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Beschluss

6 E 84/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.6E84.12.00
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Leitsätze

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 19. März 2012 6 E 1406/11 .)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. (Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 19. März 2012 6 E 1406/11 .) Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von seinen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat nimmt die Beschwerde zum Anlass, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben. Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 19. Oktober 2011 (Ratsvorlage 751/29011) zum Beigeordneten der Stadt N. für Bürgerservice, Ordnung, Personal und Organisation (Dezernat I) zu ernennen. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Beigeordnetenstelle strebte der Antragsteller die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein auf die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG gerichtetes Begehren an. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Begehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die – ihre Begründetheit unterstellt – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können. Da die hier streitige Ernennung zum Beigeordneten nicht unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgt – die Wahlzeit beträgt acht Jahre –, ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet ist. Der sich dabei ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nochmals um die Hälfte, das heißt auf ein Achtel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zu reduzieren. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen darin übereingekommen, in Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art den Streitwert zukünftig wie vorstehend dargelegt festzusetzen. Der 6. Senat gibt deshalb in Übereinstimmung mit dem 1. Senat für die Zukunft seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 1, 2 GKG vorsah. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.