Leitsatz: 1. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. 2. Der Rechtsanwalt muss den Büroablauf insbesondere so organisieren, dass eine wirksame Fristberechnungs- und Ausgangskontrolle sichergestellt ist. 3. Der Rechtsanwalt hat einer Fristberechnung immer dann besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie durch besondere Umstände erschwert ist. Ihn trifft in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Der Antrag wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über den Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die Kläger haben die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Hier lief diese Frist mit dem 27. April 2020 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. März 2020 zugestellt hat. Dass diese Zustellung nach § 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 2 VwGO unwirksam sein sollte, legen die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2020 nicht überzeugend dar. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen folgt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger das am 27. März 2020 gezeichnete Empfangsbekenntnis durch den mit ihm eine Bürogemeinschaft bildenden Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen wollte. Das Empfangsbekenntnis wurde durch das Büro des Prozessbevollmächtigten erst am 31. März 2020 um 16.20 Uhr ausgefüllt an das Verwaltungsgericht zurückgefaxt, also nach der Rückkehr des Prozessbevollmächtigten in das Büro. Somit hätte er es sogar selbst vor Absendung an das Verwaltungsgericht abweichend datieren können. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Auffassung vertritt, das Urteil sei ihm als Einzelanwalt erst nach seiner Rückkehr am 30. März 2020 zugegangen, trifft dies unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu. Denn das Empfangsbekenntnis hat er in Kenntnis des dort eingetragenen Zustelldatums vom 27. März 2020 übersenden lassen, so dass er davon ausgehen musste, dass das Verwaltungsgericht und nachfolgend der beschließende Senat die Antragsfrist nach diesem Datum berechnen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Empfängerhorizont der Gerichte nicht erkennbar war, von wem die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis stammt. Unabhängig davon hat er nicht auf eine Korrektur des Empfangsbekenntnisses gegenüber dem Verwaltungsgericht hingewirkt, falls er die Zeichnung durch den anderen Rechtsanwalt nicht gegen sich gelten lassen wollte. Der Zulassungsantrag ist erst am 30. April 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Über die Rechtsmittelfrist hat das Verwaltungsgericht die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt. Die von den Klägern am 30. April 2020 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 60 VwGO kann nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zugerechnet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens machen die Kläger im Kern geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach vorübergehender Abwesenheit vom Büro (Heimarbeit) erst am 30. März 2020 wieder in seinem Büro gewesen sei. In seiner Vertretung habe der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt E. das Empfangsbekenntnis am 27. März 2020 unterschrieben. Die ansonsten zuverlässige und gut ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau U. sei von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30. März 2020 nach Kenntnisnahme vom Urteil in einem Diktat angewiesen worden, die Eintragung der Frist „gemäß Empfangsbekenntnis“ durchzuführen. Sie sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Empfangsbekenntnis bereits am 27. März 2020 unterschrieben worden und aus anwaltlicher Vorsicht vom Fristablauf am 27. April 2020 auszugehen sei. Diese Umsetzung sei am 31. März 2020 erfolgt. Hierbei habe die Rechtsanwaltsfachangestellte jedoch trotz der anderslautenden Weisung den Fristablauf auf den 30. April 2020 eingetragen. Die Nachfrage, ob die Frist nunmehr korrekt eingetragen sei, habe sie indes bejaht. In der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten wird ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe sie gefragt, ob die Frist wie verfügt eingetragen worden sei; dies habe sie fälschlicherweise bejaht. Dieses Vorbringen vermag ein den Klägern zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet und zuverlässig eingetragen werden und der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 4 B 1111/17 -, juris, Rn. 6 ff. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Berechnung und Überwachung der Frist zur Einlegung und Begründung des Berufungszulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überhaupt Büropersonal oder nicht vertretungsberechtigten Behördenbediensteten überlassen werden kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 6 A 135/11 ‑, juris, Rn. 7 f., und vom 12. August 2011 - 1 A 2050/09 ‑, juris, Rn. 8 f. jeweils m. w. N. Ebenfalls kann dahinstehen, ob auch im Falle einer wirksamen Delegation dieser Aufgaben den Rechtsanwalt die Verpflichtung trifft, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung erst dann zu unterzeichnen und zurückzusenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. März 2020 - 2 MB 5/20 -, juris, Rn. 6 m. w. N. Denn mindestens ist erforderlich, dass der Büroablauf so organisiert ist, dass eine wirksame Fristberechnungs- und Ausgangskontrolle sichergestellt ist. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2012, a. a. O., Rn. 9. Diese Anforderungen übersteigen auch nicht das, was von einem Betroffenen von Verfassungs wegen verlangt werden kann, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 877/13 ‑, NVwZ 2018, 579, juris, Rn. 24, und vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, BVerfGK 12, 303, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Nach den genannten Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Eine ordnungsgemäße Kontrolle und organisatorische Gewährleistung der Eintragung korrekter Rechtsmittelfristen, vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 -, BVerwGE 142, 219, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 -, juris, Rn. 5, ist hier nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte hat es hier bei der mündlichen Anweisung, vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von mündlichen Weisungen OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 ‑ 19 A 121/20 -, juris, Rn. 8 f., der Eintragung der Frist „gemäß Empfangsbekenntnis“ und der bloßen Nachfrage, „ob die Frist nunmehr korrekt eingetragen sei“, bewenden lassen. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten, er habe gegenüber der Büroangestellten darauf hingewiesen, „aus anwaltlicher Vorsicht vom Fristablauf 27.04.2020 auszugehen“, wird durch deren eidesstattliche Versicherung nicht bestätigt. Unabhängig von den konkreten Umständen im Zusammenhang mit der erteilten Weisung liegt eine Verletzung der besonderen anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Gewährleistung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen hier darin, dass der Prozessbevollmächtigte die korrekte Eintragung des Fristablaufs nicht persönlich kontrolliert hat. Da es sich aufgrund seiner vorherigen Abwesenheit und der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den weiteren Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft um einen für die Büropraxis atypischen und besonderen Fall gehandelt hat, hätte es sich hier aus naheliegenden Sorgfaltserwägungen aufgedrängt, die tatsächliche Eintragung von Fristbeginn und vor allem Fristende zu überprüfen. Denn der Rechtsanwalt hat einer Fristberechnung immer dann besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie durch besondere Umstände erschwert ist. Ihn trifft in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 ‑, juris, Rn. 62 f. m. w. N. Hätte er eine solche Prüfung vorgenommen, hätte ihm bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die fehlerhafte Eintragung („30. April“ statt – richtig – „27. April“) auffallen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).