Beschluss
13 B 1508/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.13B1508.11.00
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Tenor
Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000, Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es durch den Berichterstatter gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Klarstellend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). 1. Der Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen steht nicht entgegen, dass die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden ist, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Es handelt es sich um eine sogenannte Erledigung "zwischen den Instanzen". Die Antragsgegnerin hat erst nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 die angefochtene eisenbahnregulierungsrechtliche Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufgehoben. Dass die Antragstellerin die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO zu dem Zweck erhoben hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, lässt das Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren der vorliegenden Art nicht entfallen. Der Rechtsmittelführer hat regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass die angefochtene Entscheidung für wirkungslos erklärt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 8 B 82/03 -, NVwZ-RR 2003, 701 m. w. N.; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 161 Rn. 19 m. w. N. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Entscheidung eine nachteilige Wirkung nicht von vornherein abgesprochen werden. Der Rechtsmittelführer wird deshalb trotz der Hauptsachenerledigung regelmäßig ein beachtliches Interesse daran haben, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos erklärt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 8 B 82/03 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2009 1 S 1342/09 , NVwZ-RR 2010, 416. Anders mag es zwar sein, wenn sich die Verwaltungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt hat. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 21 B 931/02 -, NVwZ-RR 2002, 895. Ein solcher Fall "prozessualer Überholung" liegt aber hier nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht mit Rücksicht auf die schwierige Sach- und Rechtslage billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 gemäß § 49 VwVfG widerrufen. Damit hat sie sich zwar vordergründig in die Rolle des Unterlegenen begeben, ohne aber offensichtlich ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben zu haben. Nach eigenem Vorbringen hat sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Bescheid vom 27. Oktober 2011 nicht aufrechterhalten, weil nicht zu erwarten sei, dass sich die Antragstellerin und die DB Netz AG hinsichtlich des Zugangs zum Rangierbahnhof in J. an der gebotenen Sachverhaltsaufklärung hinreichend beteiligen würden. Deshalb werde sie die Antragsgegnerin die erforderliche Aufklärung in einem Verfahren nach § 14f Abs. 2 AEG selbst vornehmen. Es kann bei summarischer Prüfung nicht geklärt werden, ob der Widerruf des angefochtenen Bescheids durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Antragstellerin und/oder der DB Netz AG entscheidend veranlasst gewesen ist oder ob der Erlass des angefochtenen Bescheids aus Gründen der Durchführung eines möglicherweise effizienteren Verfahrens nach § 14f Abs. 2 AEG von vornherein nicht erforderlich war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.