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Beschluss

13 B 674/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Vergabe der Studienplätze und der zutreffenden Kapazitätsfeststellung. • Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazität liegt nicht vor, insbesondere weil dem Bewerber Zulassungschancen an anderen Hochschulen offenstehen. • Ein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule besteht regelmäßig nicht, wenn ein Studienplatz an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung erreichbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Studienzulassung bei fehlendem Anordnungsgrund und anderen Studienmöglichkeiten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Vergabe der Studienplätze und der zutreffenden Kapazitätsfeststellung. • Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazität liegt nicht vor, insbesondere weil dem Bewerber Zulassungschancen an anderen Hochschulen offenstehen. • Ein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule besteht regelmäßig nicht, wenn ein Studienplatz an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung erreichbar ist. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO mit dem Ziel, im Sommersemester 2011 im 1. Fachsemester Rechtswissenschaft innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin hatte die Kapazität mit einer Sollzahl von 191 Studienplätzen festgesetzt; zusätzlich wurden nach Angaben der Antragsgegnerin bis zu 40 Plätze durch Mittel des Hochschulpakts geschaffen, sodass in der Praxis eine Überbuchung vorlag. Der Antragsteller belegte in den relevanten Quoten nur hintere Rangplätze, während die zuletzt zugelassenen Bewerber deutlich besser platziert waren. Der Antragsteller machte vorgetragenen persönlichen Härten geltend, insbesondere Mithilfe im väterlichen Betrieb, die eine Zulassung an dieser Hochschule erforderlich machen sollten. Das Verwaltungsgericht hatte den einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist nach §122 Abs.2 Satz3 VwGO unbegründet; die Gründe des angegriffenen Beschlusses überzeugen auch in der Beschränkung des Senats (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Sachverhalt und Vortrag der Antragsgegnerin lassen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vergabe der Studienplätze und an der Kapazitätsfeststellung erkennen; es liegen objektivierbare Ranglistenplätze des Antragstellers (z. B. 689/694 Abitur-/Wartezeitquote, 966 Hochschulquote) und der zuletzt Zugelassenen (z. B. Rang 133 bzw. 397) vor. • Selbst bei möglicher zusätzlicher Kapazität durch Hochschulpaktmittel rechtfertigt die schlechte Rangposition des Antragstellers nicht die Annahme, er hätte von einer Erweiterung profitieren können. • Ein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung (Art.12 GG i.V.m. Gleichheitssatz und Sozialstaatsgebot) besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung an einer bestimmten Hochschule, wenn ein Studium an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen möglich ist. • Die angeführte persönliche Härte (Mithilfe im väterlichen Betrieb) ist nicht schlüssig dargelegt; es ist nicht nachvollziehbar gemacht, dass die Aufgaben nicht durch Dritte übernommen werden könnten oder eine Ersatzkraft finanziell unmöglich wäre. • Rechtliche Leitnormen und Grundsätze: §123 VwGO (einstweiliger Rechtsschutz), Art.12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit/Teilhaberecht an Ausbildung), allgemeiner Gleichheitssatz und Sozialstaatsgebot; einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW zu Zulassungsansprüchen und Anordnungsinteresse. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln blieb in allen Punkten bestehen. Es bestehen keine ausreichenden Anordnungsgründe für eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität, weil die Rangposition des Antragstellers deutlich nach den zuletzt Zugelassenen liegt und keine hinreichend plausibel gemachte zusätzliche Kapazität oder persönliche Unzumutbarkeit eines Studiums an anderer Hochschule vorgetragen wurde. Der Verweis auf persönliche Betreuungsaufgaben im Familienbetrieb reicht nicht aus, da nicht hinreichend dargelegt ist, dass diese Aufgaben nicht durch Dritte übernommen werden könnten oder eine Ersatzkraft finanziell unmöglich wäre. Daher fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung eines Studienplatzes gerade an der gewählten Hochschule; die Kosten und der Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.