Beschluss
8 B 1401/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0720.8B1401.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in X. -C. . Mit Bescheid vom 13. November 2009 erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-70 auf dem Flurstück 17, Flur 12, Gemarkung C. , in X. . Diese Anlage wurde nicht errichtet. Am 12. April 2010 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E 2 auf dem o. g. Flurstück. Der nunmehr vorgesehene Standort weicht nach den vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen nur geringfügig vom ursprünglich vorgesehenen ab. Der Rotorradius vergrößert sich von 35 m auf 41 m, die Nabenhöhe steigt um 10 m, die Gesamthöhe von 133,70 m auf 149,38 m. Der in dem Landschaftsschutzgebiet "Q. , H. " liegende Standort befindet sich in einer von der Stadt X. im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Der Anlagenstandort hat zum Naturschutzgebiet "Feuchtgebiet bei N. Ost" einen Abstand von ca. 185 m. Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die beantragte Genehmigung, versehen mit Nebenbestimmungen u. a. zu einem Fledermaus- und Gänsemonitoring. Unter Gliederungspunkt II. des Bescheides werden unter Bezugnahme auf § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossene behördliche Entscheidungen aufgeführt, u.a. eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Am 23. März 2011 erhob der Antragsteller Klage (VG Düsseldorf 11 K 2058/11) gegen die erteilte Genehmigung, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner unter dem 21. April 2011 anordnete. Am 17. Juni 2011 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er zahlreiche Rügen formeller und materieller Art erhoben und hierbei u. a. ausgeführt, ein betroffenes Fledermaushabitat und ein Vogelschutzgebiet würden nicht hinreichend geschützt. Die Windkraftanlage sei nicht auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Ein Verzögerungsschaden sei nicht erkennbar. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2058/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 22. Februar 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E 2 (WKA 4) in X. -C. wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, die erteilte Genehmigung entspreche dem Artenschutz. Schon die nachvollziehbar hohen Verluste bei der Einspeisevergütung für den Fall einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlage begründeten ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung. Die Beigeladene hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die Genehmigung sei offensichtlich rechtmäßig. Jede Woche Verzögerung führe zu einem Verlust an Einspeiseerlösen von 9.000,00 €. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der angefochtene Genehmigungsbescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass das Interesse der Beigeladenen an einem Weiterbetrieb der Anlage das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien stünden keine ausreichend gewichtigen Interessen des Antragstellers gegenüber, die eine vorläufige Einstellung des Betriebs der rechtmäßig genehmigten Anlage rechtfertigen könnten. Der Antragsteller hat am 14. November 2011 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet. Die Beschwerde sei auch begründet; denn der streitige Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht formell und materiell rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2058/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 22. Februar 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E 2 (WKA 4) in X. -C. wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene beantragt unter Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene und begründete Beschwerde (§ 146 VwGO) hat keinen Erfolg. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden könnte. Auch reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ebenso wenig aus wie lediglich pauschale oder formelhafte Rügen. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr substantiierter Vortrag erforderlich. Vgl. zum Ganzen Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 76 ff. m.w.N. Diesen Anforderungen wird die unübersichtliche, ungeordnete, teils unklare, redundante oder nur aus Stichworten bestehende Beschwerdebegründung, die immer wieder - ohne unmittelbaren Fallbezug - mit politischen Statements oder allgemeinen Stellungnahmen zu unterschiedlichen Gesichtspunkten vermengt ist, nicht gerecht. Sie stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrages nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Ausführungen des Antragstellers zum Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob sich der Antragsteller auf sämtliche behaupteten Rechtsverstöße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG oder in unmittelbarer Anwendung des Art. 10a Abs. 3 Satz 2 der UVP-Richtlinie berufen kann, offen gelassen und das Vorliegen der vom Antragsteller gerügten Rechtsverstöße inhaltlich geprüft und verneint. Der Senat kann diese Frage aus demselben Grunde offen lassen. 