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Beschluss

12 A 1456/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0228.12A1456.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die T. Hauptschule D. in T1. sei im Vergleich mit der B. -L. -Schule in L1. , die der Kläger von Oktober 2009 bis zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 im Juli 2010 besucht hat, eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach der auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 177/95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -, sowie Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 - und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres darauf berufen, die B. -L. -Schule biete im Gegensatz zu der wohnortnahen T. Hauptschule D. in T1. eine speziell auf Schüler mit Migrationshintergrund abgestimmte Förderung an, sondern er sei vorrangig auf die schulrechtliche Durchsetzung eines aufgrund seines Migrationshintergrunds bestehenden Förderungsbedarfs an der wohnortnahen Schule zu verweisen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dieser Verweis ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger als Anspruchsteller für das Vorliegen der ausbildungsförderungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Bestehen der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 BAföG - Fehlen einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte - darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Kläger ist seiner Darlegungspflicht insoweit auch nicht nachgekommen. Er hat seine pauschale Behauptung, die wohnortnahe Schule sei nicht imstande gewesen, einen - bislang auch nicht näher konkretisierten - migrationsbedingten Förderungsbedarf des Klägers angemessen zu decken, auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert untermauert. Die schulrechtliche Durchsetzung des Förderungsbedarfs stellt sich auch ansonsten nicht als offenkundig aussichtslos dar. Die auch vom Kläger in Bezug genommene Erlasslage, vgl. Rundschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, wonach Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf zusätzlichen Förderungsunterricht in Deutsch erhalten und individuell gefördert werden, spricht im Gegenteil für die Annahme, dass - der Nachweis eines solchen Bedarfs vorausgesetzt - bedarfsentsprechende Förderungsmaßahmen bei einem ausdrücklichen Verlangen des Klägers auch an der wohnortnahen Schule bereit gestellt worden wären. Dass die wohnortnahe Schule sich einem ausdrücklichen Verlangen des Klägers auf individuelle Förderung erlasswidrig verweigert hätte, ist auch dem Schreiben der Schule vom 19. April 2010 nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die wohnortnahe Schule dem Bedarf des Klägers entsprechende Förderungsmaßnahmen zuvor schon angeboten hatte. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob eine erlass- und bedarfsgerechte Förderung an der wohnortnahen Schule tatsächlich gewährt werden würde, nicht mehr rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Oktober 2009 hätte geklärt werden können. Der Kläger hatte nämlich bereits nach Abschluss der Probebeschulung Ende Mai 2009 Anlass, seinen Förderungsbedarf bei der wohnortnahen Schule und der Schulverwaltung anzumelden und auf eine zeitnahe Entscheidung hinzuwirken. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht das Erfordernis, gegen eine ablehnende Entscheidung der Schulverwaltung auch noch gerichtlich vorzugehen, nicht aufgestellt. Dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die B. -L. -Schule über die vom Erlass geforderte (nur) bedarfsgerechte Förderung hinausgehende, zusätzliche Förderleistungen angeboten hätte, hat der Kläger in der Zulassungsbegründung ausdrücklich und unter Beweisantritt bestritten. Im Ergebnis kann daher offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, solche zusätzlichen Angebote könnten einen wesentlichen Unterschied im Unterrichtsstoff der ansonsten gleichartigen Ausbildungsstätten grundsätzlich nicht rechtfertigen, im Lichte der oben angeführten Grundsätze zutrifft. Nach alledem kommt auch die vom Kläger noch geltend gemachte Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).