Leitsatz: 1. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 1.3 Satz 1 des sog. Pendler-Erlasses kann sich ein Anspruch gegen die Wohnsitzgemeinde nur dann ergeben, wenn und soweit diese in ständiger Verwaltungspraxis mit den nach den Nrn. 1.1 und 1.2 des Pendler-Erlasses zu zahlenden Beträgen in Vorleistung tritt. 2. Das Land NRW hat seine bis Juli 2007 geübte Praxis, Schülerfahrkosten für den Besuch Regionaler Schulen in Rheinland-Pfalz nach Nr. 1.3 Satz 2 des Pendler-Erlasses zu erstatten, zu Recht beendet, weil sie rechtswidrig war. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170,30 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist sorgeberechtigter Vater des Schülers B. N. . Beide wohnen in der beklagten Gemeinde, deren Südgrenze zugleich die Landesgrenze Nordrhein-Westfalens zu Rheinland-Pfalz ist. B. besucht seit dem Schuljahr 2007/2008 (damals in der 5. Klasse) die H. T. Schule in K. , Rheinland-Pfalz. Diese Schule war im genannten Schuljahr eine Regionale Schule nach der damals geltenden Fassung des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Hiernach war diese Schule u. a. neben der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium eine "Schulart", die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule umfasste. Mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 hat das Land Rheinland-Pfalz alle bisherigen Haupt- und Realschulen sowie die bisherigen Regionalen Schulen zur Schulart "Realschule plus" überführt. Trägerin der H. T. Schule ist die Verbandsgemeinde P. L. . Mit Schreiben vom 23. 5. 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung seiner bisherigen Aufwendungen für die Fahrten seines Sohnes mit der Deutschen Bahn zwischen der beklagten Gemeinde und K. seit Sommer 2007, die er auf 170,30 Euro bezifferte. Die Belege fügte er in Kopie bei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. 1. 2009 ab und führte zur Begründung aus, eine Übernahme der Fahrtkosten zur Regionalen Schule in K. komme ab dem Jahr 2007/2008 "aufgrund der neuen Rechtssituation" nicht mehr in Betracht, weil es sich bei dieser um eine in Nordrhein-Westfalen nicht existierende Schulform handele. Das Schulministerium NRW sehe entsprechend seinem Erlass vom 29. 1. 2007 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung keine Grundlage für einen Erstattungsanspruch für entstandene Schülerbeförderungskosten und Lernmittel. Mit der am 14. 2. 2009 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung der Fahrkosten und der Lernmittel für das Schuljahr 2007/2008 begehrt. Er hat ergänzend geltend gemacht, bei der H. T. Schule handele es sich um eine Regionale Schule, an der sein Sohn einen bundesweit anerkannten Realschulabschluss erwerben könne. Lediglich die Klassenstufen 5 und 6 würden als gemeinsame Orientierungsstufe mit der Hauptschule angeboten. In der Klassenstufe 7 erfolge eine Differenzierung in den Fächern Mathematik und Englisch. Ab der Klassenstufe 8 erfolge eine Trennung nach Realschul- und Hauptschulklassen. Allein die abweichende Bezeichnung rechtfertige nicht die Annahme einer anderen Schulform. Maßgebend sei vielmehr, welchen anerkannten Abschluss der Schüler an der Schule erreichen könne. Unabhängig davon kenne auch das SchulG NRW mit der Verbundschule eine entsprechende Schulform. Auch die Gesamtschule entspreche in NRW der Struktur der Regionalschule, jedoch erweitert um einen gymnasialen Zweig. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. 1. 2009 zu verpflichten, für seinen Sohn B. Schülerfahrkosten in Höhe von 170,30 Euro und die Lernmittelkosten für das Schuljahr 2007/08 zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Erlass des Schulministeriums NRW vom 29. 1. 2007 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Lernmittelkosten als unzulässig und hinsichtlich der Schülerfahrkosten als unbegründet abgewiesen. Die vom Sohn des Klägers besuchte Regionale Schule lasse sich den im SchulG NRW geregelten Schulformen nicht zuordnen. Im Sinne dieser Vorschriften handele es sich weder um eine Realschule noch um eine Gesamtschule noch um eine Verbundschule. Von einer Realschule und einer Gesamtschule nach nordrhein-westfälischem Recht unterscheide sie sich dadurch, dass sie ab der Klassenstufe 8 eine äußere Leistungsdifferenzierung nach Bildungsgängen mit Hauptschulklassen einerseits und Realschulklassen andererseits vornehme. Ebenso wenig entspreche sie einer Verbundschule, bei der es sich lediglich um einen organisatorischen Zusammenschluss von Schulen handele, deren Zweige eigenständig blieben. Die Eigenständigkeit ihrer Zweige sei der schülerfahrkostenrechtlich maßgebliche Anknüpfungspunkt. Es liege auch kein begründeter Ausnahmefall vor, in dem die Beklagte Schülerfahrkosten übernehmen könne, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liege. Ein solcher Ausnahmefall könne für den Besuch solcher Schulen nicht vorliegen, die es im Schulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gebe. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bisherige Argumentation und ergänzt, das SchulG NRW sehe auch die Möglichkeit von Schulversuchen vor. Zwei benachbarte Gemeinden im Kreisgebiet führten mit Genehmigung der Landesregierung einen solchen Schulversuch durch, der im Wesentlichen den organisatorischen Vorgaben folge, die denjenigen der H. T. Schule in K. entsprächen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und hinsichtlich der Schülerfahrkostenerstattung nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine ausnahmsweise Fahrkostenübernahme im Ermessenswege nur eine Abweichung wegen der Lage der Schule in einem benachbarten Bundesland ermöglichen solle. Alle anderen Voraussetzungen der regulären Schülerfahrkostenübernahme müssten vorliegen, insbesondere auch der Besuch einer der Schulformen des nordrhein-westfälischen Schulrechts. "Gebilde" bestehend aus Haupt- und Realschule mit gemeinsamen Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 7 gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Gegenstand der Berufung des Klägers ist nur noch die Erstattung von Schülerfahrkosten. Sein erstinstanzliches Begehren auf Erstattung auch der Lernmittelkosten verfolgt der Kläger zweitinstanzlich nicht weiter. Die gegen jenen Teil des angefochtenen Urteils gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. 1. 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2007/2008 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der bezeichneten Fahrkosten ergibt sich weder aus der zwingenden Anspruchsgrundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW (1.) noch aus § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW (2.) noch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der früheren Ermessenspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch der H. T. Schule nach dem sog. Pendler-Erlass vorzuleisten (3.). Die genannten Vorschriften des SchulG NRW und der SchfkVO NRW sind hier in ihrer seit dem Beginn des Schuljahres 2007/2008 am 1. 8. 2007 unverändert gebliebenen Fassung anzuwenden. 1. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG NRW. Die H. T. Schule ist keine allgemein bildende Schule gemäß den hier allein in Betracht kommenden §§ 15 oder 17 SchulG NRW. Für diese Feststellung kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob sich die H. T. Schule und/oder allgemein eine Regionale Schule nach den §§ 9 Abs. 3 Nr. 3, 10 Abs. 4 SchulG Rh.-Pf. 2007 am Maßstab ihrer bildungsgangtypischen Wesensmerkmale als Realschule im Sinne des § 15 SchulG NRW, als Gesamtschule im Sinne des § 17 SchulG NRW oder als organisatorischer Zusammenschluss von Schulen im Sinne des § 83 SchulG NRW qualifizieren lässt. Im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW für die letztgenannte Einordnung VG Köln, Urteil vom 10. 3. 2010 10 K 5898/08 , S. 8 des Urteilsabdrucks. Denn der Geltungsbereich von § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW ist unabhängig von diesen Wesensmerkmalen von vornherein auf solche Schulen beschränkt, die nach nordrhein-westfälischem Schulrecht errichtet sind oder fortgeführt werden (und daher in der Regel auch in Nordrhein-Westfalen liegen) oder unter Berücksichtigung von § 96 Abs. 4 SchulG NRW die zumindest einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) entsprechen. Diese Voraussetzungen erfüllt die H. T. Schule in K. nicht. Sie war im streitigen Schuljahr, wie bereits erwähnt, eine Regionale Schule i. S. d. § 9 Abs. 3 Nr. 3, 10 Abs. 4 SchulG Rh.-Pf. 2007 (heute integrative Realschule plus i. S. d. §§ 9 Abs. 3 Nr. 2, 10a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchulG Rh.-Pf.). Diese Schulform (nach rheinland-pfälzischer Begriffsverwendung: Schulart) gehört nicht zu den Schulformen des nordrhein-westfälischen Schulrechts und entspricht auch nicht einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen. Von einer Realschule nach § 15 SchulG NRW unterscheidet sie sich dadurch, dass sie auch den Bildungsgang der Hauptschule umfasst (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SchulG Rh.-Pf. 2007). Von einer Gesamtschule nach § 17 SchulG NRW unterscheidet sie sich dadurch, dass ihr ein gymnasialer Zweig fehlt. Ein organisatorischer Zusammenschluss von Schulen im Sinne des § 83 SchulG NRW genügt entgegen der bereits zitierten Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln nicht, weil dieser keine Schulform des nordrhein-westfälischen Schulrechts ist. 2. Der Übernahmeanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW. Denn § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW scheidet als Anspruchsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen die Beklagte schon deshalb aus, weil er einen Anspruch allenfalls gegen das Land NRW begründen kann, nicht aber gegen die hier verklagte Wohnsitzgemeinde. Anders als § 4 Abs. 1 SchfkVO NRW für die Kostenübernahme beim Besuch von Schulen innerhalb des Landes begründet § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW keinen Anspruch gegen einen kommunalen Schulträger, auch wenn dieser Wohnsitzgemeinde ist. 3. Schließlich ergibt sich der Klageanspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der früheren Ermessenspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch der H. T. Schule nach dem Runderlass des früheren Kultusministeriums vom 29. 