Beschluss
19 B 200/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0722.19B200.11.00
4mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Antrag zu 1. zurückgewiesen und in Bezug auf den Antrag zu 2. verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Antrag zu 1. zurückgewiesen und in Bezug auf den Antrag zu 2. verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Antrag zu 1. zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag zu 1. ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen jedenfalls unbegründet (2.). 1. Unzulässig ist der Antrag zu 1. wegen Fehlens der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, soweit der Antragsteller unabhängig von der angenommenen Beeinträchtigung in eigenen Rechtspositionen allgemein das gerichtliche Verbot gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Antragsgegnerin erstrebt, auf dem Friedhof H. -Mitte in/auf Reihen, Rasenflächen oder Grabfeldern, in/auf denen sich noch Wahlgrabstätten befinden, Gemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal im Sinne von § 17 Abs. 2 Buchstabe c) der Friedhofssatzung einzurichten. Damit macht er über eigene Rechtspositionen in Ansehung der in Rede stehenden zwei Wahlgrabstätten hinaus angenommene (Abwehr-) Rechte allgemein von Nutzungsberechtigten und damit auch von Nutzungsberechtigten anderer Grabstätten geltend, was er sowohl in seiner Beschwerdebegründung (Seite 3 f.) als auch zuvor in seinem Schriftsatz vom 12. 1. 2011 an das Verwaltungsgericht anführt. Insoweit ist aber schon die Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten auszuschließen und damit von vornherein der Zugang zum begehrten Rechtsschutz nicht eröffnet. Denn nach dem durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzept des Rechtsschutzes dient der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich (nur) dem Individualrechtsschutz (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. 4. 1993 7 A 3.92 , BVerwGE 92, 263 = juris, Rdn. 14; ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. 2. 2009 19 B 524/08 , NWVBl 2009, 392 = juris, Rdn. 4. 2. Soweit es dem Antragsteller um die Sicherung eigener Rechte nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht, ist der Antrag zu 1. jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller hat weder den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (a) noch glaubhaft gemacht, dass der erforderliche Anordnungsgrund vorliegt (b). a) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Einrichtung von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal in der näheren Umgebung der in Rede stehenden Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht oder sein Recht auf Totenfürsorge verletzt ist und er deshalb von der Antragsgegnerin verlangen kann, die Einrichtung solcher Grabstätten hier zu unterlassen. Ein darauf gerichtetes Abwehrrecht steht dem Antragsteller weder aus diesem Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten noch aus seinem Recht auf Totenfürsorge aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten als öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht an der Grabstätte umfasst über die Bereitstellung und Belassung der Ruhestätte auf angemessene Zeit hinaus das Recht, den Friedhof in Bezug auf die Grabstätte im Rahmen des durch die Friedhofssatzung konkretisierten Friedhofszwecks zu benutzen, was in diesem Rahmen die individuelle Gestaltung der Grabstätte und, worauf der Antragsteller entscheidend abstellt, ein würdiges und pietätvolles Totengedenken einschließt. Letzteres gilt auch für das Recht der Totenfürsorge. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. 2. 2011 19 A 2437/08 , juris, Rdn. 42, und Urteil vom 29.5. 2009 19 A 1347/06 , NWVBl 2009, 438 = juris, Rdn. 23. Aus dem Vorbringen des Antragstellers erschließt sich das geltend gemachte Abwehrrecht nicht. Er hat hierzu vorgetragen, die (ab 1999 zunächst ohne satzungsrechtliche Grundlage) vorgenommene Einrichtung von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal stelle eine Massierung von Einzelgräbern mit immer gleichem Erscheinungsbild und mit (vier) typengleichen standardisierten Grabmalen aus industrieller Massenproduktion dar. Demgegenüber seien althergebrachte Wahlgrabstätten nach den individuellen Wünschen der Verstorbenen und der Hinterbliebenen als Ausdruck individueller Trauer mit von Steinmetzen eigens angefertigten Grabmalen persönlich gestaltet und drückten so die individuell empfundene Trauer und das allgemein für Friedhöfe typische Bild von der Unterschiedlichkeit von Mensch zu Mensch und von Generation zu Generation aus. Gerade die vorgenommene "Vermischung" störe die Totenruhe, die Würde des Friedhofs und sein würdiges Erscheinungsbild und sei geschmacklos sowie ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung. Dieses Vorbringen ist auch unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Lichtbildaufnahmen unsubstantiiert. Aus ihm erschließt sich nicht, dass und inwiefern die Einrichtung und die Gestaltung der in Rede stehenden Gemeinschaftsgrabstätten die Totenruhe und die Achtung der über den Tod fortwirkenden Würde der Verstorbenen beeinträchtigt. Dies gilt entsprechend insbesondere für ein ungestörtes Trauern und würdiges und pietätvolles Totengedenken an Wahlgrabstätten, wenn in deren unmittelbarer Nähe Gemeinschaftsgrabstätten angelegt sind. Wann insofern die Grenze dessen erreicht ist, ab welcher durch die Gestaltung des Friedhofs oder die Anlage andersartiger Grabstätten Würde und Pietät des Totengedenkens nicht mehr gewahrt sind, hängt von vielfältigen Umständen und Faktoren und insbesondere von der subjektiven Wahrnehmung und Einstellung Betroffener ab. Da ein Friedhof dem gesetzlich bestimmten und vom Anstaltsträger konkretisierten Zweck dient, ein würdiger Ort der Bestattung zu sein, an dem sich seine Gestaltung und die Anlegung von Grabstätten auszurichten haben, und er eine Vielzahl von Benutzern zusammenführt, deren Interessen und Einstellungen prinzipiell gleichermaßen zu berücksichtigen sind, beurteilt sich dies nicht entscheidend nach der Bewertung und Einstellung nur eines Betroffenen oder einiger Betroffener. Vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände und Bewertungen vorzunehmen, um etwa geltend gemachte unterschiedliche Interessen und Einstellungen untereinander und mit den von Friedhofsträger vertretenen Belangen zum Ausgleich zu bringen. Daran gemessen bringt der Antragsteller im Kern lediglich seine subjektive Einstellung zu dem als gravierend empfundenen Unterschied der Erscheinungsbilder von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal einerseits und von Wahlgrabstätten andererseits sowie zu ihrer Bedeutung für eine würdige Friedhofsgestaltung und eine ungestörte Trauer zum Ausdruck. Sein eigenes ästhetisches und Pietätsempfinden und seine subjektive Bewertung der in Rede stehenden Gemeinschaftsgrabstätten, soweit sie sich vorgestelltermaßen in der näheren Umgebung seiner Wahlgrabstätten befinden, sind auch in Bezug auf die befürchtete "Vermischung" nicht der ausschlaggebende Maßstab für die Bestimmung dessen, was (noch) der Würde des Friedhofs insgesamt oder der näheren Umgebung von Wahlgrabstätten entspricht. Aus seinem als verletzt gesehenen ästhetischen Empfinden oder seinem als gestört empfundenen Totengedenken ergibt sich ein Würdeverstoß nicht. Es ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, dass der Anblick von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal in der Nähe der Wahlgrabstätten des Antragstellers diesen in seinem würdigen und pietätvollen Totengedenken unzumutbar belastet; vielmehr ist es seine Sache, sich von dem als "geschmacklos" empfundenen Anblick zu lösen oder diesen Eindruck zurücktreten zu lassen, um sich dem Gedenken an seine verstorbenen Familienangehörigen zu widmen. Auch sonst kann der Senat aus den im Verfahren vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht ersehen, dass Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal, die bereits in der Nähe vereinzelter (Wahl-) Grabstätten mit individuellen Grabmalen angelegt sind, auch unter Berücksichtigung des durch sie je nach Anzahl mehr oder weniger hervorgerufenen Eindrucks der Gleichförmigkeit in der Grabgestaltung, den entscheidenden Anstoß dafür geben, dass die Würde des Bereichs für ein pietätvolles Totengedenken tiefgreifend oder unzumutbar gestört ist. Das Abwehrrecht kann der Antragsteller auch nicht auf einen objektiven in der "Vermischung" der Grabstätten gesehenen Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Friedhofssatzung stützen. Er hat hierzu mit der Beschwerde geltend gemacht, die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte könnten aus dem Schutz der Totenruhe und ihrem Recht darauf, ungestört und nach ihrem durch die Glaubensfreiheit gewährleisteten individuellen Empfinden trauern zu können, von der Antragsgegnerin die Einhaltung der Rechtsordnung auf dem Friedhof verlangen, und es komme ihm darauf an, dass für die Verstorbenen eine Umgebung gewährleistet sei, in der die Friedhofsordnung eingehalten werde; schon durch die "vielfachen Rechtsbrüche" seien die Würde des Friedhofs und die Totenruhe in der Weise nachhaltig gestört, dass eine würde- und friedvolle Trauer in einer durch planmäßige Rechtsverletzungen beeinträchtigten Umgebung nicht möglich sei. Die Rechtsordnung räumt aber dem Bürger grundsätzlich nicht die Rechtsmacht ein, allein objektive Rechtsverstöße gerichtlich abzuwehren. Das Verwaltungsprozessrecht eröffnet auf der Grundlage der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG getroffenen Systementscheidung für den Individualrechtsschutz Rechtsschutz (nur) zum effektiven Schutz eigener Rechte, nicht aber zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung. Weder aus der Rechtsschutzgarantie noch aus den Grundrechten ergibt sich ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch oder ein Anspruch auf gerichtliche Wahrung und Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung gegen die Verwaltung. