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Beschluss

8 A 2641/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0119.8A2641.11.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Oktober 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.460,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Oktober 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.460,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die im Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragene Behauptung des Klägers, er sei nicht Halter des Fahrzeugs, stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Verleiher seine Haltereigenschaft verliere, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen sei. Dies gelte umso mehr, wenn das Eigentum übergegangen sei; mit dem Wegfall des Eigentums falle auch die Haltereigenschaft weg. Halter im Sinne des § 31a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 – 8 A 3435/01 –, vom 20. Juli 2011 – 8 A 927/10 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rn. 14. Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, a. a. O. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft während eines überschaubaren Zeitraums zu vermeiden, kann der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 ‑, NJW 1989, 1624; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 8 B 453/11 –, juris. Hiervon ausgehend ist im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 16. Januar 2011 von der Haltereigenschaft des Klägers auszugehen. Das Tatfahrzeug ist unstreitig auf den Kläger als Fahrzeughalter zugelassen. Den Eigentumsverhältnissen kommt bei der Feststellung der Haltereigenschaft keine entscheidende Rolle, sondern allenfalls Indizwirkung zu. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 1991 – 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167. Eine solche Indizwirkung ist jedoch schon nach dem Vorbringen des Klägers – selbst unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vortrags im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (2 K 1532/10) – nicht gegeben. Im Verlauf dieses anderweitigen Gerichtsverfahrens hat der Kläger angegeben, er habe das Fahrzeug im Oktober 2006 erworben und zugelassen. Von ihm sei es praktisch kaum genutzt worden. Es sei eine Dauervermietung an die B. GmbH, C. /E. , erfolgt. Im Dezember 2008 habe er das Fahrzeug ausweislich der Verkaufsabrechnung vom 9. Dezember 2008 an die W. M. AG, F. , verkauft. Er sei nicht Leasingnehmer der W. M. AG gewesen. Es sei von der Dr. T. G. GmbH, einer Mandantin, genutzt worden. Aufgrund der niedrigen Einstufung bei der Kfz-Versicherung sei das Fahrzeug weiterhin auf ihn zugelassen geblieben. Eigene Nutzungen seien nur bei gemeinsamen Fahrten zu Terminen erfolgt. Im Juni 2010 sei das Fahrzeug von der V. D. GmbH, C. /E. , als Leasingnehmerin übernommen worden. Die Kosten der Kfz-Versicherung würden ausweislich des Überweisungsbelegs der V. D. GmbH vom 30. August 2011 von dieser gezahlt. Diesen Vorgängen kann nicht entnommen werden, dass der Eigentumsübergang vor dem Tatzeitpunkt, dem 16. Januar 2011, vom Kläger auf einen Dritten erfolgt wäre. Aussagekräftige Unterlagen über den Eigentumsübergang und nicht über die bloß schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises hat der Kläger im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Dass der Kläger über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich nicht mehr verfügen konnte, hat er im Übrigen nicht substanziiert dargelegt. Er hat lediglich auf seine Verleihereigenschaft hingewiesen, die er zwischenzeitlich aufgegeben habe. Wann genau dies der Fall gewesen ist, lässt sich seinem Vortrag nicht deutlich entnehmen. Vielmehr hat er ausweislich des Vermerks des Polizeioberkommissars L. vom 16. März 2011 (Bl. 14 f. Verwaltungsvorgang Heft 1) diesem gegenüber am 14. März 2011 sogar angegeben, das Fahrzeug sei eine Art „Leihfahrzeug“ und werde zur Zeit (seit März 2011) zum Verkauf angeboten; er würde das Fahrzeug so gut wie nie benutzen. Der Verkauf werde durch einen Herrn Q. organisiert. Dieser eigene Vortrag lässt darauf schließen, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt (März 2011) tatsächlich und wirtschaftlich über das Fahrzeug verfügen konnte; die Beauftragung einer dritten Person mit der Veräußerung des Fahrzeugs ist deutlicher Ausdruck dieser Verfügungsbefugnis. Hierfür spricht auch, dass der Kläger trotz der Fremdnutzung bereit war, weiterhin als Versicherungsnehmer für das Fahrzeug einzustehen. Dass die Kosten der Kfz-Versicherung am 30. August 2011 von der V. D. GmbH übernommen worden sind, sagt über die Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt (16. Januar 2011) nichts aus. Sofern in dem bezeichneten Vermerk des Polizeioberkommissars L. festgehalten ist, dass Herr Q. angegeben habe, das Fahrzeug bereits im Januar übernommen zu haben, steht dies zwar in einem Widerspruch zu den festgehaltenen tatsächlichen Angaben des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Übergabe vor oder nach dem Tatzeitpunkt erfolgt ist, ändert die Übergabe des Fahrzeugs an eine mit dem Verkauf beauftragte Person jedoch nichts an der Beurteilung, dass die Verfügungsgewalt des Klägers weiter fortbestanden hat. Sollte sich herausstellen, dass der Kläger nunmehr nicht mehr der Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, wie er dies unter Vorlage des neuen Fahrzeugscheins vom 29. Dezember 2011 vorträgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der auf dieses Fahrzeug bezogenen Fahrtenbuchauflage. Denn die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls angeordnete Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug ist regelmäßig – so auch hier – rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 ‑, a. a. O. Auf etwaige weitere Ausführungen des Klägers, wie er sie sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 vorbehalten hat, kommt es nicht an, nachdem die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 27. Dezember 2011 abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Hinzu kommt die Gebührenfestsetzung in Höhe von 60,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).