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Beschluss

15 A 2650/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0601.15A2650.11.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.463,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.463,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen, da sie im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Im Einzelnen ist insoweit in der gebotenen Kürze anzumerken: Die Klage wäre wohl schon im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen gewesen. Das Grundstück der Klägerin liegt und lag von Anfang an einer abrechenbare Anlage i. S. v. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten. Die hier abzurechnenden beiden "Teilstücke" des B.---weges bildeten trotz ihrer zunächst unterschiedlichen Verkehrsfunktionen wegen ihrer geringfügigen Ausdehnung eine einzige Anlage, da das in Höhe des Grundstücks der Klägerin gelegene Teilstück des B.---weges mit einer Länge von nur 28 m weder die Voraussetzungen einer (selbständigen) Anlage noch eines selbständigen Abschnitts erfüllt. Anders ausgedrückt: Die unterschiedlichen Verkehrsfunktionen – wie sie hier zunächst in Rede standen – hätten nur dann zu selbständigen Anlagen oder Abschnitten geführt, wenn diese über eine hinreichende – hier im Hinblick auf das vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende Teilstück des B.---weges nicht gegebene – Ausdehnung verfügt hätten, da sowohl der Anlagen- als auch der Abschnittsbegriff als Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme solche Teile des Straßennetzes der Gemeinde voraussetzen, die selbständig in Anspruch genommen werden können. Beschränkt sich dagegen – wie hier – ein mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion ausgewiesenes Teilstück auf wenige Meter (vorliegend: 28 m), ist es geboten, dieses Teilstück als Bestandteil der einen Erschließungsanlage anzusehen, da unter diesen Voraussetzungen die Unterschiede in den Verkehrsfunktionen wegen der geringfügigen Ausdehnung des Teilstücks für die Bemessung des Erschließungsvorteils unerheblich sind. Ist das fragliche Teilstück aber für die Bemessung des Vorteils unerheblich, bedurfte es hier auch keiner weitergehenden (dauerhaften) Absicherung dieses Teilstücks durch eine entsprechende Beschilderung. Daraus folgt zugleich, dass auch die (nachträgliche) Änderung der Beschilderung letztlich – wie die Beklagte zu Recht ausführt – unerheblich war. Die Kosten waren auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 (8 C 40/91) der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin vertritt offenbar sinngemäß die Auffassung, dass erst die von der Beklagten im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil zwecks Herstellung einer einheitlichen Verkehrsfunktion geänderte Beschilderung im B.---weg zur vollständigen Umsetzung des Bauprogramms und damit zur Erledigung der Hauptsache geführt habe mit der Folge, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Änderung der Beschilderung war für die Erfüllung des Bauprogramms nicht maßgeblich: Mit der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass Verkehrsanordnungen bzw. die Anbringung der entsprechenden verkehrsrechtlichen Beschilderung grundsätzlich nicht zum Bauprogramm gehören. Dessen Umsetzung schafft vielmehr "nur" die entsprechenden, nach dem KAG NRW bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen abrechenbaren baulichen Grundlagen dafür, dass im Nachgang zur endgültigen Herstellung der abzurechnenden Anlage eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das Bauprogramm mit der baulichen Anlegung eines verkehrsberuhigten Bereichs abgearbeitet und erfüllt worden. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.