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. 10. 2008 1 BvR 2466/08 , NVwZ 2009, 240 = juris, Rdn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 19. 3. 2009 13 A 476/08 , NVwZ 2009, 1383 = juris, Rdn. 12 f.; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rdn. 4 f., 15 ff. Ein gerichtlich durchsetzbarer Abwehranspruch kann dem Antragsteller danach nicht mit dem Ziel, die "Einhaltung der Rechtsordnung auf dem Friedhof" zu erstreiten, und nicht schon deshalb zustehen, weil die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller annimmt, (vielfach) objektiv gegen ihre Friedhofssatzung verstoßen habe und die Grabnutzungsberechtigten das rechtswidrige Verwaltungshandeln nicht zu dulden brauchten. Die Grundsatzentscheidung für den Individualrechtsschutz schließt in ihrer Konsequenz ein, dass auch nicht schon die Erkenntnis der oder das Bewusstsein von der angenommenen objektiven Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns oder sonst das subjektive Empfinden der Störung der Rechtsordnung ein Abwehrrecht vermittelt. Anderenfalls wäre es in das Belieben Betroffener oder solcher Personen, die sich betroffen sehen, gestellt, über die vorgebrachte subjektive Einstellung eine von der Verletzung eigener Rechte losgelöste objektive Rechtswahrung durchzusetzen. Unabhängig hiervon teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers, objektive Verstöße des Friedhofsträgers gegen seine Friedhofssatzung beeinträchtigten aus sich die Würde des Friedhofs und störten aus sich die Totenruhe und ein würdiges und pietätvolles Totengedenken. Tragfähige Gründe für diese Auffassung hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Soweit sie auf sein subjektives Empfinden zurückgeht, ist dieses einer gerichtlichen Prüfung und Bewertung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere in dem hier gegebenen sensiblen Bereich des Friedhofsrechts mit seinen individuell unterschiedlich starken metaphysischen Bezügen. Für das geltend gemachte Abwehrrecht kann sich der Antragsteller schließlich nicht auf § 17 Abs. 4 Satz 1 der Friedhofssatzung (FS) berufen. Nach dieser Vorschrift erfolgt bei Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal die Bestattung "in einem Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung". Hieraus leitet der Antragsteller her, dass dieser Grabstättentyp anders als es die Satzung in § 18 für Wahlgrabstätten regle nur auf (abgegrenzten) Grabfeldern zulässig sei, diese Grabstätten also mit Wahlgrabstätten nicht "vermischt" werden dürften, um einen würdevollen Gesamteindruck des Friedhofs zu gewährleisten. Zwar mag § 17 Abs. 4 Satz 1 FS in Verbindung insbesondere mit § 15 Abs. 1 Satz 3 FS, wonach die "jeweiligen Grabfelder" entsprechend den technischen Möglichkeiten und Erfordernissen für die Typen von Grabstätten bereitgestellt werden, die die Satzung nach § 15 Abs. 2 FS unterscheidet, zu entnehmen sein, dass ein für einen bestimmten Grabstättentyp bereitgestelltes Grabfeld nur mit Grabstätten dieses Typs belegt werden darf. Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsgegnerin, sollte sie hiergegen verstoßen, indem sie in einem Grabfeld für Wahlgrabstätten Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal anlegt, Nutzungsberechtigte in ihren Rechten verletzt. Denn § 17 Abs. 4 Satz 1 FS ist weder für sich noch in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 FS eine drittschützende Rechtsvorschrift. Der Antragsteller kann also daraus das geltend gemachte Abwehrrecht nicht mit der Folge herleiten, dass allein schon der Verstoß für den Drittschutz genügte, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, ob mit dem Verstoß tatsächlich eine unzumutbare Beeinträchtigung einherginge. Vgl. zu Letzterem Wolff, a. a. O., Rdn. 33. Drittschutz vermittelt eine Rechtsnorm nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet und sich aus individuellen Merkmalen des Tatbestandes der Vorschrift dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. 7. 2009 19 B 484/09 . juris, Rdn. 10, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. 7. 