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Beschluss

13 C 56/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0719.13C56.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 im ersten Fachsemester zum Studium im Fach Rechtswissenschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Begehren auf vorläufige Zulassung im Studiengang Rechtswissenschaft außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bleibt wegen fehlenden Anordnungsgrundes ohne Erfolg. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, und vom 12. Juli 2011 13 B 674/11 , jeweils juris. Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung an der Hochschule der Wahl außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des gewünschten Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist. Für diese Auffassung sind folgende Überlegungen leitend: Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff. = NJW 1972, 1561, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f. = NJW 1977, 569. Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96 -, vom 10. Juni 1999 - 13 C 16/99 -, vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, vom 19. März 2010 13 C 120/10 , juris, sowie vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, und 12. Juli 2011 13 B 674/11 -, jeweils a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller darauf zu verweisen, das er das gewünschte Studium der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss einer "Ersten juristischen Prüfung" an einer anderen Universität, jedenfalls an der Universität H. , aufnehmen kann. Auch im Beschwerdeverfahren ist nicht schlüssig dargetan worden, dass dem Antragsteller ein Studium der Rechtswissenschaften an einer anderen Hochschule als der der Antragsgegnerin unzumutbar sei. Insbesondere lässt sich ein Anordnungsgrund nicht aus der geltend gemachten Unterstützung und Betreuung der Frau H1. C. , einer Tante des Antragstellers, herleiten. Es ist nicht plausibel dargelegt, warum nicht anstelle des Antragstellers eine geeignete dritte Person anfallende Aufgaben erledigen kann. Um höchstpersönlich zu erledigende Aufgaben handelt es sich jedenfalls nicht. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tante des Antragstellers der Einstellung einer Pflegekraft entgegenstehen, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren schlüssig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Die zur finanziellen Situation eingereichten Erklärungen und Schreiben der Eltern des Antragstellers unter Beifügung von Anlagen können nur deren wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die der Tante bescheinigen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne an der Universität H2. nicht den Schwerpunktbereich "Religion, Kultur und Recht" belegen, hat er nicht die Unzumutbarkeit eines Studiums an der dortigen Hochschule aufgezeigt. Diese Spezialisierung ist an der Universität L. erst nach Bestehen der Zwischenprüfung am Ende des Grundstudiums möglich (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli 2008). Da der Antragsteller die Zulassung zum ersten Fachsemester begehrt, kommt seinem an den Schwerpunktbereich anknüpfenden Begehren hier und jetzt keine Bedeutung zu. Effizienter Rechtsschutz kann auch zu der Frage, ob der Wahl eines bestimmten Schwerpunktbereichs bei Zulassung zu einem Studium überhaupt Relevanz zukommen kann ggf. nach Schaffung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hauptstudiums an der Hochschule der Antragsgegnerin im Wege eines Verfahrens nach § 123 VwGO gewährt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.