Beschluss
6 E 1013/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1017.6E1013.11.00
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Leitsätze
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren
auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist. Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt. Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem Klageantrag die Verpflichtung des beklagten Landes, über das Beförderungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes bei der JVA I. (Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).