Beschluss
10 B 459/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0507.10B459.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2012 hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung falle zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig sei. Eine weitere lediglich zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung sei gerade im Sportwettenbereich regelmäßig nicht aussichtsreich. Angesichts der wohl erheblichen Gewinnmöglichkeiten bei der Vermittlung von Sportwetten liege es auf der Hand, dass eine weitere Zwangsgeldandrohung keine durchgreifenden Auswirkungen auf das Verhalten der Antragstellerin haben werde. Außerdem könne es nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangsgelder letztlich nicht beigetrieben werden könnten. Das Ladenlokal werde von der Antragstellerin nach wie vor als Wettbüro genutzt, obwohl bereits sechs Monate seit der Einleitung des ordnungsbehördlichen Verfahrens, das die Einstellung dieser Nutzung zum Ziel habe, verstrichen seien. Ein milderes Mittel als die angedrohte Versiegelung der Räumlichkeiten sei zur Erreichung dieses Ziels nicht ersichtlich. Allein die Versiegelung einzelner Wettabgabegeräte, die das Verwaltungsgericht als ein möglicherweise milderes Mittel ins Spiel gebracht habe, sei nicht ausreichend, das angestrebte Ziel zu erreichen, weil die Wetten unmittelbar über das im Wettbüro beschäftigte Personal platziert würden. Die dargelegten Gründe führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin diese Voraussetzungen nicht dargelegt habe. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit eines deutlich höheren Zwangsgeldes seien rein hypothetischer Natur und trügen der Lebenswirklichkeit im Sport-wettenbereich nicht ausreichend Rechnung, weil Zwangsgelder zur Erzwingung der Schließung eines Wettbüros wegen der mit dem Betrieb eines solchen Wettbüros zu erzielenden Gewinne regelmäßig keine Wirkung zeigten, und nicht sicher sei, dass festgesetzte Zwangsgelder beigetrieben werden könnten, sind mangels konkreter, auf den vorliegenden Fall bezogener Anhaltspunkte für die befürchtete Wirkungslo-sigkeit der Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern spekulativ. Allein der Umstand, dass die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeld-androhung die Antragstellerin nicht zur Einstellung des Wettbetriebes veranlasst hat, bedeutet nicht, dass die Beitreibung des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren höheren Zwangsgeldes keinen Erfolg haben werden. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ist allerdings die Androhung beziehungsweise Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung im Bereich der (illegalen) Sportwetten regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug einer Ordnungs-verfügung zu unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 ‑ 2 A 521/11 ‑ und vom 1. April 2010 ‑ 7 B 232/10 ‑. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein derart vergleichbarer Sachverhalt gegeben sein könnte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Auf die weiter in dem Beschluss angesprochene Möglichkeit, die Versiegelung einzelner Wettabgabegeräte anzudrohen, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.