Beschluss
12 A 1477/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0926.12A1477.13.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin sei bei ihrem Begehren um eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG mit dem Vorbringen ausgeschlossen, wegen einer stationären Behandlung in einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik vom 11. Mai bis zum 21. Juli 2010 wesentliche Leistungen des 4. Semesters (Sommersemester 2010) nicht erbracht zu haben. Die Klägerin kann sich nach Maßgabe der grundlegenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 12. Oktober 2012 - 12 A 3020/12 –, juris, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im 4. Fachsemester erfolgte stationäre Behandlung für die Verzögerung des Studiums ursächlich gewesen ist. Vgl. zum Tatbestandsmerkmal der Kausalität etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - Bs IV 28/97 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris. Der Berücksichtigung ihrer Krankenbehandlung steht der Inhalt der von der Klägerin zum Wintersemester 2010/2011 - ihrem 5. Fachsemester - vorgelegten Bescheinigung der Fachhochschule N. vom 28. September 2010 entgegen. Die Ausbildungsstätte bestätigt hier, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 12. Juli 2010 erbracht hat. Die Bescheinigung gründet auf § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 10. August 2009 entfaltet als Verwaltungsakt, vgl. BVerwG,Beschluss vom 21. April 1993 - 11 B 60.92 -, FamRZ 1993, 1375; Urteil vom 23. Sep-tember 1982 - 5 C 93/80 -, FamRZ 1983, 102, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 24/92 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 48 Rn. 10, m. w. N., mit ihrem feststellenden Inhalt gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43, Rn. 16 ff., 19, m. w. N. Der Aussagegehalt der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG beschränkt sich nicht auf den bloßen Nachweis gem. § 9 Abs. 2 BAföG, ausweislich der bisher erbrachten Leistungen als für die Ausbildung i. S. v. § 9 Abs. 1 BAföG geeignet angesehen werden zu können. Sie bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass bisher keine relevanten Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind und ein beim Auszubildenden etwaig doch eingetretener Studienrückstand zum bescheinigten Zeitpunkt nur als verhältnismäßig gering und ohne weiteres im Verlauf des weiteren regulären Studienverlaufes nachholbar anzusehen war. Dieses Moment ergibt sich - gerade vor dem Hintergrund der Ausbildungsförderung als einer Erscheinung der Massenverwaltung im arbeitsteiligen Zusammenwirken unterschiedlicher Stellen - nicht nur unmittelbar aus Funktion und Natur der Bescheinigung, sondern insbesondere unschwer auch aus § 48 Abs. 2 BAföG und ist deshalb - bei der von einem in Förderung stehenden Auszubildenden zu verlangenden Auseinandersetzung mit dem Ausbildungsförderungrecht, wie es hier in den entscheidenden Punkten auch auf dem Formblattvordruck angegeben ist - ohne weiteres erkennbar. Der im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erforderliche Kausalitätsnachweis wird daher für Umstände, die in den ersten vier Semestern einem hindernisfreien Studieren entgegen gestanden haben sollen, regelmäßig nicht erbracht, wenn der Auszubildende - wie hier - eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass er die bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen erbracht habe; es kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG dann nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 1 B 192/10 -, juris, mit Hinweis auf Ramsauer/ Stahlbaum/Sterner, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982 - 7 S 1654/81 -, FamRZ 1982, 1248, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 10 G 2340/01 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 L 114/07 -, juris, m. w. N. Die aus der Verwaltungsaktsqualität der Bescheinigung resultierende Bindungswirkung gilt, sobald sie innere Wirksamkeit erlangt hat und solange sie diese behält, und zwar auch dann, wenn sie - was deshalb hier offen bleiben kann - rechtswidrig ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Denn die Verwaltungsaktsqualität der Bescheinigung und ihre Bindungswirkung stehen der Annahme entgegen, dass eine Fehlerhaftigkeit schon unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit berücksichtigt werden kann, etwa, wenn ein Studienrückstand - entgegen dem durch die Bescheinigung erweckten Eindruck und trotz gehöriger Anstrengung des Auszubildenden - zwar nicht ganz offenkundig aber nachgewiesenermaßen kausal dafür geworden ist, dass für den Abschluss der Ausbildung die Förderungshöchstdauer überschritten werden musste. Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist nicht nichtig. Insbesondere ist die Bescheinigung nicht derart offenkundig fehlerhaft, dass ihr die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" stünde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1987 - 5 B 120/86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 10, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 BS 143/05 -, FamRZ 1233, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 14. November 2008 - 3 E 4215/06 -, juris Die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, dass die der Zuerkennung des erforderlichen Leistungsstandes nach ihren Angaben zugrundeliegende Berücksichtigung von Ersatzleistungen anstelle der versäumten Lehrveranstaltungen mit entsprechender Abschlussprüfung unsachgemäß war und das versäumte Regelprogramm bei Fortsetzung des Studiums im nächsten Fachsemester gar nicht innerhalb der dann noch verbleibenden Studienzeit (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG) hätte nachgeholt werden können. Unabhängig davon würde jedenfalls der Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens eingreifen. So dem Sinne nach wohl auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Januar 1981 - 7 K 559/80 -, FamRZ 1981, 120, Es geht nämlich - und zwar nicht nur bei einer von dem Auszubildenden auf seinem Studiengebiet zu erwartenden Kenntnis von einer