2. Die Rüge des Antragstellers, die Beigeladene habe im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht das in Anlage 2 der VV-Artenschutz, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 - III 4 - 616.06.01.17 - in der Fassung der 1. Änderung vom 15. September 2010, abrufbar unter www.umwelt.nrw.de, vorgesehene Protokoll einer Artenschutzprüfung vorgelegt, obwohl dies verpflichtend sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieses Formulars schon aus Sicht der VV-Artenschutz nicht zwingend ist, sondern - wie sich aus Nr. 2.6.2.2 VV-Artenschutz ergibt - zur Vereinfachung und Beschleunigung der Artenschutzprüfung lediglich empfohlen wird. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, das Protokoll sei deshalb verbindlich, weil es als ein gemäß Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-Richtlinie) notwendiges Programm von Maßnahmen angesehen werden könne, die den strengen Schutz der Art "Fledermäuse" erlaubten. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und warum es sich bei dem Protokoll um ein derartiges Programm handeln und weshalb sich daraus welche Verbindlichkeit ergeben soll. Dafür ist auch bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich: Das in Anlage 2 der VV-Artenschutz enthaltene Muster-Protokoll schlägt lediglich eine abstrakte Struktur für den Ablauf der Artenschutzprüfung vor, macht aber keine eigenen inhaltlichen Vorgaben betreffend den Schutz einzelner Arten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von Herrn Dr. M. vom August 2010 in Frage stellt, weil sie notwendige fachliche Prüfungsschritte nicht dokumentiere und weder erschöpfend Antwort auf die verschiedenen Fledermausarten noch auf die physikalischen Wirkungen der Windkraftanlage auf die relevanten Fledermausarten (insbesondere zum sog. Barotrauma) gebe, handelt es sich um inhaltliche Fragen, auf die im Zusammenhang mit dem Artenschutz einzugehen ist (s.u. Nr. 6). 3. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass keine Befreiung von naturschutzrechtlichen Bestimmungen vorliege. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) die landschaftsrechtliche Befreiung einschließe (UA, S. 4). Hierauf weise auch Nr. II. des angefochtenen Genehmigungsbescheids ausdrücklich hin. Es könne offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Befreiung § 67 BNatschG oder § 69 LG NRW heranzuziehen sei; die erteilte Befreiung sei, wie von beiden Vorschriften vorausgesetzt werde, mit den Belangen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes vereinbar. Es sei weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargelegt, dass das Vorhaben den im Landschaftsplan X. genannten Schutzzwecken, artenschutzrechtlichen Belangen oder dem Schutz des Landschaftsbildes widerspreche. Vielmehr sei das Landschaftsbild im Bereich H. nicht von solcher Erhaltungswürdigkeit, dass es sich in der Abwägung gegen die Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen durchsetze. Die hiergegen erhobenen Rügen des Antragstellers haben keinen Erfolg. Der Einwand des Antragstellers, eine Befreiung liege objektiv nicht vor, verkennt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG die Befreiung einschließt. Das weitere sinngemäße pauschale Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben, setzt sich nicht mit den wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der Befreiung mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege auseinander. Die Einschätzung, dass Schutzzweck des Landschaftsplans auch die Erhaltung des Lebensraumes für gefährdete Pflanzen und Tierarten sei, liegt im Übrigen bereits der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde. Die Rüge, es seien keine besonderen öffentlichen Interessen erkennbar, die Anlage gerade an diesem Standort errichten zu müssen, führt nicht weiter, da die Befreiung nicht auf die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die unter anderem Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses verlangt, sondern auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (unzumutbare Belastung) gestützt ist. Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe eine erforderliche Ermessensentscheidung unterlassen, vgl. zum Erfordernis der Ermessensentscheidung auch Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand März 2010, § 13 BImSchG Rn. 77 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, NuR 2010, 888 (juris Rn. 76 f.) m.w.N., verhilft das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Ein Ermessensnichtgebrauch im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Dem vorbereitenden Vermerk vom 9. November 2010 für die Sitzung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises X. vom 15. November 2010 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich des auszuübenden Ermessens bewusst gewesen ist. Dies ergibt sich aus den dort gewählten Formulierungen ("kann", "darf") und den in der Sache angestellten Erwägungen. