Beschluss
1 B 1027/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1009.1B1027.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Gründe, die der Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 29. August 2014 fristgerecht vorgebracht und nach Fristablauf zulässigerweise mit Schriftsatz vom 22. September 2014 vertieft hat und auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit antragsgemäßer Änderung des angegriffenen Beschlusses beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den erstinstanzlich gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vom Antragsteller abzuverlangen, dass er den Arbeitsauftrag vom 24. Oktober 2013 mit dem Thema „Erstellung eines Fortbildungskonzeptes“ erledigt, bzw. der Antragsgegenerin aufzugeben, der VCS GmbH aufzugeben, es zu unterlassen, vom Antragsteller die Erledigung dieses Auftrags abzuverlangen, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt: Aus dem – allein geltend gemachten – Umstand, dass die Antragsgegnerin u.a. wegen des Vorwurfs, den fraglichen Arbeitsauftrag nicht erfüllt zu haben, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet habe, ergebe sich nicht, dass dem Antragsteller ohne den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung schwere unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Denn die Frage, ob dem Antragsteller mit dem Arbeitsauftrag etwas ihm Unmögliches abverlangt werde und es daher an einem vorwerfbaren Pflichtenverstoß fehle, werde im Disziplinarverfahren zu klären sein; eine dem vorgreifende Bewertung durch das Verwaltungsgericht sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch geboten. Die Beschwerde muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Antragsteller auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens (weiterhin) keine tatsächlichen Umstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, aus denen ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte. Eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen – vergleichbar wichtigen – Gründen nötig erscheint. Diese den sog. Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs – wie im Regelfall – auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Geht es dem um Eilrechtsschutz Nachsuchenden – wie hier dem Antragsteller, der schon jetzt von dem Arbeitsauftrag entbunden werden will – darum, bereits heute die Rechtsposition zu erhalten, welche er letztlich in einem Hauptsacheverfahren erstreben muss, so begehrt er eine „Vorwegnahme“ der Hauptsache. Dies gilt auch, wenn die begehrte Regelung nur für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt wird („vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache“). Vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 175, 180. Unter dem Blickwinkel der Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es daher vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller eine endgültige Freistellung von dem Arbeitsauftrag anstrebt oder diese Regelung unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens stehen soll. Zielt der vorläufige Rechtsschutzantrag auf eine ggf. auch nur vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist dann, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt bzw. ausgeglichen werden könnten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 –, juris, Rn. 9, vom 3. August 2012 – 1 B 425/12 –, juris, Rn. 9 f., m.w.N., und vom 22. Juli 2011 – 19 B 200/11 –, NVwZ-RR 2011, 911 = juris, Rn. 19; ferner etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 –, DVBl. 2012, 705 = juris, Rn. 30 f. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen. Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 1130/10 –, juris, Rn. 7 f., m.w.N. In Anwendung dieser – schon vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten – Grundsätze ist nicht erkennbar, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar im o.g. Sinne wäre. Namentlich ergibt sich dies nicht daraus, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller u.a. wegen des Vorwurfs, den fraglichen Arbeitsauftrag nicht erfüllt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Der Antragsteller macht insoweit geltend, im Disziplinarverfahren verschlechtere sich ohne die Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes seine Situation gleichsam „von Tag zu Tag“, weil der Dienstherr von einer sich täglich erneuernden Weigerungshaltung des Antragstellers und damit von einem sich immer weiter intensivierenden Dienstvergehen ausgehen könne. Dieses Vorbringen dürfte schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchgreifen können. Denn der Antragsteller ist Ende Juli 2014 offenbar dauerhaft erkrankt mit der Folge, dass ihn auf absehbare Zeit voraussichtlich keine Pflicht zur Dienstleistung treffen wird (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2014 – Krankmeldung bis zum 25. August 2014 – und vom 15. September 2014, dort Seite 3 unten – Krankmeldung bis zum 1. Oktober 2014 – sowie die telefonische Auskunft der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 – Krankmeldung bis zum 29. Oktober 2014 –). Unabhängig davon überzeugt das angeführte Vorbringen aber jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht. Der Antragsteller hat auch in Ansehung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens keine durch das Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hervorgerufenen unzumutbaren, weil nicht wieder rückgängig zu machenden oder wieder auszugleichenden Nachteile zu gewärtigen. Denn das Gesetz eröffnet hier dem Antragsteller schon grundsätzlich nicht die Möglichkeit individuellen Rechtsschutzes und weist ihm damit uneingeschränkt das Risiko einer disziplinaren Würdigung seiner Weigerung zu, den Arbeitsauftrag zu erfüllen. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Einem i.S.v. § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesenen Beamten wie dem Antragsteller kann das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, nach § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG Anordnungen erteilen, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Dem Unternehmen kommt also gegenüber den ihm zugewiesenen Beamten das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung und damit auch das Recht zu, dem Beamten einzelne Arbeitsaufträge zu erteilen. Vgl. zuletzt den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 – 1 A 2414/12 –, juris, Rn. 18 f., m.w.N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2013 – 6 ZB 12.2424 –, juris, Rn. 8, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, juris, Rn. 11. Ist nun eine solche Anordnung, wie der Antragsteller meint und das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, mit Blick auf den Status des Beamten im Rechtsverhältnis desselben zu seinem Dienstherrn dem Dienstherrn zuzurechnen und verwaltungsgerichtlich überprüfbar, so kann in rechtlicher Hinsicht nicht das Arbeitsrecht, sondern nur die den Beamten nach §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, 62 BBG treffende beamtenrechtliche Folgepflicht Prüfungsmaßstab sein. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ist der Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen. Dies gilt lediglich dann nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Ebenfalls nicht einschlägig ist hier die Regelung des § 63 Abs. 2 und 3 BBG, welche die Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlicher Handlungen im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen betrifft und in diesem Zusammenhang die Remonstration näher regelt. Denn der Antragsteller hegt keine Bedenken gegen die inhaltliche, d. h. nach dem Maßstab des § 63 Abs. 2 BBG zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Arbeitsauftrags, sondern macht nur geltend, er könne diesen mangels eigener Befähigung, also aus in seiner Person liegenden Gründen, nicht ausführen. Der Antragsteller hat mithin den in Rede stehenden Arbeitsauftrag, welcher seine Pflicht zur Dienstleistung konkretisiert, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG grundsätzlich auszuführen. Rechtsschutz gegen den fraglichen Arbeitsauftrag kann er nicht erlangen, weil dieser eine sogenannte rein innerdienstliche Weisung darstellt. Gegen eine rein innerdienstliche Weisung, also eine Weisung, welche allein die Art und Weise der Amtsführung (Aufgabenerfüllung) am jeweils bereits festgelegten Arbeitsort innerhalb des bereits zugewiesenen Aufgabengebietes und der bereits festgelegten Arbeitszeit betrifft, vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 13, kommt grundsätzlich mangels einer Berührung eigener Rechte des Beamten kein individueller Rechtsschutz in Betracht. Vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 28, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2011 – 6 CE 11.1346 –, juris, Rn. 13; zum Rechtsschutz – nur – gegen sachliche Weisungen, die mit der Rechtsbindung konfligieren, und gegen persönliche, d.h. die persönlichen Rechte des Beamten betreffende Weisungen vgl. ferner ausführlich Simianer, Gehorsam und Verantwortung im Beamtenverhältnis, ZBR 2004, 149 ff., auch zu Fragen des Eilrechtsschutzes (S. 158). Gründe dafür, dass diese Bewertung sich zu ändern hätte, wenn der Dienstherr die (beharrliche) Nichterfüllung einer rein innerdienstlichen Weisung zum Anlass nehmen sollte, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, die in Rede stehende Weisung betreffe nicht nur die Art der Aufgabenerfüllung, sondern berühre auch seine Rechtsstellung oder persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch seine persönlichen Rechte (sog. gemischte, d.h. dienstlich-persönliche Weisungen), vgl. insoweit Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 14 und – zum Rechtsschutz gegen solche Weisungen – Rn. 29 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Anordnung an einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen, den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2010 – 1 B 550/12 ‑, OVGE 55, 194 = juris, Rn. 17 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 MB 14/14 ‑, juris, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Anhaltspunkte, die eine solche Annahme stützen könnten, hat der Antragsteller mit seiner schlichten Rechtsbehauptung, das Rechtsverhältnis des Beamten sei immer dann berührt, wenn diesem etwas Unmögliches abverlangt werde, nicht glaubhaft gemacht; derartige Anhaltspunkte sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Antragstellers, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergebe sich, dass bei Verknüpfung dienstlicher Einzelweisungen mit der Androhung oder Einleitung dienstrechtlicher Konsequenzen ein Anordnungsgrund stets zu bejahen sei. Denn diese im Wege eines Umkehrschlusses gezogene Schlussfolgerung trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nach den Angaben des Antragstellers allerdings im Jahre 2004 in einem Eilverfahren, welches die Anordnung, für „Vivento“ eine Bewerbungsmappe zu erstellen, betraf, einen Anordnungsgrund mit der Erwägung verneint, die dortige (und hiesige) Antragsgegnerin beabsichtige keine dienstrechtlichen Konsequenzen, so dass der betroffene Beamte die Weisung sanktionslos unbeachtet lassen könne. Diese Rechtsprechung betrifft aber nicht den vorliegenden Fall, der eine rein innerdienstliche Weisung zum Gegenstand hat. Denn seinerzeit stand – wie auch in dem vom Verwaltungsgericht seinerzeit thematisierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2003 – VG 28 A 341.03 –, n.v. – mit der Anweisung, sich im Rahmen von „Vivento“ aktiv um einen Dauerarbeitsplatz zu bewerben, ersichtlich eine die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen berührende Weisung in Rede. Denn den seinerzeit betroffenen beschäftigungslosen Beamten wurde insoweit etwas aufgebürdet, was – so etwa die Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin – nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, nämlich die Verpflichtung, sich aktiv durch Bewerbungen um eine neue– amtsangemessene – Beschäftigungsstelle zu bemühen. Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig – näher dazu, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht an der Prüfung hindert, ob die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, BA Seite 3 f., n.v., und vom 8. Mai 2002– 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 bis 6 – weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Bei der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache besteht ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird. Dies kann aber vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, weil – wie ausgeführt – es bereits an einer rechtsschutzfähigen subjektiven Rechtsposition des Antragstellers fehlt. Unabhängig davon ist nicht einmal hinreichend dargelegt, dass dem Antragsteller entsprechend seiner Behauptung mit dem Arbeitsauftrag gegenwärtig überhaupt eine Tätigkeit abverlangt wird, die er wegen fehlender Befähigung nicht einmal versuchsweise in Angriff nehmen kann. Der Antragsteller stützt seine Annahme, er könne den Arbeitsauftrag nicht erfüllen (und insoweit auch nicht einmal einen Versuch unternehmen), auf die Behauptung, ihm fehlten hierfür die Kenntnisse (auch über Powerpoint) bzw. er habe noch nie in seinem Leben mit Linientechnik zu tun gehabt. Letzteres trifft jedenfalls heute nicht zu. Denn der Antragsteller, der als Technischer Fernmeldeamtmann (A 11 BBesO) der technischen Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25. Juli 2014, Blatt 5) und auch des Antragstellers (vgl. die dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beigefügte persönliche Stellungnahme) seit Beginn seiner Zuweisung zur VCS GmbH und damit seit dem 2. Januar 2013 in einem Projekt der Linientechnik („Megaplan“) tätig, muss also unter Berücksichtigung seiner o.a. Erkrankung auf etwa 19monatige entsprechende Erfahrungen zurückgreifen können. Zudem räumt auch der Antragsteller ein, dass er – was hier entscheidend ist – mittlerweile an mehreren das Projekt „Megaplan“ betreffenden Schulungen teilgenommen hat (vgl. die dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beigefügte persönliche Stellungnahme: „Grundlagen Netzinfrastruktur und Einstieg in WMS TI“ vom 10. bis 12. September 2013; „Grundlagen der Planung und Dokumentation in Megaplan“ vom 16. bis 20. September 2013; „Aufbau-Lehrgang Megaplan“ vom 18. bis 22. November 2013). Auch das Vorbringen des Antragstellers, nicht über Powerpoint-Kenntnisse zu verfügen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon erstinstanzlich und unter zutreffendem Hinweis auf entsprechende Belege in dem Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) vorgetragen (Schriftsatz vom 25. Juli 2014, Blatt 5), dass dem Antragsteller bereits kurz nach der Erteilung des Arbeitsauftrags ein Erlernen der Grundkenntnisse von Powerpoint ermöglicht worden ist: Schon unter dem 28. Oktober 2013 ist ihm ein Link zu einer Powerpoint-Selbstschulung übersandt worden. Weitere Schulungsunterlagen einschließlich Übungsdateien sind ihm dann am 30. Oktober 2013 übermittelt worden, nachdem er an einer kurzfristig organisierten Schulung wegen eines Arzttermins nicht hatte teilnehmen können. Dem hat der Antragsteller bis heute nichts von Substanz entgegengesetzt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Antragsteller nach §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, 61 Abs. 2 BBG verpflichtet ist, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Wertes ist hier nicht angemessen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag – wie ausgeführt – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.