Beschluss
8 B 143/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Zugangsrechte nach Art. 10a RL 85/337/EWG, Art. 15a RL 96/61/EG (Art.16 RL 2008/1/EG) setzen voraus, dass der jeweilige Richtlinienanwendungsbereich eröffnet ist; dies richtet sich nach dem Unionsrecht, nicht nach nationaler Umsetzung.
• Die Entscheidung, im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie entsprechend den Vorgaben durchgeführt wurde und nachvollziehbar ist.
• Zur Verneinung einer UVP-Pflicht im summarischen Eilverfahren genügt die Plausibilität des Vorprüfungsergebnisses; bloße Rügen ohne substantiierte Darlegung schwerwiegender Ermittlungsfehler genügen nicht.
• Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG sind im Eilverfahren nicht feststellbar, wenn die Vorprüfung nicht vollständig unterblieben ist und kein erheblicher Fehler ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Zur Überprüfbarkeit der Vorprüfung und Anwendbarkeit unionsrechtlicher Überprüfungsrechte bei UVP-Vorentscheidungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann zurückgewiesen werden, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Zugangsrechte nach Art. 10a RL 85/337/EWG, Art. 15a RL 96/61/EG (Art.16 RL 2008/1/EG) setzen voraus, dass der jeweilige Richtlinienanwendungsbereich eröffnet ist; dies richtet sich nach dem Unionsrecht, nicht nach nationaler Umsetzung. • Die Entscheidung, im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie entsprechend den Vorgaben durchgeführt wurde und nachvollziehbar ist. • Zur Verneinung einer UVP-Pflicht im summarischen Eilverfahren genügt die Plausibilität des Vorprüfungsergebnisses; bloße Rügen ohne substantiierte Darlegung schwerwiegender Ermittlungsfehler genügen nicht. • Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG sind im Eilverfahren nicht feststellbar, wenn die Vorprüfung nicht vollständig unterblieben ist und kein erheblicher Fehler ersichtlich ist. Der Antragsteller wandte sich gegen die Genehmigung einer Aufbereitungsanlage für Altholz und nachwachsende Rohstoffe sowie einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk und offener Nachrotteplatte. Er rügte insbesondere die unterbliebene oder fehlerhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und behauptete Verletzungen umweltbezogener Vorschriften sowie Verfahrensfehler; zudem berief er sich auf unionsrechtliche Zugangsrechte zu gerichtlicher Überprüfung (Art. 10a RL 85/337/EWG, Art. 15a RL 96/61/EG/Art.16 RL 2008/1/EG). Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen und die Genehmigung als nicht unionsrechtswidrig bzw. UVP-pflichtig eingeschätzt. Der Senat prüfte im summarischen Beschwerdeverfahren, ob die Vorprüfung plausibel und nachvollziehbar durchgeführt wurde und ob sich unmittelbar aus Unionsrecht Ansprüche des Antragstellers auf Rüge von Vorschriften ergeben. Der Antragsteller verwies auf vorangegangene Schriftsätze, brachte aber keine neuen, durchgreifenden Gesichtspunkte vor. • Beschwerde und Vorbringen des Antragstellers stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Verletzung individuell-rechtsbegründender Vorschriften vorliegt, nicht durchgreifend in Frage; der Senat hat sich bereits in früherer Entscheidung damit auseinandergesetzt. • Eine Rüge nicht individuell-rechtsbegründender Vorschriften kann nach EuGH-Rechtsprechung nur unmittelbar aus Art. 10a RL 85/337/EWG bzw. Art. 15a RL 96/61/EG (nun Art.16 RL 2008/1/EG) hergeleitet werden; hierfür muss allerdings der Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie eröffnet sein. • Bei summarischer Prüfung ist auf die Frage abzustellen, ob das Vorprüfungsergebnis nachvollziehbar und entsprechend § 3c UVPG durchgeführt wurde; der Behörde steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ergebnis nur auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen ist. • Das konkrete Vorhaben erreicht die in den Anhängen der relevanten Richtlinien genannten Schwellenwerte nicht; Blockheizkraftwerk, Biogasanlage und Aufbereitungsanlagen erreichen nicht die Mindestleistungen bzw. Kapazitäten der Anhänge 1 und 2, so dass die Richtlinienanwendungsbereiche bei summarischer Prüfung nicht eröffnet erscheinen. • Die Dokumentation der Vorprüfung zeigt, dass die Schutzkriterien geprüft wurden und die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, nicht außerhalb zulässiger Einschätzungen liegt; konkrete, schwerwiegende Ermittlungsfehler oder fehlende Berücksichtigung allgemein anerkannter Zusammenhänge hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. • Rügen zu möglichen Nährstoffeinträgen, Artenschutz, fehlenden Gutachtenzeiten oder zur Qualifikation der Gutachter blieben unkonkret; es fehlt an plausibler Darstellung von Wirkungszusammenhängen und der Nachweisführung, dass Unterlassungen das Vorprüfungsergebnis erheblich in Frage stellen. • Soweit Verfahrensfehler nach § 4 Abs.1 UmwRG gerügt wurden, ist im Eilverfahren nicht zu erkennen, dass die Vorprüfung vollständig unterblieben wäre oder grob fehlerhaft wäre; deshalb rechtfertigen diese Vorbringen keine andere Entscheidung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Senat hält das Ergebnis der Vorprüfung nach § 3c UVPG, wonach keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, in der summarischen Prüfung für hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Die unionsrechtlichen Zugangsrechte zu gerichtlicher Überprüfung (Art. 10a RL 85/337/EWG, Art. 15a RL 96/61/EG/Art.16 RL 2008/1/EG) setzen voraus, dass der jeweilige Richtlinienanwendungsbereich eröffnet ist; dieser ist hier bei summarischer Betrachtung nicht gegeben, weil die Schwellenwerte der Anhänge nicht erreicht werden. Der Antragsteller hat keine konkreten, schwerwiegenden Ermittlungsfehler oder dargelegte Wirkungszusammenhänge vorgetragen, die das Vorprüfungsergebnis in seiner Nachvollziehbarkeit erschüttern würden. Damit verbleibt die Genehmigung in Kraft und die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.