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW wird der Antragsgegner während des Hauptsacheverfahrens erster Instanz noch Gelegenheit haben, die Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ergänzen, dass er die Gesichtspunkte näher darlegt, von denen er für die Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist. 4. Die Rüge, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Die Beschwerde legt nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar, warum die Entscheidung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums lag und die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts deswegen nicht tragfähig wären. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen gewesen, weil neben der streitgegenständlichen Windkraftanlage 4 die ebenfalls genehmigte Windkraftanlage 6 sowie die bereits vorhandene Windkraftanlage 8, nicht aber die Windkraftanlagen 1, 5 und 7 in die Beurteilung einzubeziehen gewesen seien. Die auf der Grundlage des Gutachtens zur standortbezogenen Vorprüfung des Ing.-Büros Dr. M. (Mai 2010) getroffene Entscheidung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sei nicht zu beanstanden. Der Genehmigungsbehörde sei im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der Antragsgegner habe im Aktenvermerk vom 14. Februar 2011 und der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 13. November 2009 der Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der ursprünglichen Windkraftanlage 4 erteilt, dass im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens eine Prüfung der Voraussetzungen des UVPG stattgefunden habe und dass sich aus der im jetzigen Genehmigungsverfahren vorgenommenen geringfügigen Standortverschiebung und der Änderung der technischen Parameter kein neues Konfliktpotential ergeben habe, das nunmehr erhebliche schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse. Der Genehmigungsbehörde ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204 (juris Rn. 72 ff.), 8 D 14/07.AK und vom 9. August 2006 ‑ 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 (juris Rn. 66 ff.). Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204 ff. (juris Rn. 75). Das Ergebnis der Vorprüfung ist insoweit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 a Satz 4 UVPG (nur) daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Es wäre dann nicht nachvollziehbar, wenn entweder das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, UPR 2010, 455 (juris Rn. 19). Außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt das Ergebnis der Vorprüfung z. B. dann, wenn allgemein anerkannte (wissenschaftliche) Zusammenhänge nicht berücksichtigt werden oder wenn die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, obwohl sich aufgrund der Vorprüfung Hinweise darauf ergeben haben, dass ein Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Um einen solch schwerwiegenden Fehler darzulegen, reicht es nicht aus, auf Unterlassungen bzw. eine falsche Vorgehensweise hinzuweisen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch plausibel darzulegen, welche Folgen Unterlassungen bzw. eine falsche Vorgehensweise nach sich ziehen, und es sind insbesondere Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar darzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 20 f. Dies hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Einzelnen: a) Der Einwand des Antragstellers, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner Gedanken über die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht habe, trifft nicht zu. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Vermerk des Antragsgegners zu dieser Frage vom 14. Februar 2011. b) Die Frage einer "unzulässigen Salamitaktik" bei der Antragstellung, um im Anwendungsbereich von Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG zu bleiben, stellt sich für die WKA 4 nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die WKA 4 die Anträge für die WKA 5 und 7 noch nicht gestellt waren, so dass insgesamt jedenfalls nicht der Betrieb von mehr als fünf Windkraftanlagen in Rede stand. Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. c) Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe den zugrundezulegenden Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt, legt er in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, welche fachlichen Überprüfungen der Antragsgegner zu den (von ihm insoweit allein angeführten) besonderen Nachteilen des sog. Barotraumas bei Fledermäusen hätte durchführen müssen. Diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerdebegründung wären hier indes schon deswegen geboten gewesen, weil das Phänomen "Barotrauma" als Wirkfaktor in der Artenschutzprüfung von Herrn Dr. M. (Seiten 23, 44) erfasst wird und ersichtlich Gegenstand der Prüfung der Artenschutzbehörde (vgl. etwa Seite 7 des ersten Zwischenberichts vom 28. August 2010) und des LANUV (Seite 2 der Stellungnahme von Herrn Dr. X1. vom 22. Dezember 2010; und Seite 2 unten der Stellungnahmeanforderung des Antragsgegners beim LANUV vom 24. September 2010) war; es findet zudem bereits im Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. November 2009 (Seite 5 unten) Erwähnung, ebenso wie in der angefochtenen Genehmigung (Begründung Seite 4). d) Der Verweis auf die Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vorprüfung nicht in Frage. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Einhaltung sicherer Abstände zum Naturschutzgebiet, der "Unterschreitungen der Gänserouten" und nicht ausreichenden Abständen zu den Fledermaushabitaten und potentiellen Tötungen diverser Arten pauschal auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen dazu, dass sich die UVP-Pflicht aus den Besonderheiten des betroffenen vielfältig artenschutzrechtlich sensiblen Gebietes ergebe. Sie zeigen nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss auf, dass die behördliche Einschätzung fehlerhaft wäre. e) Die Rüge, die Dokumentation von Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung sei nicht nachvollziehbar, weil es insbesondere für die streitgegenständliche Windkraftanlage keine Überprüfung bzw. kein entsprechendes Gutachten gebe, ist unbegründet. Dieser Einwand setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsgegner habe hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen er eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten habe. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, warum ein "Aufsetzen" auf die bereits erteilte Genehmigung unzulässig gewesen sein soll. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, die durchgeführte Prüfung sei formal und inhaltsleer, setzt er der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus der im jetzigen Verfahren vorgenommenen geringfügigen Standortverschiebung und der Änderung der technischen Parameter kein neues Konfliktpotential ergeben habe, das nunmehr erhebliche schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse, nichts entgegen. f) Der sinngemäße Vorwurf, die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensweise blende die durch das ursprünglich geplante Vorhaben induzierten Umweltauswirkungen aus, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Begutachtung gewissermaßen eine "Fortschreibung" der ursprünglichen Bewertungen im Hinblick auf die Standortverschiebung sowie die geänderten technischen Parameter, darstellt. Die vom ursprünglich geplanten Vorhaben ausgehenden Umwelteinwirkungen sind gleichsam mit dem Ergebnis der damaligen Prüfung in Ansatz gebracht worden. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass im Rahmen des der Genehmigung vom 13. November 2009 vorangegangenen Genehmigungsverfahrens eine Prüfung der Voraussetzungen des UVPG stattgefunden hat und im jetzigen Verfahren eine Prüfung des Konfliktpotentials der Abweichungen der aktuellen Planungen genügt. Dass diese Verfahrensweise außerhalb des behördlichen Beurteilungsspielraums gelegen hätte, etwa weil die damaligen Bewertungen nachweislich falsch gewesen wären, hat der Antragsteller aber ebensowenig dargetan, wie er substantiiert hat, welche konkreten Umweltauswirkungen des ursprünglich geplanten Vorhabens unberücksichtigt geblieben sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. g) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die zu erwartenden Tötungen von Fledermäusen und Individuen anderer besonders geschützter Arten schränkten das "Ermessen", keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen, vollständig ein, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg: Der Antragsgegner ist im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass mit einer signifikanten Erhöhung getöteter Fledermäuse nicht zu rechnen und ein Monitoring den verbleibenden Unsicherheiten Rechnung tragen kann. Der Antragsteller stellt dies mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. h) Der Vorwurf, es sei mit keinem Gedanken bedacht worden, welche Auswirkungen die besonders großen Rotorblätter und die hohen physikalischen Leistungen der Anlage hätten, trifft nicht zu. In Bezug auf diese Sachverhalte unterscheidet sich die nunmehr genehmigte von der vormals genehmigten Windkraftanlage, und gerade insoweit, nämlich in Bezug auf die geänderten technischen Parameter, ist die Frage des Konfliktpotentials hinsichtlich der Umweltauswirkungen Gegenstand der Prüfungen gewesen. Hierzu verhält sich etwa Abschnitt 8 ("Bewertung der Umplanung von E-70 auf E-82") der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG von Dr. M. , in dem auf Seite 48 f. im Ergebnis festgehalten wird, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden könne, dass die veränderten technischen Parameter (größerer Rotorradius, höhere Nabenhöhe) messbare oder signifikant erhöhte Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange hätten. Diese Ausführungen werden zwar in der Stellungnahme des LANUV vom 22. Dezember 2010 kritisch hinterfragt. Im Ergebnis verweist das LANUV jedoch darauf, dass über die realen biologischen Auswirkungen keine Erkenntnisse vorlägen, andererseits sich aber Anhaltspunkte für eine tendenziell stärkere Beeinträchtigung insbesondere der Fledermäuse ergäben, so dass bestimmte Nebenbestimmungen erforderlich seien; es geht demnach im Grundsatz von der Genehmigungsfähigkeit aus. Der Antragsgegner hat beide Stellungnahmen ersichtlich ausgewertet und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, wie sich nicht zuletzt aus der Begründung zum angefochtenen Bescheid und den hierin aufgenommenen Nebenbestimmungen ergibt. 