Beschluss
13 A 720/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.13A720.12.00
67mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Zweitstudium
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Zweitstudium Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfahren auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. aus I. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung seines klageabweisenden Gerichtsbescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte die maßgebliche Messzahl ermittelt. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das von dem Kläger angestrebte Zweitstudium vergebene Punktzahl von einem Punkt sei nicht zu beanstanden, da "besondere berufliche Gründe" oder "sonstige berufliche Gründe", die mit 7 bzw. 4 Punkten zu berücksichtigen seien, nicht vorlägen. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 VergabeVO Stiftung behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium zu beginnen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO Stiftung finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146. In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, vom 11. Januar 2011 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 30. Januar 2012 13 B 1396/11 -, NVwZ-RR 2012, 397; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeverordnung Rn. 1. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Erststudium an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten staatlichen Hochschule oder an einer privaten und staatlich anerkannten Hochschule absolviert worden ist. In beiden Fällen hat der Studienplatzbewerber eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen. Ob und in welchem Maß die von ihm besuchte private Hochschule öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, ist unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 13 B 1396/11 -, a. a. o. Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO Stiftung). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen bloßen Berufswechsel ohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Hiernach hat die Beklagte die für die Bewerbung des Klägers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage 3 werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier vergeben, so dass für die vom Kläger erreichte Gesamtnote "befriedigend (2,8)" der Abschlussprüfung im Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre ein Punkt zu vergeben war. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Beklagte in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gemäß Abs. 3 Nr. 4 der Anlage 3 mit einem Punkt bewertet, weil kein im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 anerkannter Grund gegeben ist. Unstreitig liegen hier weder zwingende berufliche noch wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium des Klägers vor. Auch besondere berufliche Gründe bestehen nicht. Diese sind nur gegeben, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt (Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3), also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird, was hier nicht der Fall ist. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Die vom Kläger beschriebenen künftigen Tätigkeiten im administrativen Bereich der Leitung eines Krankenhauses oder in der beratenden Tätigkeit auf einer höheren organisatorischen Ebene des Gesundheitswesens (etwa bei der Bundesärztekammer oder im politiknahen Bereich) bleiben allerdings vage. Eine schlüssige Darlegung eines interdisziplinären Berufs erfolgt nicht. Es bleibt offen, warum die Tätigkeit im Management des Gesundheitswesens den Abschluss eines humanmedizinischen Studiums erfordert. Dass Kenntnisse im Bereich der Humanmedizin bei Ausübung eines Berufs in dem bezeichneten Bereich vorteilhaft sein können, hat bereits das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Der Kläger benötigt jedenfalls keine Vollausbildung zum Arzt, um in dem umrissenen Segment des Gesundheitswesens tätig zu sein. Das erwünschte und erforderliche Fachwissen kann er sich ausreichend durch den Besuch von Fachseminaren, durch ein Gasthörerstudium oder in Studiengängen im Bereich der Gesundheitsökonomie und des Gesundheitsmanagements verschaffen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen; weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht. Es scheidet auch eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 aus. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, a. a. O. Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss deshalb eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. So liegt es bei der durch ein Zweitstudium angestrebten beruflichen Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs aber nicht. Dem schlichten Berufswechsel kommt danach keine weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem Punkt versehenen Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, a. a. O. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine Anwendung der Fallgruppe 4 aus. Auch hier kommt der Frage der Notwendigkeit eines Vollstudiums Bedeutung zu. Diese Frage ist indes nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Der Kläger kann bereits aufgrund seiner bisherigen Ausbildung in Verbindung mit den oben beschriebenen Zusatzausbildungen in dem von ihm bezeichneten Bereich tätig sein. Abgesehen hiervon ist der von der Fallgruppe 4 nicht zu berücksichtigende Fall des Berufswechsels nach den eigenen Angaben des Klägers (wohl) gegeben. In seinem Bewerbungsschreiben vom 30. Mai 2011 heißt es nämlich, "Natürlich sind diese Gründe für meinem Wunsch Arzt zu werden nicht ausschließlich auf die oben beschriebenen und vorrangig für spätere Jahre ins Auge gefassten Berufsperspektiven gerichtet. … Denn diese Perspektiven werde ich sicherlich nicht am Tag 1 nach dem erfolgreichen Abschluss meines Zweitstudiums aufgreifen können. Dazu wird es zweifelsohne nötig sein, auch wirklich als Arzt und nicht nur medizinisch weitergebildeter Dipl.-Kfm. gearbeitet zu haben." Damit unterscheidet der Kläger zwischen dem Fernziel einer Tätigkeit im Management des Gesundheitswesens und dem ersten nach Absolvierung eines Humanmedizinstudiums anzustrebenden Ziel, nämlich als Arzt zu praktizieren. Damit ist der Wunsch, Medizin zu studieren, hinreichender Ausdruck eines angestrebten Berufswechsels, mag dieser letztlich nach den Vorstellungen des Klägers "nur" eine Zwischenstation sein. Schließlich hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 bejahe, wenn vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie des Bewerbers eine Berufstätigkeit entsprechend des absolvierten (Erst-) Studiums nicht möglich sei. Nachzuweisen seien ernsthafte Bemühungen für einen Zeitraum von 2 Jahren, entsprechend dem absolvierten Studium eine angemessene Beschäftigung zu finden. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger vergeblich versucht hat, einen seinem Erststudium entsprechenden Beruf zu ergreifen. Von den vorstehenden Ausführungen ausgehend, die auch die Grundrechtsrelevanz des Begehrens des Klägers berücksichtigen, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt auch hinsichtlich der angeführten Telefongespräche des Klägers mit der Beklagten am 26. Mai und 14. Juni 2011, die nach seinem Vorbringen dem Bemühen um eine hinreichende Darstellung seines Berufswunschs gedient haben. Damit hebt sich der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ab. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 12. August 2011 wegen dessen unzureichender Begründung beanstandet, folgt der Senat dieser Auffassung unabhängig davon, ob eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und dargelegt ist, nicht. Denn eine - unterstellte - Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Die nachträgliche Begründung eines Bescheids ist bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW), was mit der Klageerwiderung vom 22. September 2011 geschehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.