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Beschluss

14 A 687/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1017.14A687.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 928 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 928 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. Aus den Ausführungen in der Antragsbegründung ergibt sich weder, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch dass sie grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, "ob die Zweitwohnungssteuer auch dann verfassungsmäßig (sei), wenn einer der Eheleute am eigentlichen Ehewohnsitz mit der Zweitwohnung angemeldet (sei) und deshalb die Zweitwohnungssteuer entrichten" müsse, bzw. "ob eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden kann, wenn der Zweitwohnsitz allein darauf beruh(e), dass eine Person an diesem Wohnsitz ihre eheliche Lebensgemeinschaft führ(e)" lassen sich unter den von der Klägerin problematisierten Gesichtspunkten auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung vielmehr ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten. Ein Verstoß des § 2 Abs. 1 Buchst. a) bzw. c), Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten oder der konkreten Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Zwar stellen alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann aber der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 -1 BvR 2664/09 -, juris (dort Rn. 58), und - 1 BvR 529/09 -, juris (dort Rn. 54, 55). Einen solchen Eingriffscharakter hat die Zweitwohnungsteuer auch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht, da sie weder darauf abzielt noch mittelbar zur Folge hat, dass die Steuerpflichtigen in der Wahrnehmung ihrer ehelichen oder familiären Rechte und Pflichten spürbar eingeschränkt werden. Die Zahlungspflicht erfasst die Steuerpflichtigen abgesehen von der Regelung des § 2 Abs. 6 ZwStS völlig unabhängig von ihren ehelichen und familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Die Höhe der Steuer – nach § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 ZwStS 10 vom Hundert der jährlichen Nettokaltmiete – kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu keiner derart einschneidenden Belastung führen, dass dadurch ein gravierender finanzieller Druck im Hinblick auf eine Aufgabe des bisherigen Erstwohnsitzes ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O.). Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 GG zu "einer ökonomische(n) Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung" führe, wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Fall der Klägerin in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, zugrunde liegt. Zwar verbietet es das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen und insbesondere Ehegatten gegenüber Ledigen zu benachteiligen. Das ist hier – anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat – aber gerade nicht der Fall. Der Klägerin war es hier nicht infolge einer für Eheleute geltenden Sonderregelung des Melderechts verwehrt, in gleicher Weise, wie es einem Alleinstehenden möglich wäre, ihre Hauptwohnung dort zu erklären, wo sie sich aus beruflichen Gründen vorwiegend aufgehalten hat. Das hat sie vielmehr getan. Sie war im in Rede stehenden Zeitraum gerade in Kiel mit Hauptwohnung gemeldet. Sie erstrebt mit ihrer Klage vielmehr besser gestellt zu werden als unverheiratet Zusammenlebende in gleicher Situation. Zwar ist "die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner " nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine gleichartige Regelung aus Baden-Württemberg trotz der Verwendung des Begriffs "Familie" auch im Falle eines kinderlosen Ehepaares mit mehreren Wohnungen als anwendbar angesehen hat. vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 25.98 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = juris (dort Rn. 9). In demselben Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aber in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht, dass eine Regelung der angesprochenen Art ihre Bedeutung in den Fällen gänzlich eingebüßt hat, in denen "kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten z.B. aus beruflichen Gründen je eine Wohnung unterhalten, die sie vorwiegend benutzen, und wenn es keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gibt". In diesem Sinne hat auch etwa der Staatsgerichtshof des Landes Bremen in einer eine Senatorenwahl betreffenden Entscheidung vom 28. Februar 1994 - St 2/93 -, NVwZ 1994, 996, bei ähnlicher melderechtlicher Rechtslage entschieden, dass nicht getrennt lebende Ehegatten jeweils unterschiedliche Hauptwohnungen haben können. Vgl. auch FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 299283K 2 -, juris (dort Rn. 65), und FG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2001 – 10 K 9135/00 –, juris (dort Rn. 30). Selbst wenn man diese Auffassung für zweifelhaft hielte, führten die Regelungen des § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MG NRW für das nordrhein-westfälische Melderecht hier zum selben Ergebnis. Danach ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einzelnen liegt, und ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW, wenn der Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nach den Angaben der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass die Kieler Wohnung im streitigen Zeitraum eindeutig die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung gewesen ist. Nichts anderes ist insbesondere angesichts ihrer Tätigkeit als Ministerin und stellvertretende Ministerpräsidentin in Schleswig-Holstein plausibel. Dem mag gegenüber stehen, dass die Kölner Wohnung vor dem Wechsel nach Schleswig-Holstein für die Klägerin der "alleinige(.) Wohnsitz" gewesen ist, die Eheleute dort auch während der Zeit der Berufstätigkeit der Klägerin in Schleswig-Holstein gemeinsame Zeit verbracht haben, die Klägerin "perspektivisch stets beabsichtigte, nach Köln zurückzukehren" und sich dementsprechend nach Aufgabe der Tätigkeit in Kiel wieder mit alleinigem Wohnsitz in Köln angemeldet hat. Gleichwohl kann in der fraglichen Zeit schwerlich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin in Köln festgestellt werden. Bezeichnenderweise war die rechtskundige Klägerin im fraglichen Zeitraum denn auch nur mit Nebenwohnung in Köln gemeldet. Wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, ihr sei "es ... aufgrund (ihrer) Tätigkeit als Ministerin und stellvertretende Ministerpräsidentin sowie spätere Landtagsabgeordnete (verwehrt gewesen), den Hauptwohnsitz nach Köln zu verlegen", so mag dies zutreffen. Sie muss sich dann aber an der Entscheidung für Kiel als Haupt- und Köln als Nebenwohnung auch in anderen Regelungszusammenhängen festhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).