5. Der pauschale Verweis des Antragstellers auf bestimmte Publikationen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den durchgeführten Erhebungen der Ecoda Umweltgutachten GbR zum Flugverhalten der Gänse sowie zum ersten Monitoringbericht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers hierzu ausschließlich die tatsächliche Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 53 und nicht die hier allein streitbefangene Rechtmäßigkeit der Genehmigung betrifft. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 6. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Habitatschutz (§ 34 BNatSchG) und zum Artenschutz (§ 44 BNatSchG) verstoße, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. a) Der Antragsteller legt auch in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass sich aus § 1 BNatSchG (Biodiversitätsziele), der vom Bundeskabinett verabschiedeten "Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt" und einzelnen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über §§ 34 und 44 BNatSchG hinausgehende Anforderungen ergeben, die zur Rechtswidrigkeit der streitigen Genehmigung führen würden. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit darauf, den Inhalt der in Bezug genommenen Texte auszuwerten. Damit wird entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt, warum diese abzuändern ist. b) Der Antragsteller legt keine erhebliche Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" dar. Der Senat geht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend zitiert - davon aus, dass durch die Errichtung von Windkraftanlagen ein Funktionsverlust des Schutzgebietes zu besorgen sein kann, wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebietes mit sich bringen, oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln; die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Die Behörde darf ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt; diese Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. Zunächst nicht ausräumbare wissenschaftliche Prognoseunsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn ein vom Vorhabenträger geplantes oder behördlich angeordnetes Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 ‑ 8 A 4062/04 -, UPR 2011, 157 (juris Rn. 117 ff.). In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen bzw. vom Antragsgegner eingeholten Gutachten unter Berücksichtigung der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Errichtung und der Betrieb der hier streitgegenständlichen WKA 4 zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" in seiner Funktion als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet der geschützten Gänsearten Blässgans, Saatgans und Nonnengans führten. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die Rüge, die Landschaftsschutzgebietsverordnung beinhalte ein zulässiges Verbot von Windkraftanlagen, für dessen Aufhebung es keine fachlichen Gründe gebe, hat keinen Erfolg, weil sich der Antragsteller - wie dargelegt - nicht erfolgreich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur wirksam erteilten Befreiung auseinandersetzt. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen, die Genehmigung sei hinsichtlich der Schutzvorkehrungen für Fledermäuse unzureichend und willkürlich und gebe dem "Betreiber einfache, schnelle und endgültige Ausstiegsoptionen unter Ausblendung von da an unvermeidlich weiterer Tötungen durch den Betrieb der Anlage unter Verzicht eines Monitorings oder späteren Wiedereinstiegs in strengere Betriebsbeschränkungen. Solches "laissez-faire" stell(e) einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Artenschutz dar". Hinzu komme das erst seit ca. drei Jahren bekannte Barotrauma, das bei der hier besonders starken Anlage zu besonders dramatisch hohen Tötungen führen müsse; durch die Luftverwirbelungen hinter den Rotoren entstünden weit über das Rotorblatt hinaus für Tierlungen tödliche Unterdrucksituationen. Hiermit entkräftet der Antragsteller jedoch nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, aus den Gutachten von Dr. X1. und Dr. M. ergebe sich, dass geeignete Vermeidungs- und Vorsorgemaßnahmen getroffen worden seien. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Feststellungen der Gutachter Dr. M. und Dr. X1. nicht mit substantiiertem Vortrag und aussagekräftigen gutachterlichen Stellungnahmen entgegen getreten sei. Die Rüge, es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Entfernung der Windkraftanlage zum Vogelschutzgebiet nicht an, ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass die Übertragung der vom beschließenden Senat für die WKA 1 vorgenommenen Bewertung auf die WKA 4 schon aufgrund deren erheblich größerer Entfernung nicht ohne Weiteres ersichtlich sei und auf die in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats abgegebene Stellungnahme des LANUV hingewiesen. Der Vorwurf, die Kammer habe sich trotz Vortrags nicht mit der Frage beschäftigt, dass durch einmaliges Monitoring sämtlicher zukünftiger Schutz ausgehebelt werden könne, ist im Beschwerdeverfahren unsubstantiiert geblieben und setzt sich nicht mit den konkreten Auflagen zum Monitoring in der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage des unrichtigen Zuschnitts des bestehenden Vogelschutzgebiets bleiben im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb unbeachtlich, weil nicht dargetan ist, welcher Zuschnitt zutreffend wäre und welche Konsequenzen sich daraus für das hier zu beurteilende Vorhaben im Einzelnen ergeben könnten. c) Der Antragsteller legt ferner auch keinen Verstoß gegen § 44 BNatSchG dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliege, weil nach dem Gutachten des Ing.-Büros Dr. M. von August 2010 und den Stellungnahmen des Gutachters Dr. X1. vom 22. Dezember 2010, 3. September 2009, 9. Juli 2009 und 3. April 2009 unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen der Genehmigung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Gänse und Fledermäuse ausgeschlossen werden könne. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Antragstellers greifen nicht durch: aa) Der Vortrag, die "naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative" sei angesichts der sich seit Jahren verfestigenden Erkenntnisse über signifikante Kollisionsrisiken von Fledermäusen mit Windkraftanlagen hinsichtlich einer Betriebsuntersagung in den Kernzeiten auf Null geschrumpft, der Betrieb müsse angesichts der Erkenntnisse schon ungefähr ab April eingeschränkt werden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Damit ist ein Grund, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern, nicht dargelegt. Denn der Antragsteller setzt sich nicht mit der durch Rechtsprechungsnachweise belegten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die hier in Rede stehenden Abschaltzeiten als Kollisionsminderungsmaßnahme ebenso wie das angeordnete Monitoring als Bestandteil eines Schutzkonzepts bei Prognoseunsicherheiten anerkannt seien. bb) Die Rüge, ein Monitoring dürfe nicht als Ersatz für die Betriebsuntersagung, sondern nur ergänzend festgeschrieben werden, greift nicht durch. Denn es ist bereits nicht dargelegt, dass vorliegend das Monitoring als Ersatz für eine - eigentlich gebotene - Betriebsuntersagung festgeschrieben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Stellungnahme des LANUV die verbleibenden Unsicherheiten lediglich als Prognoseunsicherheit bewerte, denen mit einem entsprechenden Risikomanagement begegnet werden könne. cc) Die Einwände gegen die Ausgestaltung des Monitoring (ein Absuchen von nur 50 m um die Windkraftanlage werde dem Problem des Barotraumas nicht gerecht; die Bestimmung von nur 18 Terminen gebe keine Gewissheit über die Opfersituation; es bleibe offen, ab welcher Anzahl Totfunde eine restriktivere Betriebsweise festgesetzt werden müsse; das "qualifizierte Personal" werde nicht definiert; die Beschränkung des Monitorings auf zwei Jahre sei nicht gerechtfertigt; es gebe keine Regeln, um die Folgen des Barotraumas zu erfassen) tragen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen nicht, weil die zugehörigen Nebenbestimmungen - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - auf die Empfehlungen der Gutachter und die Auswertung fachlicher Stellungnahmen durch die Untere Landschaftsbehörde zurückgehen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ergänzend ist anzumerken: Hinsichtlich des abzusuchenden Raumes von 50 m ist der Antragsteller den Ausführungen der Beigeladenen auf Seite 9 f. ihres Schriftsatzes vom 23. Dezember 2011 nicht entgegengetreten; bei Nabenhöhen bis 110 m sieht auch die auszugsweise vom Antragsteller vorgelegte Studie von C1. u.a. auf S. 437 einen Suchraum im Radius von 50 m um den Mastfuß als ausreichend an. In Bezug auf die Anzahl der Totfunde fehlt es an der Darlegung, warum die entsprechenden Nebenbestimmungen über die in ihnen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus eine konkrete Zahlenangabe hätten enthalten müssen. Entsprechendes gilt für die Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Rüge der unterbliebenen Vorgabe eines bestimmten Gerätetypus' geht ebenso fehl: Konkrete Kriterien oder die Erforderlichkeit, ein bestimmtes Gerät zu verwenden, sind nicht dargetan; dann aber ist nicht ersichtlich, warum die abstrakte - überprüfbare - Festlegung auf ein "geeignetes" Gerät nicht ausreichend sein soll. Soweit sich die Beschwerdebegründung auf Umgehungsmöglichkeiten hinsichtlich der Monitoring-Auflagen stützt, fehlt es an der Darlegung dessen, dass die vorgesehenen Auflagen von vornherein untauglich oder geradezu zur Umgehung "einladend" sind. Hinzu kommen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorbehalt des Antragsgegners hinsichtlich der Verwertung eigener, außerhalb des Monitorings gewonnener Erkenntnisse. Dass wegen finanzieller Abhängigkeiten des Antragsgegners im Hinblick auf u. a. mögliche Schadensersatzansprüche