3. 1971 (Pendler-Erlass) über die Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler), GABl. NRW. S. 586, vorzuleisten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. 7. 1986 16 A 679/86 , S. 7 f. des Urteilsabdrucks. Nach Nr. 1.1 dieses Erlasses in der für das Schuljahr 2007/2008 maßgebenden Fassung trägt das Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen i. S. d. §§ 6 Abs. 3 und 4, 101 SchulG NRW in einem Nachbarland besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten und die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Lernmittel. Kostenerstattung kann nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die eine in einem benachbarten Land gelegene Schule besuchen, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO NRW ist und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung oder Lernmittelfreiheit gewährt wird (Nr. 1.2). Die Gemeinden, in denen die berechtigten Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz haben, werden gebeten, die nach Maßgabe dieses Runderlasses zu zahlenden Beträge vorzuleisten (Nr. 1.3 Satz 1). Das Land erstattet die vorgeleisteten Beträge in voller Höhe (Nr. 1.3 Satz 2). Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 1.3 Satz 1 des sog. Pendler-Erlasses kann sich ein Anspruch gegen die Wohnsitzgemeinde nur dann ergeben, wenn und soweit diese in ständiger Verwaltungspraxis mit den nach den Nrn. 1.1 und 1.2 des sog. Pendler-Erlasses zu zahlenden Beträgen in Vorleistung tritt. Bis einschließlich zum Schuljahr 2005/2006 hat die Beklagte die Schülerfahrkosten für den Besuch der H. T. Schule in ständiger Verwaltungspraxis vorgeleistet und vom Land NRW erstattet bekommen. Für das Schuljahr 2006/2007 hat sie diese Kosten ebenfalls noch vorgeleistet, obwohl das Land NRW sie bereits auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit der Kostenübernahme hingewiesen und der Erstattung lediglich aus Vertrauensschutzgründen letztmalig für dieses Schuljahr zugestimmt hatte (Erlass vom 29. 1. 2007, S. 3). Mit Beginn des hier streitgegenständlichen Schuljahres 2007/2008 hat die Beklagte diese Vorleistungspraxis dann endgültig beendet. Angesichts dieser Verwaltungspraxis hat der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der streitigen Schülerfahrkosten aus ihrem Gemeindehaushalt, d. h. unabhängig von einem Erstattungsanspruch gegen das Land nach Nr. 1.3 Satz 2 des sog. Pendler-Erlasses. Ein solcher Anspruch kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht ergeben, weil die Beklagte Schülerfahrkosten für den Besuch der H. T. Schule bis zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 immer nur nach Nr. 1.3 Satz 1 des sog. Pendler-Erlasses vorgeleistet, aber niemals aus ihrem Gemeindehaushalt selbst übernommen hatte. Diese Praxis der Vorleistung von Schülerfahrkosten bot von vornherein keine Grundlage für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, diese Schülerfahrkosten nach Wegfall der Landeserstattung nunmehr erstmalig auf eigene Kosten zu übernehmen. Ebenso wenig begründet Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch des Klägers auf Fortführung der Vorleistungspraxis der Beklagten nach Nr. 1.3 des sog. Pendler-Erlasses. Ein solcher Anspruch setzt seinerseits einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen das Land NRW voraus. Die Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der streitigen Schülerfahrkosten gegen das Land NRW weder aus § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW (a) noch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 1.3 Satz 2 des sog. Pendler-Erlasses (b). a) Nach § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW können vom Land in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt (1. Variante) oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt (2. Variante) sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige (3. Variante), über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden. Im vorliegenden Fall kann der Senat offen lassen, ob diese Vorschrift ihrem Wortlaut entsprechend eine Ermessensermächtigung an die Schulverwaltung enthält. Denn hier liegt jedenfalls kein besonders begründeter Ausnahmefall vor. Ein solcher kommt hier nur nach der 1. Variante in Betracht (nächstgelegene Schule außerhalb des Landes), weil der Sohn des Klägers ersichtlich nicht zu denjenigen Personenkreisen gehört, die von der 2. oder 3. Variante der Vorschrift erfasst werden. Die Voraussetzung der 1. Variante ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die H. T. Schule war und ist nicht nächstgelegene Schule in diesem Sinn. Dieses Tatbestandsmerkmal ist identisch mit demjenigen, welches der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW als "Schule der gewählten Schulform" definiert hat. Mit dieser Definition hat er ersichtlich an die in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen angeknüpft, zu denen die Regionale Schule nach früherem rheinland-pfälzischen Landesrecht nicht gehört (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW: "für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG NRW bezeichneten Schulformen"). Schulformen in einem angrenzenden Bundesland, die dem nordrhein-westfälischen Schulsystem fremd sind, erfasst die 1. Variante des § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW nicht. Dadurch unterscheidet sie sich von der 2. Variante dieser Vorschrift, die besonders begründete Ausnahmefälle für Förder- und Berufsschüler gerade für den Fall vorsieht, dass "eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt". Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Einordnung der H. T. Schule als nächstgelegene Schule i. S. d. 1. Variante des § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW auch nicht, dass sein Sohn an dieser Schule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) ebenso erreichen kann wie an einer Realschule nach nordrhein-westfälischem Recht (§ 15 Abs. 4 SchulG NRW). Denn die §§ 2 Abs. 4 1. Variante, 9 Abs. 1 SchfkVO NRW knüpfen, wie gesagt, an den Besuch einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bezeichneten Schulformen an, nicht aber an die Möglichkeit, mit diesem Schulbesuch einen bestimmten Abschluss zu erreichen. Folgerichtig hat die Schulverwaltung Nr. 9.41 VV zu § 9 Abs. 4 SchfkVO NRW 2005, die in Satz 3 auf diese Möglichkeit abstellte und auf die sich der Kläger zur Begründung seines gegenteiligen Standpunktes beruft, mit Ablauf des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben. Ein besonders begründeter Ausnahmefall i. S. d. § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW liegt schließlich auch nicht unabhängig von den drei erwähnten Varianten dieser Vorschrift vor. Denn diese zählen die Fälle, in denen besonders begründete Ausnahmefälle vorliegen, abschließend auf. Gegen die Annahme, es könnte sich bei ihnen lediglich um Regelbeispiele handeln, welche das Vorliegen eines "unbenannten" besonders begründeten Ausnahmefalls nicht ausschließen, spricht das Fehlen eines "insbesondere" vor diesen drei Varianten. Dadurch unterscheidet sich § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW auffällig von anderen Vorschriften, mit denen die SchfkVO NRW Regelbeispiele normiert (§§ 6 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW). b) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 1.3 Satz 2 des sog. Pendler-Erlasses erwächst der Beklagten kein Erstattungsanspruch gegen das Land NRW. Insbesondere begründet Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb keinen Anspruch der Beklagten (und deshalb auch nicht des Klägers) auf Fortführung der bis dahin geübten Erstattungspraxis des Landes NRW nach Nr. 1.3 Satz 2 des sog. Pendler-Erlasses, weil diese Praxis rechtswidrig war. Sie ließ sich, wie das Schulministerium NRW in seinem Erlass vom 29. 1. 2007 nach den vorstehenden Ausführungen zutreffend erkannt hat, insbesondere nicht auf § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW stützen, weil schon dessen tatbestandliche Voraussetzung eines besonders begründeten Ausnahmefalles nicht erfüllt war. Die frühere Erstattungspraxis des Landes NRW ließ sich auch nicht unmittelbar auf die Bestimmungen des sog. Pendler-Erlasses stützen. Insbesondere kam es nicht darauf an, ob die Schülerfahrkosten für den Besuch der H. T. Schule i. S. d. Nr. 1.3 Satz 1 des sog. Pendler-Erlasses "nach Maßgabe dieses Runderlasses zu zahlende Beträge" waren und ob die H. T. Schule i. S. d. Nr. 1.2 des sog. Pendler-Erlasses "die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO NRW" war. So aber VG Köln, a. a. O., S. 7 des Urteilsabdrucks mit der Feststellung, dass "die Voraussetzungen des Pendlererlasses vorliegen und dann ohne weitere Prüfung immer Schülerfahrkosten übernommen werden." Denn die Bestimmungen des sog. Pendler-Erlasses sind ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, welche das dem Land NRW in § 2 Abs. 4 SchfkVO NRW eingeräumte Ermessen steuern, Schülerfahrkosten in besonders begründeten Ausnahmefällen auch für den Besuch einer Schule außerhalb von Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Liegt hingegen, wie hier, ein besonders begründeter Ausnahmefall nicht vor, ist der Schulverwaltung dieses Ermessen gar nicht erst eröffnet und greifen die Ermessensregeln des sog. Pendler-Erlasses schon deshalb nicht. Selbst bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich für eine Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vielmehr die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit. BVerwG, Beschluss vom 11. 11. 2008 7 B 38.08 , juris, Rdn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. 7. 2010 19 A 590/08 , juris, Rdn. 6 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.