Beschluss
6 B 934/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.6B934.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungs-verfügung ist die (letzte) Behördenentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungs-verfügung ist die (letzte) Behördenentscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Aufhebung seines Beschlusses vom 20. August 2010 – 4 L 431/10 – die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 K 1664/10 – gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2010 hätte anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, eine Abänderung seines Beschlusses vom 20. August 2010 komme nicht in Betracht. Die von der Antragstellerin geltend gemachten veränderten Umstände gegenüber dem ursprünglichen Verfahren stellten die Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsverfügung nicht in Frage, weil insoweit maßgebend die bereits dem Beschluss vom 20. August 2010 zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Der Einwand der Beschwerde, ausschlaggebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Begehren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wie sie sich nach Erlass des vorangegangenen gerichtlichen Beschlusses darstelle, trägt nicht. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung auf die Kommentierung von Kopp/Schenke, § 80 VwGO, Rdnr. 197 stützt, greift sie die dortigen Ausführungen nur unvollständig und im Ergebnis auch unzutreffend auf. Denn es wird unter dieser Randnummer weiter ausgeführt, "dass eine Veränderung der Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt einer durch sie bedingten anderen Bewertung des Hauptsacheverfahrens nur dann gegeben ist, wenn sie in der Lage ist, die im Hauptsacheverfahren zu überprüfende Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch zu beeinflussen". Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung im Klageverfahren – wie es bei Anfechtungsbegehren grundsätzlich der Fall sei – (ebenfalls) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (19. Juli 2010) ausschlaggebend sei. Diese Übereinstimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist logische Folge der Akzessorietät des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren. Das seitens der Beschwerde angeführte Argument, folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, könnten im Rahmen einer Anfechtungsklage nie veränderte Umstände einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, ist nicht zutreffend. Die Berücksichtigung veränderter Umstände kommt vielmehr etwa dann in Betracht, wenn abweichend vom oben genannten Grundsatz aufgrund der Vorgaben des letztlich maßgeblichen materiellen Rechts auch im Rahmen einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn Verfahrensgegenstand die Überprüfung von sogenannten Dauerverwaltungsakten ist , wenn sich die gerichtliche Abwägungsentscheidung nicht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, sondern eine offene Interessenabwägung stattfindet, oder wenn sich – in Fällen, in denen ein Vorverfahren stattfindet – Änderungen vor Erlass der Widerspruchsentscheidung ergeben. Soweit die Beschwerde – wiederum unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Kopp/Schenke (§ 113 VwGO, Rdnr. 35) – geltend macht, es komme auch bei einer Anfechtungsklage auf die Rechtswidrigkeit bzw. die subjektive Rechtsverletzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. letzten mündlichen Verhandlung an, greift sie den in der Kommentierung enthaltenen rechtlichen Ansatz erneut nur unvollständig und unzutreffend auf. Im Rahmen der folgenden Ausführungen (§ 113 VwGO, Rdnr. 42) wird nämlich ausdrücklich klargestellt, dass "sich die rechtliche Beurteilung in dem prozessrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt mit der im Moment des Ergehens des Verwaltungsakts bzw. des Abschlusses der Verwaltungsverfahrens deckt, da das materielle Recht späteren Veränderungen der Sach- und Rechtslage keine Relevanz beimisst". Dass es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 - 6 B 506/11 -, Juris, und BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, Juris, m.w.N. Schließlich geht die Beschwerde fehl, wenn sie meint, die Voraussetzungen für die Versetzung müssten während des gesamten Wirkungszeitraums vorliegen, weil es sich um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handele. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die sich aus der Annahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ergebende "unbefristete Kontrollpflicht" des Dienstherrn diesen in nicht zu vertretender Weise in seiner Organisationshoheit einschränken würde. Zu ergänzen ist insoweit, dass dies insbesondere für eine verlässliche Personalplanung kaum zu handhabende Erschwernisse mit sich bringen würde. Auf die Frage, inwieweit sich die von der Antragstellerin vorgetragenen Änderungen seit der ursprünglichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auswirken, kommt es nach alldem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).