hieraus kein wirksamer zusätzlicher Schutz erwachsen könne, beruht offensichtlich auf der - sachlich nicht belegten - Unterstellung, auch im bisherigen Verfahren seien die finanziellen Interessen über alles andere gestellt worden. Die Rüge, das Monitoring werde auch durch die neue Studie C1. (2011) erschüttert, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dem pauschalen Hinweis des Antragstellers, aus der (457 Seiten umfassenden) Publikation von C1. "Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen" folge, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen unzureichend und willkürlich seien, fehle es an jeglichem substantiierten Vortrag. Dem ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung allein damit begegnet, dass er eher stichwortartig einige Stellen benennt, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu getroffenen Festlegungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid stehen (S. 21/22: Ergebnisse sprächen für Festlegung von Schwellenwerten; S. 21: signifikante Erhöhung von Opfern werde tief angesetzt; S. 127: Suchradius für Opfersuche größer anzusetzen (Rotorradius plus 30 m); S. 201: Fledermausaktivitäten bis zu einer Windgeschwindigkeit von 11,5 m/sec gemessen; S. 436: ausführlich zur Schlagopfersuche; S. 446: Kollisionsrisiken minderten sich nicht bei höheren WKAen und größeren Rotoren). Dies genügt indes schon nicht den oben dargestellten Anforderungen des Darlegungserfordernisses. dd) Soweit der Antragsteller rügt, die Interpretation des "Monitorings" durch das Gericht sei durch die Genehmigung (Auflage Nr. 51) nicht gedeckt, es sei erforderlich, einen Schwellenwert festzusetzen, um die "signifikante Erhöhung" von Tötungen feststellen zu können, setzt er der Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Angabe konkreter Schwellenwerte bereits vor Durchführung des Monitorings sei weder möglich noch erforderlich, nichts entgegen und setzt sich nicht mit den diese Feststellung ergänzenden Ausführungen zur Methodik der Auswertung der Ergebnisse eines solchen Monitorings auseinander. d) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage gegen die im Windkrafterlass NRW vorgesehenen Abstandsvorschriften verstoße. Der Antragsteller rügt, der Abstand von 200 m sei keine Empfehlung, sondern binde die Behörde. Die im Beschluss zitierten Urteile bezögen sich auf frühere Windkrafterlasse und nicht die hiesige Pufferzone bei Naturschutzgebieten. Die Pufferzone im neuen Windkrafterlass stehe in Abhängigkeit zum Schutzzweck. Die Pufferzone von 200 m sei schon so gering, dass ein geringerer Abstand fachlich nicht vorstellbar sei; dieser Mindestabstand dürfe fachlich nicht unterschritten werden. Der Antragsteller hat offenbar seinen Ausführungen den Windkrafterlass von 2005, Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erl.) - Gem.RdErl.d. Ministeriums für Bauen und Verkehr, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, vom 21. Oktober 2005, MBl.NRW Nr. 49 vom 17. November 2005, Seite 1288 ff., zugrunde gelegt. Insoweit hat der Senat zu Nr. 8.1.4 ("Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete") entschieden, dass die Abstandsempfehlungen das Gericht nicht binden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, UPR 2011, 157 (juris Rn. 170 ff.). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 8.1.4 des Windenergieerlasses vom 11. Juli 2011 setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und auch nicht mit der Begründung der Genehmigung, dass durch die Abstandsunterschreitung das Schutzziel des Naturschutzgebietes nicht nachteilig beeinträchtigt werde. 7. Die Interessenabwägung der angefochtenen Entscheidung ist aus den in der Beschwerde angeführten Gründen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie darauf abgestellt, dass das Interesse der Beigeladenen bereits deshalb überwiege, weil sich die angefochtene Genehmigung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Auf die Gewichtung des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen und der öffentlichen Interessen an der Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien komme es insoweit nur nachrangig an. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Interessenabwägung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage zu stellen, weil es nicht aufzeigt, dass das Ergebnis der Prüfung der angefochtenen Genehmigung durch das Verwaltungsgericht unzutreffend ist. Im Übrigen wären auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres die satzungsmäßigen Ziele des Antragstellers in die Interessenabwägung einzustellen, sondern allein die nachvollziehbar betroffenen Rechtsgüter im Ausmaß ihrer anzunehmenden Gefährdung. 8. Soweit der Antragsteller vorstehend nicht näher behandelte Ausführungen gemacht hat, genügen diese bereits im Ansatz nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen und bleiben deshalb unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 19.2 in Verbindung mit 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,00 Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).