Beschluss
6 A 2832/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0601.6A2832.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Klägerin beruft sich zunächst darauf, die neue Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) sei rechtswidrig. Die Normierung von Ausnahmen entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die konkrete Bestimmung von Ausnahmetatbeständen. Die Ausgestaltung der LVO NRW sei außerdem nicht durch eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Einwände sind nicht stichhaltig. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW nunmehr festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (zuvor: § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, mit denen der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. Es ist insoweit unschädlich, dass die Ermächtigung die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2049/10 -, juris; Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 - juris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, mit weiteren Nachweisen. Die Neuregelung durch §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1, 84 LVO NRW begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 - u.a. 2 B 2.11 -, juris, ebenso wie näher der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen, vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, wonach Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden können, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat, würden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichten eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW näher bestimmt werde und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden könne. Auch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sei in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und biete der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. In diesen Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Klägerin macht mit dem Zulassungsantrag weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zu. Das beklagte Land habe ein erhebliches dienstliches Interesse daran, sie im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu halten. Die Auslegung dieses Begriffs dürfe nicht allein den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen überlassen bleiben. Das greift nicht durch. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargetan, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Begriff des - hier erheblichen - dienstlichen Interesses (bzw. der dienstlichen Belange, des dienstlichen Bedürfnisses oder der dienstlichen Gründe) ist aus einer Reihe anderer beamtenrechtlicher Vorschriften geläufig. Insofern ist geklärt, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen konkreter Bedeutungsgehalt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den der Begriff hineingestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191, mit weiteren Nachweisen. Wird - wie hier - ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn daran gefordert, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, geht es um das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; dem Adjektiv "erheblich" ist zu entnehmen, dass das Interesse von gesteigertem Gewicht sein muss. Dem entspricht die beispielhafte Erläuterung durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, wonach ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Insoweit unterliegt die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit Einschränkungen. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist in erheblichem Maße durch vorausgegangene organisatorische und personelle Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt bzw. von nachfolgend geplanten Entscheidungen ihres Inhalts abhängig. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel sicherzustellen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, für den Begriff der dienstlichen Belange; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 1172/05 -, juris; Schütz, BeamtR ES/E IV Nr. 51, zum dienstlichen Interesse im Sinne von § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW a.F.; s. etwa auch Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 -, juris, zu § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 -, juris, zu § 55 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die insofern gegebene Einschätzungsprärogative ist dem Dienstherrn auch hinsichtlich der Festlegung eines erheblichen dienstlichen Interesses daran, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, eröffnet. Dass ausgehend hiervon im Streitfall ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne vom § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW angenommen werden muss, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Das beklagte Land hat dadurch, dass es den Mangelfacherlass bereits vor Jahren, nämlich zum Beginn des Schuljahrs 2006/2007, hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass es ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als erheblich betrachtet. Sind damit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nicht erfüllt, so beanstandet die Klägerin in diesem Zusammenhang vergeblich eine mangelhafte Ausübung des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens. Mit dem Zulassungsantrag wird ferner nicht dargelegt, dass das beklagte Land im Fall der Klägerin auf Grund einer Folgenbeseitigungslast verpflichtet gewesen wäre, eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zuzulassen. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris. Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hingegen nicht erfüllt. Sie hat vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 keinen Verbeamtungsantrag gestellt, über den noch nicht bereits bestandskräftig entschieden wurde. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. Juni 2003 der Klägerin hätte zugehen müssen und ihr tatsächlich zugegangen ist. Es fehlt bereits an dem für eine Folgenbeseitigungslast des Dienstherrn erforderlichen Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Anfrage der Schulleiterin vom 7. Februar 2003, auf die der Zulassungsantrag insoweit verweist, wirkte nicht unmittelbar für die Klägerin. Nach den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben an die Bezirksregierung vom 16. März 2010 fehlte es schon an einer Vertretungsmacht der Schulleiterin. Denn darin hat sie mitgeteilt, sie habe nie einen Antrag gestellt; bei dem als Antrag bezeichneten Schreiben vom 7. Februar 2003 handele es sich lediglich um eine Anfrage der Schulleiterin. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren nunmehr vorträgt, die Schulleiterin habe mit ihrem Wissen und Wollen für sie einen Verbeamtungsantrag gestellt, stehen diese Ausführungen im offenkundigen Widerspruch zu den Angaben im Schreiben vom 16. März 2010. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Schulleiterin tatsächlich für die Klägerin handeln wollte und durfte. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung im Sinne des § 14 VwVfG NRW ist, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aus dem Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). An Beidem fehlt es hier. Mit dem Schreiben vom 7. Februar 2003 hat die Schulleiterin sich in ihrer Funktion als solche an die Bezirksregierung gewandt, auf die aus ihrer Sicht ungleiche Behandlung der Klägerin im Verhältnis zu einem anderen Lehrer der Schule hingewiesen und um wohlwollende Prüfung gebeten, ob eine Verbeamtung der Klägerin wegen des von ihr unterrichteten Mangelfaches nicht doch möglich sei. Dieser bloßen Anregung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Schulleiterin im Namen der Klägerin für diese einen Verbeamtungsantrag stellen wollte. Im Gegenteil: Die Schulleiterin bat ausdrücklich im eigenen Namen um wohlwollende Prüfung. Sie handelte erkennbar in ihrer Funktion als Schulleiterin aufgrund ihres eigenen Fürsorgeinteresses gegenüber der Klägerin als eine an der Schule tätige Lehrerin. Dass die Bezirksregierung das Schreiben der Schulleiterin fehlerhaft gegenüber der Klägerin beschieden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist, wie die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont verstanden werden musste. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich endlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit fehlt es schon an jeder Auseinandersetzung mit der - im Übrigen rechtsfehlerfreien - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser formelle Mangel führe gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zum Erfolg der Klage. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der noch benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfenen Fragen, ob die seit dem 18. Juli 2009 geltenden Vorschriften einer Altersgrenze für die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe dem verfassungsrechtlich verbürgten Gebot der Normenklarheit und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen, ob die Altersgrenze, sollte sie verfassungsgemäß sein, auf jene rechtssuchenden Klägerinnen und Kläger angewendet werden kann, die die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor dem 19. Februar 2009 und/oder in dem Zeitraum zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 18. Juli 2009 beantragt haben, lassen sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts etwa vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - und vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 - sowie in der Entscheidung des Senats vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, dargestellten Sinne beantworten. Die weiter aufgeworfene Frage, in welchen Fällen bei einer Wirksamkeit von der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW Gebrauch gemacht werden muss, ist einer einzelfallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).