1987 4 C 56.83 , juris, Rdn. 9, 12. Den genannten Satzungsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass sie über die Zuordnung der Grabstättentypen zu Grabfeldern hinaus auch dazu bestimmt sind, die individuellen Interessen Dritter, insbesondere von Inhabern von Nutzungsrechten an (benachbarten) Wahlgrabstätten zu schützen oder zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 FS gibt dafür nichts her. Auch § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FS lässt darauf nicht schließen. Danach sind die "technischen Möglichkeiten und Erfordernisse" maßgebend für die Bereitstellung der jeweiligen Grabfelder und befindet die Friedhofsverwaltung u. a. über Ort, Lage und Größe der Grabfelder. Dass hierbei über den allgemeinen Friedhofszweck hinaus entsprechend dem vom Antragsteller reklamierten Trennungsgrundsatz auf die Interessen anderer Nutzungsberechtigter, etwa der Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, Rücksicht zu nehmen ist, bestimmt die Regelung nicht. Dies unterstreicht § 15 Abs. 3 FS. Hiernach besteht kein Anspruch u. a. auf die Unveränderlichkeit der Umgebung, folglich auch kein Abwehranspruch gegen die Veränderung der Umgebung einer Wahlgrabstätte durch Einrichtung von Grabstätten eines neuen Typs. Die genannten Satzungsvorschriften regeln auch sonst nichts für die Interessen Dritter Relevantes. Weder bestimmen sie Größe und Lage der jeweiligen Grabfelder noch die Zuordnung der Felder zu Grabstätten anderen Typs. Sie schließen so nicht aus, dass (kleine) Grabfelder für Gemeinschaftsgrabstätten an Bereiche mit einzelnen oder vielen Wahlgrabstätten angrenzen oder solche Grabfelder durch einzelne Wahlgrabstätten unterbrochen werden. Erst recht trifft die Satzung keine Abstandsregelung für die jeweiligen Grabfelder. Aus den vorstehenden Gründen erschließt sich ferner, dass auch der Friedhofszweck, ein würdiger Bestattungsort zu sein und ein würdiges und pietätvolles Totengedenken zu gewährleisten, nicht den vom Antragsteller angesprochenen, einer Vermischung von Grabstättentypen entgegenwirkenden Trennungsgrundsatz fordert. b) Der Antragsteller hat auch den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass er mit der begehrten einstweiligen Anordnung eine jedenfalls vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, die bis zu einer Entscheidung in einer noch nicht anhängig gemachten Hauptsache greifen soll. Diese Auffassung wird durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Gefahr glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass die Verwirklichung seines (geltend gemachten) Rechts durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ihm so bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können und derentwegen dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in einem Klageverfahren zur Hauptsache schlechthin unzumutbar ist. Dies hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Bis zu einer Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren ist nicht zu besorgen, dass die Antragsgegnerin in der näheren Umgebung der Wahlgrabstätten, an denen der Antragsteller das Nutzungsrecht hat, Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal einrichtet. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Bürgermeister (als Behörde), der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1GO NRW ihr gesetzlicher Vertreter in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist, auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 17. 12. 2010, ob benachbarte Grabstätten, Reihen oder Grabfelder für die Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens (1 bis 2 Jahre) nicht mit Gemeinschaftsgrabstätten belegt werden, mit Schriftsatz vom 23. 12. 2010 ausdrücklich bestätigt, dass "mindestens in den nächsten zwei Jahren" keine Gemeinschaftsgrabstätten in der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. 11. 2010 bezeichneten "Schutzzone errichtet werden"; Hintergrund seien nicht dessen Forderungen, sondern die unabhängig hiervon bestehenden Planungen. Hierin liegt nicht lediglich die Mitteilung von den derzeitigen, jederzeit veränderbaren Planungsabsichten, sondern nunmehr eine verbindliche Zusage. Denn die Antragsgegnerin hat durch ihren Bürgermeister mit der Beschwerdeerwiderung vom 14. 3. 2011 klargestellt, dass es sich bei der Erklärung im Schriftsatz vom 23. 12. 