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Beschluss

6 A 135/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0718.6A135.11.00
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Leitsätze

Verwerfung der unzulässigen Berufung des beklagten Landes im Klageverfahren einer in den Ruhestand versetzten Regierungsamtfrau, deren Klage auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs gerichtet ist.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es die Berufung der Klägerin zum Gegenstand hat.

Die Berufung des beklagten Landes wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu 1/4.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung der Klägerin auf bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf bis 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwerfung der unzulässigen Berufung des beklagten Landes im Klageverfahren einer in den Ruhestand versetzten Regierungsamtfrau, deren Klage auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs gerichtet ist. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es die Berufung der Klägerin zum Gegenstand hat. Die Berufung des beklagten Landes wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu 1/4. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung der Klägerin auf bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf bis 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Berufungsverfahren ist nach Rücknahme der Berufung der Klägerin teilweise einzustellen (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Berufung des beklagten Landes ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluss ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Berufung des beklagten Landes ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. Gemäß § 124a Abs. 3 VwGO ist die Berufung bei deren Zulassung durch das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist hat das beklagte Land nicht eingehalten. Das Urteil ist ihm ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 30. Dezember 2010 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung lief somit für das beklagte Land mit dem 28. Februar 2011 ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf dieser Frist war eine Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht eingegangen. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert grundsätzlich die genaue, in sich schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung aller Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise Sorge dafür getragen worden ist, dass die Frist eingehalten wird, und gegebenenfalls, ob den Betroffenen ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft bzw. ob ihm ein eventuelles Verschulden eines Dritten zurechenbar ist. Ist danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung nicht hinreichend sicher auszuschließen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Vertretungsberechtigte der Behörde hat gemessen daran nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, seiner besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen genügt zu haben. Für Behörden gilt insoweit nichts anderes als für Rechtsanwälte, so dass sie, wenn sie sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, für dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung prozessualer Pflichten einstehen müssen, wobei die Sorgfaltspflicht des Bediensteten derjenigen eines Anwalts entspricht. Es kann dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Berechnung und Überwachung der Frist zur Berufungsbegründung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überhaupt Büropersonal bzw. nicht vertretungsberechtigten Behördenbediensteten überlassen werden kann. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 536/09 -, juris; Beschlüsse vom 7. Mai 2012 - 6 B 44/12 - sowie vom 12. August 2011 - 1 A 2050/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Denn mindestens ist erforderlich, dass der Büroablauf in der Behörde so organisiert ist, dass eine wirksame Fristberechnungs- und Ausgangskontrolle sichergestellt ist. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist dazu jedoch nichts Konkretes bzw. Ausreichendes dargelegt worden. Dass - wie geltend gemacht wird - der zuständige Sachbearbeiter Herr K. die Frist in seinen Terminkalender eingetragen hat, genügt dafür jedenfalls nicht. Überdies ist in der diesbezüglichen Erklärung des Herrn K. vom 8. März 2011 nochmals eine unzutreffende Frist genannt: Die Berufungsbegründungsfrist lief mit dem 28. Februar 2011, aber weder mit dem 1. Februar 2011 noch mit dem 1. März 2011 ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.