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Beschluss

13 C 66/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1017.13C66.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist, obwohl sie nicht binnen eines Monats begründet worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. September 2011 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zulässig. Das schriftsätzliche und glaubhaft gemachte Vorbringen zu der Mitarbeiterin N. T. in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist geeignet, ein entschuldigtes Versäumen der Beschwerdebegründungsfrist zu begründen. Dies gilt für die Frage eines Auswahlverschuldens sowie von Organisations- und Überwachungsdefiziten im Hinblick auf die Mitarbeiterin der Kanzlei und die versehentlich erfolgte Übersendung der Beschwerdebegründung durch sie an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kapazitätsberechnung beurteilt sich vorliegend nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NW S. 732) in der Fassung der Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), da die Plätze des Studiengangs Humanmedizin nach der Anlage 1 zu § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden (vgl. § 11 KapVO vom 10. Januar 2011, GV. NRW. S. 84). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind keine wesentlichen Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar geworden oder eingetreten (§ 5 Abs. 2 und 3 KapVO). Wesentlich ist jede Änderung, die auf die Höhe der ermittelten Jahresaufnahmekapazität und damit auf die Festsetzung der Zulassungszahlen Einfluss hat. Dies kann eine Änderung in der Personalstruktur oder der Personalausstattung durch Maßnahmen des dafür zuständigen Gesetzgebers oder der ausbildungsrechtlichen Vorschriften sein. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 361. Die Antragstellerin beruft sich auf den Befristungsablauf von mit Zeitverträgen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Diese seien seit Sommersemester 2010 unbefristet bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen: Eine Neuberechnung der Ausbildungskapazität sei nicht veranlasst. Glaubhaft trägt sie vor, dass eine Entfristung der von der Antragstellerin genannten befristet beschäftigten Mitarbeiter auch im Jahr 2011 nicht stattgefunden habe. Mit dem Verwaltungsgericht, das das Vorbringen der Antragstellerin bereits eingehend gewürdigt hat, geht der Senat außerdem davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Antragsgegnerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u. a. -, juris. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf die konkrete Besetzung oder die konkrete Qualifikation oder den Stand der Qualifikation der Stelleninhaber kommt es nicht an. Deshalb ist auch eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht geboten. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbstständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbstständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 13 C 115/07 , vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , 13 C 273/08 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. - und vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. , jeweils juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 7 CE 09.10068 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des Sommersemesters 2011 kann in Bezug auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der von der Antragstellerin belegt werden könnte. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit ihrer Beschwerdeerwiderung im Einzelnen plausibel dargelegt, dass die von der Antragstellerin genannten Mitarbeiter Verlängerungsverträge erhalten hätten, mithin nicht unbefristet beschäftigt seien, und zwei Mitarbeiter (Frau B. H. und Herr D. F. ) Ende Juli 2011 ausgeschieden seien. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ohne weitere Begründung moniert, das Verwaltungsgericht habe ihm die Arbeitsverträge der zeitlich befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht zur Einsichtnahme übersandt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hatte, Akteneinsicht könne auf der Geschäftsstelle erfolgen. Diese Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte aber ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Rechtlichen Bedenken begegnet die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, die Stellenaufteilung in 18 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag und in 4 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag sei rechtswidrig, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Hochschulkapazitätsrecht sieht ein bestimmtes Aufteilungsverhältnis nicht vor. Dass eine Gesamtbetrachtung dieser Normen ein die Auffassung der Antragstellerin stützendes Ergebnis brächte, hat sie weder schlüssig dargetan noch ist dies ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine Neufestsetzung der Kapazität unter Beachtung von § 5 Abs. 3 KapVO in der Fassung vom 10. Januar 2011 beansprucht, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach § 12 KapVO gilt diese Verordnung erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/2012 und im Übrigen, wie ausgeführt, nicht für Studienplätze, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Das Vorbringen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. – und vom 17. März 2011 13 C 26/11 -, jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff. Für das Wintersemester 2010/2011 hatte die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) aus Mitteln des Hochschulpakts keine zusätzlichen Kapazitäten zugewandt worden seien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2011 13 C 26/11 -, a. a. O. Es ist nicht ersichtlich, dass nunmehr in dem Studiengang Humanmedizin zusätzliche Ausbildungskapazität in Form zusätzlicher Stellen und Lehraufträge mit diesen öffentlichen Mitteln entstanden ist. Eine Verrechnung zusätzlichen Lehrdeputats mit in der Lehreinheit vakanten Stellen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 13 C 10/09 -, vom 7. Mai 2009 13 C 11/09 - jeweils juris, und vom 17. März 2011 13 C 26/11 -, a. a. O. gleichwohl hier nicht erfolgt. Soweit die Antragstellerin den Dienstleistungsbedarf unter Beachtung der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 2011 berechnet sehen will, geht ihre Auffassung fehl, da diese Fassung der Kapazitätsverordnung aus den oben angeführten Gründen hier nicht anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.