Beschluss
13 B 674/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0712.13B674.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 im 1. Fachsemester zum Studium im Fach Rechtswissenschaft innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Ergänzend merkt der Senat an, dass der angefochtene Beschluss, der in einem Verfahren ergangen ist, das das Verwaltungsgericht in ein "innerkapazitäres" (6 L 465/11) und in ein "außerkapazitäres" Verfahren (6 Nc 164/11) getrennt hat, sowohl den Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität als auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität behandelt. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneut gestellt. Dieses Begehren bleibt indessen ohne Erfolg. Der Senat hat keine Zweifel, dass alle Studienplätze entsprechend der Sollzahl von 191 Studierenden besetzt sind. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Mai 2011 zum Klageverfahren VG Köln 6 K 1909/11 sind allerdings insgesamt 247 Studierende im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben. Hierzu hat die Antragsgegnerin in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 ausgeführt, es hätten insgesamt 231 Studienplätze zur Verfügung gestanden. Zusätzlich zu den gemäß der Kapazitätsberechnung festgesetzten 191 Studienplätzen seien mit Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 weitere 40 Studienplätze geschaffen worden. Im Übrigen handele es um eine geringfügige Überbuchung. Durchgreifende Zweifel hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vergabe der Studienplätze hat der Senat bei summarischer Prüfung nicht. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Abiturdurchschnittsquote und Wartezeitquote auf den Rangplätzen 689 und 694 gelegen habe; die zuletzt zugelassenen Bewerber hätten jeweils Rang 133 belegt. Auch hinsichtlich der Hochschulquote hat der Antragsteller mit dem Rangplatz 966 einen weit hinten liegenden Platz belegt; der zuletzt zugelassene Bewerber habe Rang 397 gehabt. Dass noch weitere Kapazität für die Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaft besteht, ist aber nicht schlüssig dargelegt und auch nicht feststellbar. Selbst wenn die der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 die Schaffung weiterer Kapazität ermöglicht hätte, was der Senat aufgrund des unzureichenden Vortrags der Antragsgegnerin nicht beurteilen kann, spricht angesichts der schlechten Rangpositionen des Antragstellers nichts dafür, dass er zum Zuge hätte kommen können. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 ( 13 B 249/11 , juris) verweist, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die dortigen Ausführungen betrafen die besondere Situation des Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium, wozu auch der (in jenem Verfahren erbrachte) Nachweis einer besonderen Eignung des Bewerbers gemäß der einschlägigen Zugangsordnung gehörte. Zudem kommt es im vorliegenden Verfahren auf die in dem angeführten Beschluss aufgeworfenen Fragen nicht an. Dies gilt für die Bewertung der hier erfolgten nicht geringfügigen Überbuchung um 16 Studienplätze und für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Kapazitätsberechnung. Das Begehren auf vorläufige Zulassung im Studiengang Rechtswissenschaft außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bleibt nämlich wegen fehlenden Anordnungsgrundes ohne Erfolg. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, juris. Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung an der Hochschule der Wahl außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des gewünschten Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist. Für diese Auffassung sind folgende Überlegungen leitend: Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff. = NJW 1972, 1561, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f. = NJW 1977, 569. Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96 -, vom 10. Juni 1999 - 13 C 16/99 -, vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, vom 19. März 2010 13 C 120/10 , juris, und vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller darauf zu verweisen, das er das gewünschte Studium der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss einer "Ersten juristischen Prüfung" an einer anderen Universität, jedenfalls an der Universität Greifswald, aufnehmen kann. Auch im Beschwerdeverfahren ist nicht schlüssig dargelegt worden, dass dem Antragsteller ein Studium der Rechtswissenschaften an einer anderen Hochschule als der der Antragsgegnerin unzumutbar sei. Insbesondere lässt sich ein Anordnungsgrund nicht aus der geltend gemachten Mithilfe des Antragstellers im väterlichen Betrieb herleiten. Nach wie vor ist nicht plausibel dargelegt, warum nicht anstelle des Antragstellers eine geeignete dritte Person möglicherweise auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung, die der Antragsteller nach eigenem Vorbringen derzeit selbst ausübt, die in dem Gästehaus anfallenden Aufgaben erledigen kann. Um höchstpersönlich zu erledigende Aufgaben handelt es sich nicht. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Antragstellers der Einstellung einer Ersatzkraft entgegenstehen, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren schlüssig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Das zur finanziellen Situation vorgelegte Schreiben des Steuerberaters T. vom 7. Februar 2011 bescheinigt nur die schwachen wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Antragstellers in seiner Eigenschaft als freiberuflicher Unternehmensberater. Nach der mit der Antragsschrift vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers machen aber die Einkünfte aus der Führung des Gästehauses den wesentlichen Teil der Familieneinkünfte aus. Dass diese Einkünfte die Einstellung eines Mitarbeiters nicht ermöglichen können, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.