etwaigen Unrichtigkeit der Bescheinigung - nicht an, einerseits im Interesse ungehinderter Weiterförderung ab dem 5. Semester eine Bescheinigung über einen bis dahin regulären Studienstand vorzulegen und andererseits beim Begehren um Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus einen bereits seinerzeit gegebenen Studienrückstand zu behaupten. Ausgangspunkt ist insoweit nicht in erster Linie, ob dem Auszubildenden der Inhalt der Bescheinigung nach § 48 BAföG zuzurechnen ist, so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 - 11 K 1094/10 -, juris, sondern dass die Klägerin die Bescheinigung beim Ausbildungsförderungsamt zwecks Weiterförderung nach dem 4. Fachsemester vorgelegt, sie also für ihre Zwecke genutzt hat. So richtigerweise: VG München, Beschluss vom 13. November 2009 - M 15 E 09.4985 -, juris. Die Hochschule stellt die Bescheinigungen nach § 48 BAföG nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung der Auszubildenden aus, d. h. sie bestätigt ihnen nach Prüfung der bereits erbrachten Leistungsnachweise deren eigene Behauptung, bisher ordnungsgemäß und mit üblichem Erfolg, also ohne den Ausbildungsabschluss besonders verzögernde Umstände studiert zu haben. Liegen solche Umstände vor und sind sie aus den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht erkennbar, so ist der Auszubildende gehalten, dies dem Beurteilenden von vornherein und nicht erst im Wege der späteren Anfechtung der Bescheinigung mitzuteilen; denn der Auszubildende hat förderungsrechtlich daran mitzuwirken, dass keine inhaltlich unrichtigen oder missverständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden. Dem Interesse des Auszubildenden im Hinblick auf die gewünschte weitere Förderung wird insoweit in vollem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass § 48 Abs. 2 BAföG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Vgl. zu Vorstehendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1982, a.a.O. Im Hinblick auf eine spätere Verlängerung der Förderungshöchstdauer stellt es insbesondere bei versteckten und aus den erforderlichen Leistungsnachweisen nicht ersichtlichen Hindernissen für einen geordneten Studienverlauf zwar keine Verpflichtung, aber eine Obliegenheit des Auszubildenden dar, von dem Aufschub nach § 48 Abs. 2 BAföG Gebrauch zu machen. Weist der Auszubildende jedoch - wie hier - im Rahmen seines Weiterförderungsantrags nach dem vierten Fachsemester im Zusammenhang mit dem Nachweis seiner Eignung nach §§ 9, 48 BAföG nicht auf einen nach seiner Meinung unzureichenden Leistungsstand bzw. ersichtlich den regelzeitgerechten Ausbildungsabschluss gefährdende Hindernisse für einen geordneten Studienverlauf hin und stellt er auch keinen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung nach § 48 BAföG, sondern legt im Gegenteil diese Bescheinigung zu dem im Regelfall vorgesehenen Zeitpunkt vor, so kann er sich später nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die angebliche Unrichtigkeit dieser Bescheinigung über den mit ihr erzeugten Eindruck, dass allenfalls geringfügige und ohne weiteres nachholbare Rückstände bestehen, nicht mehr berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin vor Antritt des stationären Krankenhausaufenthaltes von einem Mitarbeiter des Beklagten die telefonische Mitteilung erhalten haben will: "Da sie krank sind, wird es für sie kein Problem sein, dass das BAföG auch außerhalb der Regelzeit weiter bezahlt wird". Abgesehen davon, dass eine solche Aussage im laufenden 4. Fachsemester sich noch auf die vorgelagerte Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 BAföG, zunächst um Zulassung der Vorlage der Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nachzusuchen, gerichtet haben dürfte, handelt es sich offensichtlich um eine bloße Auskunft, auf die sich die Klägerin auch schon mangels Einhaltung der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zusicherungen vorgeschriebenen Schriftlichkeit nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus berufen kann. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen wenigstens das zweite - ebenfalls allein entscheidungstragende - Argument des Verwaltungsgerichts zu erschüttern vermag, die stationäre Krankenhausbehandlung könne deshalb nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 BAföG anerkannt werden, weil es sich bei den versäumten Leistungsnachweisen nicht um solche mit Aufstiegscharakter gehandelt habe. Wird eine Entscheidung auf mehrere unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn für sämtliche Begründungselemente Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 12 A 1762/12 -, vom 12. Juli 2012 - 12 A 1099/12 - und vom 22. April 2010 - 12 A 2793/09 -. Im Übrigen dürfte der Einwand der Klägerin, die den Leistungsnachweisen zugrundeliegenden Vorlesungen bauten letztendlich aufeinander auf und gehörten zum prüfungsrelevanten Wissen, nichts daran ändern, dass ihr den Umständen nach trotz Versäumnis von Vorlesungen und den entsprechenden Leistungsprüfungen entsprechend der Handhabung der Hochschule ein Vorrücken in das nächste Fachsemester möglich war und sie den ausgefallenen Erwerb der Fachkenntnisse und deren Nachweis im weiteren Studienabschnitt auch durchaus nachholen konnte. Nur so lässt sich auch erklären, dass der Klägerin nach ihren Angaben die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG erteilt worden sein soll, weil sie die Möglichkeit wahrgenommen hatte, alternativ eine andere schriftliche Prüfung vorzuverlegen, und das Prüfungsamt von einer an sich erforderlichen praktischen Präsentation abgesehen habe. Nach alledem lassen sich den Zulassungsvorbringen auch keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Klägerin hat insoweit schon entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet, formuliert und in ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung kommentiert. Vgl. zum Darlegungserfordernis bei der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache: Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 211. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).