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Beschluss

21 B 931/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die Hauptsache durch Zeitablauf vor Einlegung der Beschwerde erledigt ist und das Rechtsmittel allein auf eine günstigere Kostenentscheidung abzielt. • Bei Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen fehlt in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens (§ 146 Abs. 4 VwGO). • § 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass ihre Rügegründe darlegen, weshalb die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei; dies schließt Beschwerdeeinlegung bei bereits erfolgter Sach-Erledigung aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf • Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die Hauptsache durch Zeitablauf vor Einlegung der Beschwerde erledigt ist und das Rechtsmittel allein auf eine günstigere Kostenentscheidung abzielt. • Bei Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen fehlt in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens (§ 146 Abs. 4 VwGO). • § 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass ihre Rügegründe darlegen, weshalb die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei; dies schließt Beschwerdeeinlegung bei bereits erfolgter Sach-Erledigung aus. Die Antragsteller wohnen in einem Haus am Marktplatz von S.-W., das der Antragstellerin zu 1. gehört. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 22.04.2002 eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG zur Durchführung eines Maifestes am 30.04./01.05.2002 und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies am 29.04.2002 einen Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Die Antragsteller legten am 14.05.2002 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, erklärten die Hauptsache als erledigt und forderten die Kosten des nunmehr erledigten Hauptsacheverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, gestützt auf ein Gutachten zu Geräuschimmissionen. • Die Beschwerde wurde am 14.05.2002 eingelegt, nachdem das Maifest bereits am 30.04./01.05.2002 stattgefunden hatte; damit war die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt. • Bei Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beschwerde allein auf eine günstigere Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gerichtet ist; insoweit genügt formell das Fortbestehen der Beschwer, materiell fehlt aber ein anerkennenswertes Interesse. • Frühere Rechtsprechung, die in bestimmten Fällen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zum Zwecke der Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren annimmt, betrifft vornehmlich das Hauptsacheverfahren selbst und ist auf einstweiligen Rechtsschutz nicht ohne weiteres übertragbar, weil einstweilige Entscheidungen nach ihrer irreversiblen Durchführung regelmäßig keine nachteiligen Wirkungen mehr haben. • Die seit 1.1.2002 geltende Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei; dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch eine Sachentscheidung möglich ist, was bei bereits erfolgter Erledigung nicht der Fall ist. • Mangels besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen, ist deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht gegeben und die Beschwerde unzulässig. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller wurde verworfen, weil die Hauptsache durch Zeitablauf vor Einlegung der Beschwerde erledigt war und somit kein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens bestand. Die Beschwerde war daher unzulässig, da sie allein auf eine günstigere Kostenentscheidung abzielte und eine Sachabänderung oder -aufhebung der angefochtenen einstweiligen Entscheidung nicht mehr möglich war. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.