2010 um eine "gegebene Zusage" handele, gegen die sie nicht verstoßen habe und die ihr nicht schwer gefallen sei, da keine aktuellen Planungen für die Umgebung der Wahlgrabstätten des Antragstellers vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat diese Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht direkt auf die Frage des für das vorliegende Eilverfahren erheblichen Anordnungsgrundes bezogen und so deutlich gemacht, dass sie diese ihre Zusage als verbindlich ansieht und sich an sie halten wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin über diese Zusage hinwegsetzen wird, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte Belegung der ersten Reihe (von 5 Reihen) vor der Wahlgrabstätte seiner Eltern von Anfang bis Ende November 2010 erfolgte vor der gegebenen Zusage und ist hier unerheblich. Bedenken dagegen, dass sich die Antragsgegnerin tatsächlich an die Zusage hält, ergeben sich nicht daraus, dass sie die Wahrnehmung des Bestattungswesens und damit an sich auch die Auswahl der Grabstätten für die jeweilige Bestattung dem Zentralen Betriebshof H. (ZBG) als Aufgabe zugewiesen hat, der eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Antragsgegnerin im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dritter Spiegelstrich GO NRW und so ein rechtlich unselbstständiger Vermögens- und Verwaltungsteil der Antragsgegnerin ist und, soweit ersichtlich, nach Satz 2 der Bestimmung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird. Auch wenn der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in Angelegenheiten des Betriebs ausreichende Selbstständigkeit der Entschließung eingeräumt ist (§ 114 Abs. 2 GO NRW) und diese die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig leitet und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW in den Angelegenheiten des Betriebs die Gemeinde vertritt, geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin als Friedhofsträger (§ 1 Abs. 2 BestG NRW) über hinreichende faktische und notfalls rechtliche Einflussmöglichkeiten verfügt und durch ihren Bürgermeister nutzen wird, damit die gegebene Zusage auch von der Betriebsleitung des ZBG eingehalten wird. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Betriebsleitung des ZBG die vorliegende Angelegenheit und auch die von der Antragsgegnerin gegebene Zusage bekannt ist. Da die Zusage die Belegung eines nicht unerheblichen Teils des Friedhofs H. -Mitte ("Schutzzone") mit Grabstätten betrifft und ihr im vorliegenden Rechtsstreit eine rechtliche Bedeutung von erheblicher Tragweite zukommt, handelt es sich um eine wichtige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW, über die die Betriebsleitung des ZBG den Bürgermeister der Antragsgegnerin rechtzeitig zu unterrichten verpflichtet ist, insbesondere wenn sie eine von der Zusage abweichende Entscheidung treffen wollte. Der Bürgermeister kann in dieser Angelegenheit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EigVO NRW von der Betriebsleitung auch Auskunft über die effektive Einhaltung der Zusage verlangen und insofern (notfalls) im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Aus dem Vorstehenden folgt nämlich, dass die Einhaltung der gegebenen Zusage durch die Betriebsleitung des ZBG und damit eine davon abweichende Entscheidung keine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung, also keine im täglichen Betrieb der Friedhofsverwaltung wiederkehrende Maßnahme ist, vgl. Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Dezember 2010, § 114, Erl. III.4., für die nach § 6 Abs. 3 EigVO NRW das Weisungsrecht des Bürgermeisters nicht gilt. Es ist schließlich kein Anhalt dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin auf einen sich etwa aus § 64 Abs. 1 GO NRW, § 3 Abs. 3 EigVO NRW ergebenden Mangel der Schriftform der schriftsätzlich gegebenen Zusage, die nicht vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter und zusätzlich von einem vertretungsberechtigten Bediensteten der Antragsgegnerin bzw. einem Mitglied der Betriebsleitung des ZBG unterschrieben worden ist, berufen wird, um sich im Widerspruch zu ihrem Prozessverhalten und damit treuwidrig von der Zusage zu lösen. Dass eine von der gegebenen Zusage nicht umfasste Einrichtung von Gemeinschaftsgrabstätten in der weiteren Umgebung der Wahlgrabstätten des Antragstellers außerhalb der in der Anlage seines Schreibens vom 18. 11. 2010 markierten "Schutzzone" den Anordnungsgrund begründet, ist nicht anzunehmen. Denn er sieht selbst die Freihaltung dieses Bereichs von Gemeinschaftsreihengrabstätten mit Grabmal als ausreichend an, um sein geltend gemachtes Sicherungsbedürfnis zu wahren. II. In Bezug auf den Antrag zu 2. betreffend die Bestattung "auswärtiger Bürger" ist die Beschwerde unzulässig und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Antragsteller gegen die Ablehnung dieses Antrags als unzulässig mangels Antragsbefugnis innerhalb der jedenfalls Ende März 2011 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist keine Gründe dargelegt, aus denen die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist, und sich mit ihr nicht ansatzweise auseinander gesetzt. Auch mit dem verspäteten Schriftsatz vom 2. 5. 2011 setzt er sich mit dem Ablehnungsgrund nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).