OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 2438/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1130.14A2438.11.00
2mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsan¬tragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.193,92 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsan¬tragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.193,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht hinreichend dargelegt sind. An einer hinreichenden Darlegung im Sinne der letztgenannten Bestimmung fehlt es zunächst, soweit unter 1. der Zulassungsschrift das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht wird. Der Kläger trägt insoweit vor: Das angefochtene Urteil "weiche ... von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (Az 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfG 114, S. 316 ff.) ab. ... Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit wegen eines Eingriffs in den Schutzbereich der Ehe gem. Art. 6 GG (gelte) auch für den vorliegenden Fall, da der Kläger aus rein beruflichen Gründen und aufgrund seiner Residenzpflicht als Kassenarzt gem. § 24 der Zulassungsordnung der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe die Zweitwohnung in C. allein aus diesem Grund unterh(alte). Insoweit lieg(e) hier ein Eingriff in den Schutzbereich der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der ebenfalls die sog. "Restfamilie" erfass(e), vor." Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist damit nicht dargetan. Abgesehen davon, dass der Kläger sich unter 2. der Zulassungsschrift darauf beruft, eine Klärung der Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuererhebung in der beschriebenen Situation sei bislang gerade nicht erfolgt, zeigt der Kläger nämlich nicht auf, was eine Abweichung im Sinne dieser Bestimmung erst ausmacht, nämlich einen über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der angeführten Divergenzentscheidung durch Aufstellen gegensätzlicher abstrakter Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensätze. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger angeführte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Die vom Kläger unter 2. der Zulassungsschrift unter dem Aspekt "eines möglichen Verstoßes gegen das Schutzgut der Familie aus Art. 6 GG" aufgeworfenen Fragen, "ob eine Zweitwohnungssteuer bei einer Kassenärztlichen Residenzpflicht auch im Falle einer Ehescheidung, nach welcher der Kindesvater jedoch weiterhin mit seinen Kindern zusammenleben möchte und nur aufgrund der Residenzpflicht einen Zweitwohnsitz unterhält, rechtmäßig und von der ZwStS erfasst ist" bzw. ob eine "Zweitwohnungssteuererhebung unter der Voraussetzung, dass die Ehe geschieden wurde, der Kindsvater indes seiner familiären Verpflichtung entsprechend mit Erstwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung mit seinen Kindern gemeldet bleibt, jedoch einen Zweitwohnsitz aufgrund der kassenärztlichen Residenzpflicht innehalten muss," rechtmäßig ist, lassen sich unter den von dem Kläger problematisierten Gesichtspunkten auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung vielmehr ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - mit der Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer befasst und in einer weiteren Entscheidung vom selben Tage, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 1 BvR 2664/09 -, NVwZ-RR 2010, 457= juris, darüberhinaus insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Veranlagung eines Steuerpflichtigen mit beruflicher Residenzpflicht zur Zweitwohnungssteuer bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt: "2. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung nicht verletzt. a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Garantie der Institute von Ehe und Familie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>). In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den dort maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <335 ff.>). Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall indes nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sieht das Melderecht keine Regelung für den - unverheirateten - Beschwerdeführer vor, wonach die Hauptwohnung eine andere Wohnung als die vorwiegend benutzte Wohnung sei (vgl. Art. 15 Bay-MeldeG). b) Die Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG hier auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>). Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093). Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 <724>)." Durchschlagende Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass es sich in dem Fall, der dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen hat, um die Residenzpflicht eines volljährigen Beamten gehandelt hat, der noch bei seiner in einem anderen Ort lebenden Mutter gewohnt hat, während vorliegend die kassenärztliche Residenzpflicht des geschiedenen Vaters dreier, z.T. noch minderjähriger Kinder in Rede steht. Zwar gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Schutz in erster Linie der Familie als Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern, in der Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung und die Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes im Vordergrund stehen, vgl. Badura in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 6 Rn. 60 so dass die Schutzintensität abnimmt, je mehr sich die familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zu einer Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft wandelt, mit der Folge, dass die Beziehung eines volljährigen Beamten nach Art. 6 Abs. 1 GG prinzipiell weniger schutzwürdig erscheint als diejenige eines minderjährigen oder jedenfalls noch die Schule besuchenden Kindes zu seinem - und sei es nicht sorgeberechtigten - Vater. Auch für die letztgenannte, hier vorliegende Konstellation ist unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots aber entscheidend, dass durch die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer, insbesondere auch bei Würdigung des Melderechts, ein Verstoß gegen das Verbot, die Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen, nicht bewirkt wird. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (s. Seite 12 f. des Urteilsabdrucks) zutreffend ausgeführt. Was die Eigenschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht angeht, fehlt der Steuererhebung der Eingriffscharakter, weil die den Kläger treffenden belastenden finanziellen Auswirkungen sich als nicht zielgerichtete Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung darstellen, die aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen noch nicht als wirtschaftlich einschneidend qualifiziert werden können. In seiner Würdigung, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen seien auf Grund der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu beantworten, sieht sich der Senat dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BFHE vorgesehenen Urteil vom 13. April 2011 - II R 67/08 -, BFH nn = NVwZ-RR 2011, 619 = juris, für den Fall einer alleinerziehenden Mutter mit Nebenwohnsitz am Ort der Berufstätigkeit für den Bereich des hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetzes unter Berufung auf die hier zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechenden Ergebnissen gekommen ist. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die vom Kläger mit den angesprochenen Argumenten ferner geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) ebenfalls nicht dargetan sind. Soweit der Kläger bei der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 12 seines Urteils angenommen, eine Ummeldung nach C. mit Erstwohnsitz lasse jede Zweitwohnungssteuerpflicht des Klägers entfallen, so trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der geschiedene Kläger nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - anders als ein Verheirateter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (MG NRW) und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes - unabhängig von seinen familiären Verhältnissen seinen Hauptwohnsitz diskriminierungsfrei an dem Ort erklären kann, an dem sich seine vorwiegend benutzte Wohnung tatsächlich befindet. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet anders als es dem Kläger vorzuschweben scheint innerhalb der oben beschriebenen, vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grenzen keine Freistellung eines geschiedenen Familienvaters, der zwei Wohnungen unterhält, von der Zweitwohnungssteuerpflicht. Es trifft anders als der Kläger meint - nicht zu, dass seine "Entscheidung für ein Zusammenleben mit seine Kindern in Senden gezielt belastet" wird. Die Besteuerung des für die Zweitwohnung in C. getätigten Aufwands trifft weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 (Verfahrensmangel) ist schließlich nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen "Aufklärungsmangel", ohne dass er die nach seiner Auffassung aufzuklärenden tatsächlichen Umstände benennt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).