Beschluss
5 A 117/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0401.5A117.23.00
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch zeigen sie einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020– VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025, a. a. O., Rn. 5. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025, a. a. O., Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2021, schriftlich bestätigt am selben Tag, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 13.200,00 Euro und 1.350,00 US-Dollar an ihn herauszugeben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der Sicherstellung des Bargelds bereits unzulässig und hinsichtlich des Herausgabebegehrens unbegründet. Die Klage gegen die Sicherstellung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, da er sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, in seinen Geschäftsabläufen eine wirksame Fristberechnungskontrolle durchgeführt zu haben. Dies sei hier schon allein deshalb erforderlich gewesen, weil die Entgegennahme neuer Mandate und die damit verbundene Kontrolle auf laufende Fristen sowie deren Berechnung nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten eigenverantwortlich den Büromitarbeitern im Sinn eines „automatisierten Vorgangs“ überlassen seien. Ungeachtet dessen habe es sich bei der fraglichen Büromitarbeiterin wohl um eine nicht ausgebildete Kraft gehandelt. Auch ein Anspruch auf Herausgabe des Bargelds scheide aus. Soweit ein Herausgabeverlangen auch unabhängig vom Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Raum stehe, sei dieses wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Bargelds seien unglaubhaft, vielmehr sei zu vermuten, dass das Bargeld aus unerlaubtem Betäubungsmittelhandel stamme. Der Kläger wendet gegen diese rechtliche Bewertung ausschließlich ein, er habe sehr wohl vorgetragen, welche Kontroll- und Sicherungsmechanismen in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten zur Büroorganisation ergriffen würden, um eine fristwahrende Bearbeitung sicherzustellen. Auch sei sachlich falsch, dass die tätig gewordene Büromitarbeiterin eine „ungelernte Kraft“ gewesen sein solle. Sie sei vielmehr Rechtsanwaltsfachwirtin und habe sich jahrelang als zuverlässige Mitarbeiterin bewährt. Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung fehlenden Organisationsverschuldens seien überzogen und falsch. Eine stichprobenhafte Kontrolle der Mitarbeiter genüge vollauf, was entsprechend für den Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht worden sei. Diese Einwendungen führen nicht auf Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Büroorganisation, insbesondere betreffend die Fristberechnungs- und Ausgangskontrolle, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet und zuverlässig eingetragen werden und der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 – 19 A 1418/20.A –, juris, Rn. 7, und vom 4. Dezember 2017 – 4 B 1111/17 –, juris, Rn. 6 ff. Mindestens ist erforderlich, dass der Büroablauf so organisiert ist, dass eine wirksame Fristberechnungs- und Ausgangskontrolle sichergestellt ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 13, und vom 18. Juli 2012 – 6 A 135/11 –, juris, Rn. 9. Diese Anforderungen übersteigen auch nicht das, was von einem Betroffenen von Verfassungs wegen verlangt werden kann, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Oktober 2017 – 1 BvR 877/13 –, NVwZ 2018, 579, juris, Rn. 24, und vom 16. Oktober 2007– 2 BvR 51/05 –, BVerfGK 12, 303, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 15, jeweils m. w. N. Nach den genannten Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Eine ordnungsgemäße Kontrolle und organisatorische Gewährleistung der Eintragung korrekter Rechtsbehelfsfristen, vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 –, juris, Rn. 5, ist hier nicht erfolgt. Mit der Klageschrift hat der Kläger geschildert, wie in der Sozietät die Anlegung neuer Verfahren abläuft. Bei Mandatsantragung sei der Prozessbevollmächtigte im konkreten Fall nicht zugegen gewesen; die Büroangestellte habe die Unterlagen vom Kläger entgegengenommen, habe sich die Vollmacht zeichnen lassen und sodann die Akte mit allen Unterlagen – einschließlich der fristauslösenden Bestätigung der Sicherstellungsverfügung – ohne weitere Kenntnisnahme des Anwalts zur Akte genommen. Im Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht bei Gericht beantragt und im Anschluss den Vorgang auf Wiedervorlage bis zur Gewährung der Akteneinsicht verfügt. Diese in der Klageschrift geschilderte und durch den Zulassungsantrag nicht in Frage gestellte – jeweils als „automatisiert“ bezeichnete – Vorgehensweise wird den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Organisation des Büroablaufs nicht gerecht. Nach den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten gab es keinerlei Vorkehrungen, die in diesem „automatisierten“ Verfahren die Kenntnisnahme durch einen Rechtsanwalt und nachfolgend die Kontrolle von laufenden Rechtsbehelfsfristen sichergestellt haben. Bei einem derartigen, offensichtlich von jeglicher Mitwirkung der Rechtsanwälte unabhängigen Mandatierungsablauf hätte sich aus naheliegenden Sorgfaltserwägungen aufgedrängt, den eingetragenen Fristbeginn und das Fristende zu überprüfen. Denn der Rechtsanwalt hat einer Fristberechnung immer dann besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie durch besondere Umstände erschwert ist. Ihn trifft in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 21, und vom 24. Juni 2011 – 1 A 1756/09 –, juris, Rn. 62 f. m. w. N. Dieser ist der Prozessbevollmächtigte genauso wenig gerecht geworden wie seiner– unabhängig davon bestehenden – weiteren Verpflichtung, den Vorgang schon bei Beantragung von Akteneinsicht auf relevante Dokumente zu sichten. Soweit der Zulassungsantrag unter ausschließlicher Bezugnahme auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Sicherstellung ernstliche Richtigkeitszweifel schließlich auch hinsichtlich des Herausgabeanspruchs geltend macht, greift dies aus den obigen Erwägungen nicht durch; im Übrigen sind derartige Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 2. Der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er legt keinen – der Sache nach geltend gemachten – Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht verlegt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte schon keinen Antrag auf Verlegung des Termins gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO gestellt. Sowohl in der – im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierten – telefonischen Mitteilung der Kanzleimitarbeiter gegenüber der Geschäftsstelle der Kammer als auch in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 wurde lediglich mitgeteilt, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Verhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Darin erschöpft sich die Mitteilung. Mit ihr ist weder ausdrücklich noch sinngemäß das Begehren zum Ausdruck gebracht, dass der Termin nicht aufrechterhalten bleiben könne und verlegt werden müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein solches Verlegungsbegehren der bloßen Mitteilung der Erkrankung eines Rechtsanwalts der Sozietät auch nicht „offensichtlich immanent“. Unabhängig davon ist ein Verfahrensfehler auch deshalb nicht dargelegt, weil der Zulassungsantrag jegliche Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts unterlässt, warum nicht auch ein anderes Mitglied der mandatierten Sozietät den Termin hätte wahrnehmen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).