Beschluss
15 A 2020/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0210.15A2020.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beteiligten streiten um den Anschluss eines Grundstücks des Klägers an eine öffentliche Druckrohrleitung. Der Kläger ist u. a. Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks "F.---weg 33" in M. (Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück Nr. 66). Das dort anfallende häusliche Abwasser wird bisher ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis in einer Kleinkläranlage aufgefangen und auf dem Grundstück verrieselt bzw. der auf dem landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstückes befindlichen Drainage zugeführt. Die Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt über die öffentliche Straße "F.---weg ", die in Höhe des Flurstücks Nr. 68 endet. Von dort führt über das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück Nr. 281 ein Privatweg bis zum Flurstück Nr. 66. Das klägerische Grundstück (Flurstück Nr. 66) soll nunmehr an eine öffentliche Druckentwässerung angeschlossen werden. Die entsprechende Leitung verläuft nördlich des klägerischen Flurstücks Nr. 66 entlang des o. g. Privatwegs über das dem Eigentümer des Hauses "F.---weg 35" (Flurstück Nr. 86) gehörende Flurstück Nr. 70. In Höhe des Flurstücks Nr. 66 knickt sie in westlicher Richtung ab und endet dort in Höhe des Weges beim Haus "F.---weg Nr. 35". Nach dem zwischen der Beklagten und dem Eigentümer des Flurstücks Nr. 70 geschlossenen Bauerlaubnisvertrag aus Sommer 2008 ist die Beklagte berechtigt, über das Flurstück Nr. 70 eine Druckleitung in einer Länge von 295 m, einen Spülschacht am Ende der Druckleitung und einen Abzweig mit Hausanschluss bis zum Grundstück "F.---weg 33" zu verlegen. Eine dingliche Sicherung hinsichtlich der Druckleitung besteht nicht. Der Eigentümer des Flurstücks Nr. 70 verweigert bisher die Eintragung eines entsprechenden Sicherungsrechts im Grundbuch. Er fühlt sich an den o. g. Bauerlaubnisvertrag nicht gebunden und hat diesen "widerrufen". Mit Bescheid vom 20. August 2010 forderte die Beklagt den Kläger auf, sein Grundstück "F.---weg 33" an die vor seinem Grundstück betriebsfertig liegende öffentliche Druckentwässerungsleitung anzuschließen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Dessen Grundstück unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die bestehende Anschlussmöglichkeit sei auch hinreichend gesichert. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten aus den im Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2011 genannten Gründen zulässig. Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht halte in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 20. März 2007 zu dem Aktenzeichen 15 A 4728/04 eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts für die Entwässerungsleitung zu Gunsten der Beklagten für nicht erforderlich, weil die Leitung bereits tatsächlich vorhanden und ein Einverständnis des Grundstückseigentümers in Form einer schuldrechtlichen Vereinbarung ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass das Oberverwaltungsgericht das Anschlussrecht bei nicht dinglich gesicherten Leitungen dann für ausreichend gesichert erachte, wenn der Leitungsnutzer gegenüber dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Notwegerecht geltend machen könne. Hier stehe der Beklagten jedoch kein Notwegerecht gegenüber dem Eigentümer des Flurstücks Nr. 70 zu. Das Verwaltungsgericht trage auch seinem – des Klägers – Vortrag nicht hinreichend Rechnung, wonach der Eigentümer des Flurstücks Nr. 70 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung des Leitungsrechts zugunsten der Beklagten verweigere. In diesem Zusammenhang übersehe das Verwaltungsgericht ferner den Umstand, dass der Bauerlaubnisvertrag unter erheblichen inhaltlichen Mängeln leide und daher keine sichere und auf Dauer angelegte Anschlussmöglichkeit bieten könne. Schließlich werde in der angegriffenen Entscheidung nicht in Rechnung gestellt, dass der Eigentümer des Flurstücks Nr. 70 die Beseitigung der Druckentwässerungsleitung deshalb verlangen könne, weil sie nicht so verlegt worden sei, wie es die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im oben beschriebenen Sinn nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser verpflichtet, sein in Rede stehendes Grundstück an die öffentliche Druckentwässerungsleitung anzuschließen und diese zu benutzen. Im Einzelnen: Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (EWS) ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in der EWS verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 lit. c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald – wie hier - Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Sodann ist der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in der EWS gemäß § 9 Abs. 2 EWS verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Das Grundstück unterliegt hier dem Anschluss- und Benutzungszwang. Dafür ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EWS Voraussetzung, dass es an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft, § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS auch dann zu bejahen, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein Zugang zu dieser Abwasserleitung besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn das klägerische Grundstück grenzt unmittelbar an das Flurstück 70 an, auf dem die zur öffentlichen Kanalisation zählende öffentliche Druckentwässerungsleitung verlegt wurde. Von diesem Flurstück aus wurde auch ein Grundstücksanschluss bis zur Grenze des klägerischen Flurstücks Nr. 66 herangeführt. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Druckentwässerungsleitung weist auch die mit Blick auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erforderliche Absicherung auf. Nach vorzitierter Vorschrift ist der zu erhebende Beitrag Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Vorteile werden aber nur geboten, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist. Dies ist zu bejahen, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Vgl. zu diesem Erfordernis grundsätzlich OVG NRW, Urteile vom 20. März 2007 – 15 A 4728/04 - und vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 f., sowie Beschluss vom 26. November 2010 – 15 E 1291/10 -. Das ist hier der Fall. Der Kläger beruft sich für seine entgegenstehende Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es für die gesicherte Inanspruchnahme der Anlage einer entsprechenden dinglichen Absicherung bedarf. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 – 15 E 1291/10 -. Diese Rechtsprechung ist hier schon vom Ansatz her nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht wie in den vom Kläger in Bezug genommenen Fällen um die rechtliche Sicherung einer Anschlussleitung, sondern um die gesicherte Inanspruchnahmemög-lichkeit der nunmehr vor dem Grundstück des Klägers liegenden betriebsfertigen öffentlichen Abwasseranlage selbst geht. Denn die Druckentwässerungsleitung ist hier Teil der öffentlichen Abwasseranlage, da sie als solche jedenfalls durch den angegriffenen Bescheid konkludent gewidmet worden ist. Einer ausdrücklichen oder gar förmlichen Widmung bedarf es nicht. Für die Annahme der erforderlichen Widmung muss lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Stadt erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagte fordert den Kläger in dem angegriffenen Bescheid auf, den Anschluss an die "öffentliche Druckrohrleitung" vorzunehmen. Zur Möglichkeit der konkludenten Widmung einer Entwässerungsstrecke vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 15 A 2825/10 -, juris (m .w. N.). Damit hat der für die spätere Beitragserhebung erforderliche wirtschaftliche Vorteil des Anschlusses an die Druckentwässerungsleitung die größtmögliche Absicherung erfahren, welche die Rechtsordnung für den Betrieb einer öffentlichen Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung vorsieht. Vgl. für die Absicherung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bei öffentlichen Straßen OVG NRW, Urteil vom 1. August 1997 – 15 A 1638/94 -, NWVBl. 1998, 154, und Beschluss vom 14. November 1997 – 15 A 529/95 -. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass sich der Eigentümer des Flurstücks 70 an den mit der Beklagten geschlossenen Bauerlaubnisvertrag nicht mehr gebunden sieht. Das ändert an der Wirksamkeit der für den Betrieb einer Entwässerungsstrecke als öffentliche Einrichtung erforderlichen Widmung nichts. Für die Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungsstrecken und damit für deren Einbeziehung in die gemeindliche Abwasseranlage ist nach der Rechtsprechung des Senats weder erforderlich, dass die einzubeziehenden Strecken im Eigentum der Gemeinde stehen, noch dass der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung notwendige Zustimmung erteilt hat. Sogar eine ggf. rechtswidrige Widmung ist wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 VwVfG. NRW.), die Wirksamkeit der Widmung hängt also nicht von ihrer Rechtmäßigkeit ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 15 A 2825/10 -, juris. Allerdings könnte eine wegen Rechtswidrigkeit aufgehobene Widmung einer Entwässerungsstrecke nicht mehr als Grundlage für die Annahme dienen, bei dieser handele es sich um eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. An einer solchen die hinreichende Absicherung der Inanspruchnahme der Druckentwässerungsleitung beseitigenden Aufhebung der Widmung fehlt es hier jedoch. Sie kann im vorliegenden Verfahren auch nicht ausgesprochen werden, da die Widmung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dessen ungeachtet könnte der Kläger eine etwaige Rechtswidrigkeit der Widmung auch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sie ihn ggf. in eigenen Rechten verletzen würde. Dazu müsste die Druckentwässerungsleitung aber über das Grundstück des Klägers verlaufen, weil er nur dann durch die Widmung in eigenen Rechten verletzt sein kann. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Die öffentlich-rechtliche Widmung der Druckentwässerungsleitung wird auch nicht durch eine wie auch immer geartete "Anfechtung" oder "Kündigung" bzw. durch einen "Widerruf" des Bauerlaubnisvertrags durch den Eigentümer des Flurstücks 70 auf zivilrechtlichem Weg beseitigt. Dazu bedürfte es eines verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Vorgehens gegen die Widmung durch den Eigentümer des Flurstücks 70. Hierfür fehlen aber nicht nur jegliche Anhaltspunkte; der vorgenannte Eigentümer würde sich mit einer Anfechtung der Widmung vielmehr auch in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stellen, da er nach seiner vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 28. November 2011 nachhaltig Einfluss auf die heutige Beschaffenheit der in Rede stehenden öffentlichen Druckentwässerungsleitung genommen und danach den auf ihn entfallenden Anschlussbeitrag geleistet hat. 2.) Wenn der Kläger das angegriffene Urteil auch deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt sieht, weil sich der Anschluss an die öffentliche Druckentwässerungsleitung vor dem Hintergrund als unverhältnismäßig erweise, dass eine Kleinkläranlage viel kostengünstiger zu errichten und zu betreiben sei, rechtfertigt auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Es ist unerheblich, ob die Errichtung und der Betrieb einer Kleinkläranlage kostengünstiger sind als der hier streitige Anschluss. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 – 15 A 1290/10 -, Mitt. StGB NRW 2011, 130, vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -, vom 14. Juli 2010 – 15 A 358/10 -, vom 14. März 2008 15 A 480/08 , und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 , NWVBl. 2003, 435, 436. 3.) Soweit seitens des Klägers geltend gemacht wird, er könne sein Grundstück an den derzeitigen Leitungsabzweig mit Blick auf die dafür erforderlichen Anschlussarbeiten nicht zumutbar anschließen, werden auch damit keine ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründet. Wenn der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auf eine finanzielle Unverhältnismäßigkeit des ihm aufgegebenen Anschlusses abstellen will, verkennt er, dass mit einem Anschlussverlangen die Schwelle zur Unangemessenheit auch bei hohen Anschlusskosten nur selten erreicht wird. Denn der Senat erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro je Wohnhaus die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht überschreiten, wobei mit den Kosten diejenigen des Anschlusses ohne Anschlussbeitrag gemeint sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 15 A 2642/09 -, juris (m. w. N.) Für eine Überschreitung vorgenannter Zumutbarkeitsschwelle ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger geht nach seinen eigenen Ausführungen selbst davon aus, dass der fragliche Anschluss (mindestens) 7.500,- Euro betragen würde, womit die "25.000,- Euro-Grenze" deutlich unterschritten wird. Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen zur Unzumutbarkeit zum Ausdruck bringen wollen, die ihm aufgegebene Maßnahme sei aus (bau-)technischen Gründen unverhältnismäßig, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. (Bau-)technische Gründe begründen erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Anschlusses unangemessen hohe Kosten verursachen würde (was aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist) oder die Herstellung des fraglichen Anschlusses technisch unmöglich wäre (was der Kläger, der "nur" von nicht zumutbar spricht, offenbar selbst nicht behauptet und wofür er auch nichts Belastbares vorträgt). 4.) Sofern der Kläger des Weiteren vorträgt, das Verwaltungsgericht habe auch seinen Vortrag nicht gewürdigt, dass nach § 13 Abs. 1 EWS jedes Grundstück eine eigene Anschlussleitung erhalten solle, folgen auch daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn der Kläger soll sich nicht an die Anschlussleitung seines Nachbarn, sondern unmittelbar an die öffentliche Entwässerungsanlage anschließen, die naturgemäß von mehreren genutzt wird. 5.) Wenn sich der Kläger schließlich darauf beruft, seitens des Verwaltungsgerichts werde übersehen, dass er – der Kläger – gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern ungleich behandelt werde, die ihre Abwässer in einer Kleinkläranlage behandeln dürften, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich des als verletzt dargestellten Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung vergleichbarer Sachverhalte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.