Beschluss
10 B 364/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0502.10B364.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20 Dezember 2011 zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat keinen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben auf dem Nachbargrundstück in Gestalt eines Anspruchs auf Bewahrung der Gebietsart. Das Baugrundstück, auf dem das genehmigte Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung, Pool und Garage errichtet werden soll, befindet sich nach dem vorliegenden Kartenmaterial innerhalb einer Ansammlung von bebauten Grundstücken, die, durch Waldflächen getrennt, circa 2 km westlich des Ortsteils I. und damit im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB liegt. Die straßennah errichteten Häuser entlang der Straße C. besitzen ungeachtet dessen, ob zwischen ihnen ein durchgehender Bebauungszusammenhang besteht und sie Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind, allein aufgrund ihrer geringen Zahl in dem ansonsten von freier Landschaft geprägten Bereich südlich der Ruhr kein ausreichendes städtebauliches Gewicht, um als eigenständiger Ortsteil einer Stadt mit 570.000 Einwohnern angesehen werden zu können. Die 15 Wohnhäuser westlich und östlich der Straße C. bilden vielmehr eine Splittersiedlung im Außenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens auf dem unbebauten, nördlich und südlich von Wohnhäusern eingerahmten Grundstück nach § 35 BauGB beurteilt. Einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart gibt es im Außenbereich nicht. Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, die ständige Rechtsprechung hierzu ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Danach besitzen die Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne drittschützende Wirkung und vermitteln dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart; derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder der entsprechende Gebietscharakter die Grundstückseigentümer in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbindet, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - dadurch gekennzeichnet sind, dass in ihnen bauplanungsrechtlich eine einheitliche bauliche Nutzung vorgegeben ist. An dieser Voraussetzung fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Auch privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 ‑ 4 B 38.99 ‑, BRS 62 Nr. 189. Dies gilt auch für Splittersiedlungen im Außenbereich, die ausschließlich aus Wohnhäusern bestehen. Deren Eigentümer sind vor störenden Nutzungen in der Umgebung lediglich durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützt. Daher scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Bewahrung der Gebietsart, dessen Verletzung er aus § 14 BauNVO herleiten will, aus. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Bauordnungsrecht. Die Abstandflächen des streitigen Bauvorhabens liegen entsprechend § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Grundstück des Beigeladenen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Abstandflächen des genehmigten Vorhabens die Grenze zu seinem, des Antragstellers, Grundstück überschreiten. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf einen Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauO NRW und/oder eine Unterschreitung des abstandflächenrechtlichen Mindestabstandes von 6 Metern. Nach der Rechtsprechung des Senats gelten das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW und seine Ausnahmen nicht für die Abstandflächen von Gebäuden, die auf verschiedenen Grundstücken liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 10 B 2403/06 ‑, juris. Soweit der Antragsteller auf das Urteil des 7. Senats vom14. Januar 1994 ‑ 7 A 2002/92 ‑, BRS 56 Nr. 196, verweist, wonach das Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW a.F. Beachtung nicht nur zwischen Gebäuden auf einem Grundstück verlange, sondern die auf dem Nachbargrundstück liegende Abstandfläche den Nachbarn zwingen könne, mit seinem eigenen Vorhaben einen größeren Abstand zur Grenze einzuhalten als dies ohne den (rechtswidrigen) Bau auf dem benachbarten Grundstück erforderlich wäre, folgt daraus im Ergebnis nichts Anderes. Denn auch nach der Rechtsprechung des 7. Senats begründet ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW kein Abwehrrecht zugunsten des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnenden Abstandflächen und die vor dem Gebäude des Nachbarn einzuhaltenden Abstandflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden. So liegt der Fall hier. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 ‑ 7 B 1351/05 ‑, juris., und vom 20. Januar 2000 ‑ 7 B 2103/99 ‑, BRS 63 Nr. 186. Der Beschwerdevortrag, die Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Januar 2000 ‑ 7 B 2103/99 ‑ seien nur für den damals entschiedenen Fall gedacht gewesen, bei dem ein Gebäude als Hälfte eines Doppelhauses grenzständig errichtet worden und somit ein „Gebäude ohne Grenzabstand“ gewesen sei, geht fehl. Vielmehr hat der 7. Senat in dieser Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass aus einer eigenen nachbarrechtlichen Abwehrposition heraus von dem anderen nur ein Grenzabstand von 3 m verlangt werden könne, denn nur in diesem Maß verpflichteten die gesetzlichen Vorschriften den Nachbarn, mit seinem Gebäude von der Grenze zurückzutreten. Dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass auch der andere Nachbar einen entsprechenden Grenzabstand einhalte, betreffe dessen Verantwortungsbereich, verpflichte den erstgenannten Nachbarn aber nicht, den gesetzlich vorgegebenen Gesamtabstand seinerseits durch weiteres Zurückweichen zu garantieren. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW a.F. habe darüber hinaus keine nachbarschützende Wirkung, die sich nicht ohnehin schon aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F. ableiten lasse. Die bloße Nichteinhaltung des zwischen zwei Baukörpern grundsätzlich erforderlichen Abstands von 6 m ist auch nach der Rechtsprechung des 7. Senats für die Belange des Nachbarn, dessen Gebäude den Mindestgrenzabstand nicht einhält, ohne Relevanz. Ein Abwehranspruch des Antragstellers ergibt sich schließlich auch nicht in Bezug auf die umfangreichen Geländeveränderungen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Ob der Aushub von 1.300 cbm Boden rechtmäßig ist, kann in diesem Verfahren ebenso offen bleiben wie die Frage, in welchem statischen Zustand die Baugrube sich derzeit befindet. Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers und damit die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nur insoweit in Betracht, als es um die Vereinbarkeit der konkret angegriffenen Baugenehmigung mit nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften geht, die Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gewesen sind. Sowohl die Regelung des § 9 Abs. 3 BauO NRW als auch die Bestimmung des § 15 BauO NRW gehören nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 BauO NRW (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).