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Beschluss

13 C 26/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0317.13C26.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der An¬trag-stellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der An¬trag-stellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester voll ausgelastet sind. 1. Das Vorbringen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff. Zusätzliche Ausbildungskapazität ist mit diesen öffentlichen Mitteln aber nicht entstanden. Vorliegend sind keine zusätzlichen Stellen und Lehraufträge mit Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 geschaffen worden. Hiervon geht der Senat entsprechend den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin vom 11. März 2011 aus, wonach dem Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) aus Mitteln des Hochschulpakts keine zusätzlichen Kapazitäten zugewandt worden sind. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. März 2011 eine möglicherweise vorliegende ermessenfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin bei der Verwendung der Mittel geltend macht, führt auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Hochschulpakt sachwidrig nicht dem in Rede stehenden Studiengang zugewandt hat. Im Übrigen kann der Senat bei der nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die Antragstellerin als Studienbewerberin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verwendung dieser Mittel hat. Dies hat die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind nicht 278 DS, sondern 282 DS in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Abgesehen hiervon hat die vom Verwaltungsgericht bejahte Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich eines zusätzlichen Lehrdeputats von 4 DS mit in der Lehreinheit vakanten Stellen bestanden. Für den Fall des Bestehens zusätzlichen individuellen Lehrdeputats dürfen nämlich Stellenvakanzen gegenübergestellt werden. Etwaiges zusätzliches Lehrdeputat darf demnach mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden. Im Ergebnis ergäbe sich ein zusätzliches Lehrdeputat daher nicht. Verfügt eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der latenten individuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 . und vom 27. April 2009 13 C 10/09 -, juris, und vom 7. Mai 2009 13 C 11/09 -, juris. 3. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, juris, vom 8. Mai 2008 - 13 C 156/08 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. - vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, juris, und vom 1. Juni 2010 13 C 238/10 -, juris; sowie Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. 4. Soweit die Antragstellerin eine fehlende Überprüfung sämtlicher Arbeitsverträge durch das Verwaltungsgericht beanstandet, unterliegt sie einem Irrtum. Das Verwaltungsgericht hat die übersandten Unterlagen im Hinblick auf die Befristung der Arbeitsverträge ausweislich der Beschlussgründe überprüft. Zudem kommt den von der Antragstellerin angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 , juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a , vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, jeweils juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen der wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von der Antragstellerin belegt werden könnten. 5. Schließlich führt das Vorbringen zu einer rechtswidrigen Vergabe der innerkapazitären Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat kann insoweit auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2010 ( 13 B 1482/10 -, DVBl. 2011, 303) Bezug nehmen. Dort hat der Senat eingehend ausgeführt, dass das gegenwärtig in Kraft befindliche System jedenfalls nicht an einem solchen Fehler leide, der die anwendbaren Rechtsvorschriften insgesamt außer Kraft setze, und dass die Errichtung der für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften geschaffenen Stiftung für Hochschulzulassung nicht gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip verstoßen habe. Eine rechtswidrige Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung ist daher nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.