fragte sie, ob es die Möglichkeit einer Integrationshilfe für den Kläger gebe, denn grundsätzlich würde er gern zur Schule gehen. Unter dem 17. Juni 2010 übersandte die Mutter des Klägers die Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X und teilte mit, der Kläger wolle doch weiter zur Schule gehen, deshalb gebe es in der nächsten Woche ein Gespräch mit dem Klassenlehrer und dem Rektor der Schule. Außerdem habe sie einen Termin mit einem Kinder- und Jugendpsychologen in E vereinbart, um beim Kläger ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom auszuschließen und den Verdacht einer seelischen Behinderung überprüfen zu lassen. Eine heilpädagogische Behandlung bei Frau T werde im Juli beginnen. Unter dem 21. Juni 2010 fragte die Beklagte bei den Eltern nach, warum der Verdacht einer seelischen Behinderung bestehe, obwohl weder die Klinik in F noch die in X eine solche Diagnose gestellt hätten. Mit Schreiben vom 13. August 2010, bei der Beklagten eingegangen am 20. August 2010, beantragte die Mutter den Kläger eine Integrationshilfe und therapeutische Hilfe. Sie führte aus, nach der Entlassung aus der Klinik sei ihr Sohn nicht in der Lage gewesen, am Schulunterricht teilzunehmen. Da die Problematik keinen Aufschub geduldet habe, habe sie ab dem 11. Juni 2010 eine Integrationshilfe eingestellt, damit der Kläger nicht den Anschluss an das kommende 11. Schuljahr verpasse. Sie legte eine Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T vom 6. Juli 2010 vor, wonach sich der Kläger seit dem 6. Juli 2010 wegen einer sozialen Phobie bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Damit die psychische Störung erfolgreich behandelt werden könne und ein regelmäßiger Schulbesuch wieder möglich sei, sei der Verbleib in einer von ihm als positiv erlebten Klassengemeinschaft dringend notwendig. Eine Wiederholung der 10. Klasse würde auch aufgrund des erheblichen Altersunterschiedes zu einer zusätzlichen Belastung und damit zu einer weiteren psychischen Destabilisierung führen. Die Mutter des Klägers legte außerdem zwei Rechnungen von Frau C über deren Einsatz als Integrationshilfe vor, wonach diese für einen Stundensatz von 34,50 Euro vom 11. Juni bis zum 30. Juli 2010 für den Kläger tätig gewesen war. Unter dem 6. September 2010 berichtete die Mutter des Klägers, dieser sei an diesem Tag zum ersten Mal wieder in die Schule gegangen, was sie auf die Betreuung durch die Integrationshilfe zurückführte. Mit Schreiben vom 24. September 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen keine Abweichung der seelischen Gesundheit beim Kläger dokumentierten. Sie bat um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, falls von einem Facharzt eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers festgestellt werde. Das L-Gymnasium in X legte unter dem 29. September 2010 einen Schulbericht vor. Danach hatte der Kläger im Schuljahr 2009/2010 im ersten Halbjahr an 39 Tagen in der Schule gefehlt, im 2. Halbjahr lagen folgende Fehltage vor: im Februar 7 Tage, im März 20 Tage, im April 14 Tage, im Mai 11 Tage, im Juni 17 Tage und im Juli 10. Wegen der enormen Fehlzeiten sei der Kläger nicht beurteilbar gewesen, er habe jedoch gemäß § 50 Abs. 1 SchulG die Versetzung in die 11. Klasse erhalten. Seit Beginn des Schuljahres habe der Kläger mit Unterstützung der Integrationshilfe an der ersten Schulwoche teilgenommen und in der zweiten Woche ein Schülerpraktikum besucht. Das Praktikum habe er aber in der zweiten Woche nicht fortgesetzt. Seitdem komme er morgens zur Schule, bleibe aber nicht dort und nehme auch nicht am Unterricht teil. Seit der Entlassung aus der Klinik in F schaffe es der Kläger nicht mehr, ohne Begleitung die Schule zu besuchen. Über den Einsatz der Integrationshilfe sei die Schule informiert worden. Die Schule halte eine Integrationshilfe für notwendig und geeignet, da der Kläger seine Sozialphobie offensichtlich nicht aus eigener Kraft, d.h. ohne Hilfestellung überwinden könne. Die Schule könne eine solche Hilfestellung nicht leisten, da die Betreuung bereits zu Hause beginne und individuell sein müsse. Positive Veränderungen seien erkennbar, wenn auch in kleinen Schritten. Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt am 27. Oktober 2010 erklärte der Kläger, er sei zu Beginn des Schuljahres mit Unterstützung von Frau C zur Schule gegangen. Sie habe ihn zur Schule bis zum Klassenzimmer gebracht, er sei aber nicht in das Klassenzimmer gegangen. Er habe es nicht geschafft, die Türe aufzumachen. Er sei nicht in der Schule geblieben, sondern sei in das Sekretariat gegangen, habe sich Aufgaben für zu Hause geholt und sei wieder nach Hause gegangen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei Frau C nicht mehr tätig, er gehe seit Mitte September nicht mehr zur Schule. Seine Hausaufgaben gebe er aufgrund der Qualität nicht ab, so dass auch keine Benotung möglich sei. Er habe den festen Wunsch, seinen Schulabschluss zu erreichen, als Berufswunsch äußerte er, Lehrer werden zu wollen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Freunden, allerdings habe er zu seinen Klassenkameraden keinen Kontakt aufbauen können. Er erwähnte, dass von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L1 ein Gutachten erstellt worden sei, dass dem Jugendamt übersandt werden solle. Ein Fremdunterbringung komme für ihn nicht in Frage, er wolle in der Familie bleiben. In einem weiteren Gespräch mit der Schule am 3. November 2010 führte der Schulleiter aus, die Schule werde den Kläger weiterhin unterstützen und befürworte auch den Einsatz einer Integrationsfachkraft. Im Ausnahmefall könne der Kläger auch die Klasse wiederholen, allerdings wechselten dann die Mitschüler. Der Schulleiter schilderte, der Kläger sei jeden Morgen von Frau C in die Schule gebracht worden, wobei es ihr Verdienst gewesen sei, dass er bis zum Klassenzimmer gekommen sei. Zu 90% sei er dann aber nicht im Klassenzimmer angekommen. Seitens des Jugendamtes wurde die Familie des Klägers in diesem Gespräch darauf hingewiesen, dass für ihn aus der Sicht des Jugendamtes eine qualifizierte Fachkraft als Integrationshelfer erforderlich sei. Diese Voraussetzungen bringe Frau C jedoch nicht mit. Mit dem Kläger und seiner Mutter wurde die Suche nach einer geeigneten Fachkraft besprochen. Dabei äußerte der Kläger, es sei ihm egal, ob er eine Frau oder einen Mann als Integrationsfachkraft bekomme. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Kläger der Beklagten mit, dass für ihn ein Wechsel des Integrationshelfers nicht in Betracht komme. Bei dem Gespräch an diesem Tag sei er bei der Frage nach dem bevorzugten Geschlecht des Integrationshelfers so perplex gewesen, dass er seine tatsächlichen Wünsche nicht habe äußern können. Nach den vielen Erfahrungen, die er mit verschiedenen Helfern gesammelt habe, fühle er sich jetzt nicht mehr in der Lage, sich auf einen neuen Integrationshelfer einzustellen. Er habe zudem mit Frau C sehr gute Erfahrungen gemacht, sie leiste ihm genau die Hilfe, die er benötige, weshalb er für einen anderen Integrationshelfer auch keine Notwendigkeit sehe. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie L1 legte unter dem 19. November 2010 ein Gutachten vor. Danach kam sie zu folgenden Diagnosen: emotionale Störung mit Depressivität, defizitärem Erleben, Selbstwertproblematik und phobischer Vermeidung der Schule sowie von Gruppenaktivitäten (F93.8) Dysthymie (F34.1) Intelligenz im Normbereich bis überdurchschnittlich Getrennt lebende Elternteile ernsthafte Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung in fast allen wichtigen Entwicklungsbereichen Weiter heißt es in dem Gutachten: "Bei Art, Verlauf und Schweregrad der Symptomatik und unter Berücksichtigung biographischer und entwicklungspsychologischer Gesichtspunkte ist von einer ernsthaften psychiatrischen Störung auszugehen, die u.a. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung in wichtigen Lebens- und Entwicklungsbereichen führt. Somit kann in diesem Fall der § 35a SGB VIII deutlich bejaht werden. Kinder- und jugendpsychiatrisch sind regelmäßige supportive Gespräche und Sitzungen zur Verlaufskontrolle indiziert. Bei dem Patienten wurde eine medikamentöse Behandlung abgewogen, aber zurzeit nicht als sinnvoll erachtet. Eine psychotherapeutische Behandlung halten wir für sehr dringend. Bei seit mehreren Jahren bestehender Depressivität, Identitäts- und Selbstwertproblematik sowie Vermeidung von Kontakten zu Gleichaltrigen ist darüber hinaus zur Bewältigung von Alltagsaufgaben v.a. in der Schule und in der Gleichaltrigengruppe eine Integrationshilfe notwendig. Der Patient ist aufgrund der psychiatrischen Störung nicht in der Lage ohne eine intensive Begleitung und Förderung im Rahmen der Jugendhilfe Anforderungen im psychosozialen Bereich zu erfüllen." Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe durch eine Fachkraft der Initiative Integratives Leben für die Zeit ab dem 29. November 2011 bis zunächst zum 28. Februar 2011 für die Zeit des Schulunterrichts. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass Frau C nicht geeignet ist, die Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe zu leisten. Ein Kostenübernahme für Betreuungsstunden durch Frau C erfolgt von mir nicht." Einen Abvermerk trägt der Bescheid nicht. In einem Telefonat am 30. November 2010 unterrichtete die Beklagte die Mutter des Klägers über ihre Entscheidung und avisierte, dass eine Mitarbeiterin der Initiative Integratives Leben Kontakt aufnehmen werde, um die Familie und den Antragsteller kennenzulernen. Nachdem zwei Mitarbeiter der Initiative Integratives Leben ein erstes Beratungsgespräch in der Familie geführt hatten, sollte sich die Integrationsfachkraft am 17. Dezember 2010 in der Familie vorstellen, für den 22. Dezember 2010 wurde ein Hilfeplangespräch in der Schule geplant. Am 16. Dezember 2010 sagte der Stiefvater des Antragstellers gegenüber der Initiative Integratives Leben das geplante Gespräch mit der Integrationsfachkraft ab, die dann ihrerseits das Jugendamt informierte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 16. Dezember 2010 per Fax der Beklagten mit, bevor sich die Integrationsfachkraft vorstelle, solle aus seiner Sicht zunächst unter Beteiligung von Frau L1 eine Klärung hinsichtlich des Umfangs und der konkreten Ausgestaltung der Integrationshilfe stattfinden. Die Beklagte versuchte am 21. Dezember 2010 die Situation mit der Familie telefonisch zu klären, was der Stiefvater des Klägers ablehnte. Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2010 beraumte sie einen weiteren Termin für ein Ersthilfeplangespräch für den 12. Januar 2011 in der Schule an, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass der Erfolg der begehrten Maßnahme abhängig sei von einer guten gemeinsamen Kooperationsbasis im Helfersystem und der Gesprächsbereitschaft der Beteiligten. Gegen eine Teilnahme von Frau L1 an diesem Gespräch habe sie nichts einzuwenden. Frau L1 teilte unter dem 5. Januar 2011 der Beklagten telefonisch mit, dass sie an einem Hilfeplangespräch auch dann nicht teilnehmen werden, wenn ihre Teilnahme bezahlt werde. Die Auswahl eines geeigneten Integrationshelfers gehöre nicht zu ihrem Aufgabengebiet. Sie wünsche sich für den Kläger eine Integrationsfachkraft, die sich mit Angststörungen auskenne und mit der dieser eine tragfähige Beziehung aufbauen könne. Im Übrigen wolle sie sich neutral verhalten. Am gleichen Tag stellte sie dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach die von ihr empfohlene Integrationshilfe von einer fachlich gut qualifizierten Fachkraft ausgeführt werden sollte, die über ausreichende Erfahrungen mit psychiatrischen Erkrankungen verfüge. Darüber hinaus erscheine ihr im Sinne einer Vertrauensbildung eine konstante, tragfähige Beziehung zwischen dem Kläger und dem Helfer wichtig. Am 11. Januar 2011 sagten die Eltern des Klägers den Termin ab. Am 4. Januar 2011 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt sowie die vorliegende Klage erhoben. Er verfolgt damit, dass die bewilligte Eingliederungshilfe durch Frau C vom Jugendamt übernommen wird, weiter. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2011 – 19 L 10/11 – abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. April 2011 – 12 B 298/11 – zurück. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, Frau C sei unter anderem Leiterin der Selbsthilfegruppe für Angehörige psychisch kranker Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger T2 e.V. in X und seit 1990 als Pflegemutter tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit habe sie langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Kindern und Jugendlichen. Außerdem habe er Vertrauen zu Frau C gefasst und wolle von ihr als Integrationshelferin begleitet werden. Auch die behandelnde Therapeutin T habe sich für eine Kontinuität bei der Integrationshilfe ausgesprochen. Frau C arbeite auch sehr gut mit der Therapeutin zusammen, so dass einige Fortschritte bei ihm eingetreten seien, die allerdings durch die Unterbrechung der Integrationshilfe wieder rückläufig seien. Nur durch die Hilfe von Frau C habe er es geschafft, in der Schule bis zum Sekretariat zu kommen. Zum Erfolg der Maßnahme legte er im Verfahren 19 L 10/11 eine Bescheinigung von Frau L1 vor, in der es heißt: "N1 befindet sich aufgrund einer emotionalen Störung mit Depressivität, Selbstwertproblematik und phobischer Vermeidung der Schule sowie der gleichaltrigen Gruppe in unserer ambulanten Behandlung. In unserer Praxis finden regelmäßig Termine zur Verlaufskontrolle statt. Er befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung extramural und wird im Rahmen einer Integrationshilfe im Alltag engmaschig begleitet. Der letzte Termin bei uns fand am 12. 04. 2011 statt. Sowohl subjektiv als auch objektiv sind in den Bereichen Stimmung, Antrieb, Kognition, Motivation Fortschritte zu verzeichnen, die auch von Ihnen bestätigt wurden. Die Fortführung der Therapie sowie eine weitere Unterstützung mittels der Integrationshilfe halten wir für notwendig. Er ist aus eigener Kraft noch nicht in der Lage, selbständig den Schulweg zu meistern und am Unterricht teilzunehmen. Darüberhinaus stellt die Konfrontation mit Gleichaltrigen aufgrund der sozialphobischen Störung eine erhebliche Belastung für ihn dar. N1 verfügt über eine gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit, zeigt sich motiviert und arbeitet gut mit, ist aber psychisch noch sehr beeinträchtigt, was Auswirkung auf die psychosoziale Anpassung und die Integrationsfähigkeit hat. Bei Art, Schweregrad und Entwicklung der Symptomatik ist eine Konfrontation mit Gruppensituationen nur schrittweise unter enger professioneller Begleitung möglich. Frau C begleitet den Patienten in ihrer Rolle als Integrationshilfe seit längerer Zeit. N1 hat eine vertrauensvolle Beziehung zu ihr aufgebaut, die eine stabilisierende Funktion hat, so dass mit Hilfe dieser Maßnahme bereits erarbeitete Ziele weiter verfestigt und weitere Therapieziele sowohl in der Schule als auch im Freizeitbereich umgesetzt werden können." Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte habe das Wunsch- und Wahlrecht missachtet, als sie den Einsatz von Frau C in dem Bescheid ausgeschlossen habe. Es sei nicht dargelegt worden, dass dadurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Die von der Beklagten vorgeschlagene Integrationskraft sei eine Universitätsabsolventin, die lediglich in Praktika habe Erfahrungen sammeln können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie jemand ohne praktische Erfahrung die Hilfe solle leisten können. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bewilligungsbescheides vom 29. November 2010 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Frau C für die Zeit vom 29. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Frau C sei als Integrationsfachkraft für den Kläger nicht geeignet. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ergebe sich aus § 72 SGB VIII ein Fachkräftegebot. Dies schließe die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung der in der Jugendhilfe tätigen Personen ein. Frau C verfüge nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation. Aufgrund der psychischen Störung des Klägers und der Schwere des Krankheitsbildes sei eine qualifizierte Fachkraft erforderlich. Der Abschlussbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der S Kliniken F empfehle dringend eine außerhäusige Unterbringung des Klägers, gegebenenfalls verbunden mit einem Schulwechsel. Die von den Eltern und dem Kläger gewünschte ambulante Hilfe könne nur unterstützt werden, wenn sie von einer qualifizierten Fachkraft adäquat durchgeführt werde. Selbst unter diesen Voraussetzungen sei nach einer Diagnosephase zu prüfen, ob eine stationäre Unterbringung geeigneter sei. Darüberhinaus sehe sie auch keine persönliche Eignung von Frau C. In einem anderen Hilfefall liege ihr ein fachärztliches Gutachten vor, worin nach der Aktenlage und einem persönlichen Gespräch der Gutachterin mit Frau C die Auffassung vertreten werde, dass ein psychiatrisches Störungsbild bei Frau C nicht ausgeschlossen werden könne. Dies habe sie, die Beklagte, im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass bei einem Einsatz von Frau C weder der Kläger noch seine Familie angemessen betreut würden, sondern dass der Kläger in seiner "Behindertenrolle" stabilisiert werde. Frau C sei dem Jugendamt seit Jahren bekannt. Ihre Beratungen seien dabei für die betroffenen Familien nicht nur nicht in deren Interesse, sondern in einigen Fällen auch rechtlich falsch gewesen. Ihr Auftreten werden zudem auch von Dritten als dominant und für die Entwicklung der betreuten Personen als hemmend empfunden. Ferner zeige der bisherige Hilfeverlauf der selbstbeschafften Maßnahme, dass die Bemühungen von Frau C nicht erfolgreich seien. Der Kläger habe es lediglich geschafft, in der ersten Woche nach den Ferien am Schulunterricht teilzunehmen, das anschließende Schülerpraktikum habe er trotz der Unterstützung von Frau C nicht fortgesetzt. Hinsichtlich der Darstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dieser habe während des Jugendamtsverfahrens wiederholt geäußert, nur von Frau C betreut werden zu wollen, wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger und seine Mutter in persönlichen Gesprächen mit dem Jugendamt keine Einwendungen gegen eine andere Integrationsfachkraft vorgebracht und auch das Beratungsgespräch mit der Initiative Integratives Leben ganz normal verlaufen sei. Erst nachdem am 16. Dezember 2010 die für den 17. und 22. Dezember 2010 vereinbarten Termine ohne Angabe von Gründen abgesagt worden seien, bestehe seitens der Mutter des Klägers keine Gesprächsbereitschaft mehr. Der mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für den 12. Januar 2011 vereinbarte Termin sei von dieser am 11. Januar 2011 abgesagt worden, weil die Eltern an diesem Termin nicht teilnehmen wollten. Eine Verletzung des Wunsch- und Wahlrechts sei nicht gegeben, weil dieses vergleichbare Leistungen voraussetze. Frau C sei jedoch nicht mit der von der Initiative Integratives Leben bereitgestellten Fachkraft, einer Sozialpädagogin, die schon mit psychisch kranken Personen gearbeitet habe, vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakten 19 L 10/11, 19 K 249/11 sowie 19 K 4543/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger für das vorliegende Verfahren bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, denn nach der im Verfahren 19 K 4543/11 am 20. April 2012 vorgelegten Kostenaufstellung ist Frau C in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 29. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 nicht für den Kläger als Integrationshelferin tätig geworden. Unter diesen Umständen kommt auch eine Erstattung von Rechnungsbeträgen, die der Kläger bzw. seine Eltern für die Tätigkeit von Frau C – nicht - aufgewandt haben, für den im Klageantrag genannten Zeitraum nicht in Betracht. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 35a SGB VIII gegen die Beklagte auf Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe durch Frau C (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Junge Erwachsene haben bei Vorliegen dieser Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII. Die Kammer hält auch nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2011 – 12 B 298/11 – daran fest, dass ein Integrationshelfer zur Überwindung des schulvermeidenden Verhaltens des Klägers nicht geeignet ist. Weder das Nhospital in X noch die Kinder- und Jugendpsychiatrie in F haben einen Integrationshelfer als geeignete Maßnahme vorgeschlagen. