Beschluss
8 B 558/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0629.8B558.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der mit der Beschwerde sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund der Zustellung des Widerspruchsbescheides die Erledigung der Hauptsache festzustellen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren ist auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers hin nicht festzustellen, dass sich die Hauptsache – sei es der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sei es das Beschwerdeverfahren – erledigt hat. Die Hauptsache hat sich erledigt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren infolge eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erübrigt oder ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1981 1 WB 131. 80 -, BVerwGE 73, 312, 314; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 B 103/06 -, juris (zur Erklärung der Behörde, bis zur Entscheidung über die Klage Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu wollen, sog. " Stillhaltezusage"). Dies ist hier nicht der Fall. Die Zustellung des zurückweisenden Widerspruchsbescheides bewirkt keine Aussetzung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheides, die allein Gegenstand des Verfahrens auf Regelung der Vollziehung ist. Diese beinhaltet, dass ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder eine Anfechtungsklage) entgegen der Grundnorm des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, der Antragsteller also bereits während des Rechtsbehelfsverfahrens zur Beachtung der mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen - Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs - gehalten ist. Die Zurückweisung des Widerspruchs beeinflusst das Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung, die einmal begründet - grundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO), nicht. Vgl. Finkelnburg/Ortloff, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 653, 662. Mithin hat sich die Hauptsache nicht erledigt, sondern es besteht weiter ein Rechtsschutzinteresse an einer Aussetzungsentscheidung des Gerichts. Im Übrigen hat - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - der Widerspruchsbescheid die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 3. Dezember 2010 ausdrücklich aufrecht erhalten. Der Änderung der prozessualen Situation, die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides einhergeht, ist nach Erhebung der Anfechtungsklage durch eine ggf. von Amts wegen vorzunehmende Antragsänderung bzw. -umstellung, die auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist, Rechnung zu tragen. Bei Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob durch den Erlass des Widerspruchsbescheids Erledigung eingetreten ist, hätte es dem Antragsteller zudem offen gestanden, den ursprünglichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hilfsweise aufrechtzuerhalten. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 51 und 127 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 17.92 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101 = juris Rn. 8. Von diesen Möglichkeiten hat er aber hier keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere kann allein daraus, dass er beantragt hat, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er seinen im erstinstanzlichen Verfahren verfolgten Antrag für begründet hält, nicht geschlossen werden, dass der ursprüngliche Antrag als Hilfsantrag fortgeführt werden soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Auslegung im Allgemeinen in Betracht kommt. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - 7 C 47.73 -, BVerwGE 50, 11 = juris Rn. 21; Neumann, a.a.O., § 161 Rn. 127. Jedenfalls mit Blick auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltende Erfordernis, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen bestimmten Antrag zu stellen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), kann die hier lediglich abgegebene Erledigungserklärung nicht als hilfsweise aufrecht erhaltener Sachantrag ausgelegt werden. Selbst wenn man den ursprünglichen Antrag als hilfsweise gestellt ansähe oder der Antragsteller einen solchen Hilfsantrag noch zulässigerweise stellen würde, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage spricht Erhebliches dafür, dass die Vorwürfe im Kern begründet sind. Die mögliche Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer kann durch die bloße Möglichkeit weiterer verdeckter Tests nicht hinreichend abgewendet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt in Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 den geschätzten Jahresgewinn des Antragstellers. Dieser Betrag reduziert sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).