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Beschluss

13 C 17/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.13C17.12.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2012 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2012 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem genannten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Sache hinreichend aufgeklärt. Die Antragsteller bemängeln, dass die Antragsgegnerin keinen "genauen Stellenplan" vorgelegt habe. Dies ist unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die vollständigen Kapazitätsunterlagen sowie den Stellenplan unter Nennung der jeweiligen Beschäftigen zum Stichtag 15. September 2011 für die Lehreinheit vorgelegt. Zweifel an der Darstellung der Antragsgegnerin, dass entsprechend der Kapazitätsberechnung 77 Studierende im ersten Fachsemester für den Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, hat der Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben die Einschreibestatistik im Studiengang Zahnmedizin vom 28. November 2011 vorgelegt. Dies reicht aus, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit liegen nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Berechnung des Lehrangebots nicht zu beanstanden. Den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; das gleiche gilt für das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. September 2009 ( 7 AZR 291/08 -, juris), das die Frage der Beendigung von Arbeitsverhältnissen promovierten wissenschaftlichen Personals aufgrund von Befristungen behandelt hat. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a.-, juris, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a.-, a. a. O, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a.-, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2011/2012 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von einem Antragsteller belegt werden könnten. Der aus den Vorgängen der Antragsgegnerin ersichtliche jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Soweit sich die Antragsteller in Zusammenhang mit den Befristungen von Arbeitsverträgen auf das vom Verwaltungsgericht genannte Wissenschaftszeitvertragsgesetz beziehen, gilt Folgendes: Diesem Gesetz kommt allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O., vom 15. April 2010 - 13 C 128/10 u. a. -, und vom 31. Januar 2012 13 B 1537/11 -, jeweils juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.