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau L1 meint zwar, eine Integrationshilfe sei erforderlich, setzt sich aber mit der anderslautenden Empfehlung der Klinik in F nicht auseinander und führt nicht aus, wie diese im einzelnen zum Einsatz kommen soll und wie damit das schulphobische bzw. sozialphobische Verhalten geändert werden soll. Schließlich verweisen auch die entsprechenden Hinweise des Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. www.chancen-nrw.de unter dem Stichwort Schulmüdigkeit sowie www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/_Rubriken/Praxis/Schulangst/index.html) in den Fällen von Schulphobie nicht auf einen Integrationshelfer und stufen den dem Kläger durch Frau C offenbar erteilten Einzel- bzw. Hausunterricht als kontraproduktiv ein. Der Anspruch ist auch deshalb nicht gegeben, weil sich der Kläger und seine Eltern im hier entscheidungserheblichen Zeitraum geweigert haben, an der Hilfe mitzuwirken. Ein Anspruch auf Jugendhilfe besteht nur, wenn die Betroffenen mit der Maßnahme einverstanden sind und dabei hinreichend mitwirken (vgl. § 36 SGB VIII). Der Kläger bzw. seine Eltern haben wiederholt, z.B. am 16. Dezember 2010 und am 11. Januar 2011 ohne hinreichende Angabe von Gründen Hilfeplangespräche abgesagt und sich geweigert, insofern an der Hilfe mitzuwirken. Unabhängig davon hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe gewährt, die von Frau C durchgeführt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Dabei kann das Wahlrecht seinem Sinn und Zweck nach nur solche Alternativen einbeziehen, die zur Deckung des konkreten Bedarfs geeignet sind. Vgl. Wiesner, SGB VIII, § 5, Rdnr. 10b Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Integrationshilfe durch Frau C nicht geeignet ist. Wie die Beklagte richtig dargelegt hat, zeigt der Kläger bereits seit mehreren Jahren ein deutlich abweichendes Verhalten. Ziel der Eingliederungshilfe und wohl auch der Wunsch des Klägers ist es, dieses Verhalten nachhaltig zu ändern und eine Wiedereingliederung in den Schulbetrieb zu erreichen. Im Hinblick auf das seit mehreren Jahren gezeigte Vermeidungsverhalten erscheint nur eine professionell und von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft geleistete Hilfe erfolgversprechend und damit geeignet, zumal die Herauslösung aus der Familiensituation, die von der Klinik in F zumindest als mit ursächlich für das abweichende Verhalten gesehen wird, nicht erfolgt. Frau C mag zwar als Pflegemutter über Erfahrungen verfügen, eine einschlägige Ausbildung hat sie jedoch offensichtlich nicht. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sind trotz einer entsprechenden Aufforderung des Senats keine Nachweise über eine entsprechende Ausbildung erbracht worden. Auch Frau L1 hat gegenüber der Beklagten am 5. Januar 2011 betont, dass eine gut qualifizierte Fachkraft als Integrationshilfe eingesetzt werden sollte. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2011 für das Oberverwaltungsgericht hat sie diese Anforderung nicht zurückgenommen, sondern lediglich bestätigt, dass der Kläger zu Frau C eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut habe. Da sie gleichzeitig betont hat, dass eine Konfrontation mit Gruppensituationen nur unter enger professioneller Begleitung möglich sei, wird klar, dass sie von den in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2011 vorgegebenen Anforderungen an die Integrationshilfe nicht abrücken wollte. Es mag sein, dass Frau C dem Kläger ein gutes Gefühl gibt und das Vertrauen der Mutter des Antragstellers genießt, dies reicht jedoch für einen langfristigen Einsatz, der natürlicherweise auch mit Konfliktsituationen fertig werden muss, offensichtlich nicht aus. Unter diesen Umständen bietet eine Fachkraft, die zudem bei einem fachlich versierten Träger angestellt ist und dort nötigenfalls auf weitere Hilfe zurückgreifen kann, eher Gewähr für eine dauerhafte Hilfe. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.