Beschluss
14 A 2132/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0822.14A2132.10.00
15mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.597,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.597,79 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Bei seiner Entscheidung ist der Senat nicht gehalten, das Ergebnis ausstehender Verfassungsbeschwerden zur Frage der Einheitsbewertung abzuwarten, weil dieses Ergebnis im vorliegenden, ausschließlich die Heranziehung als solche zur Grundsteuer betreffenden Verfahren nicht vorgreiflich ist, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung vom 12. Oktober 2010, S. 7 und S. 11). Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidungserheblich auf den Standpunkt gestellt, Einwände der Verfassungswidrigkeit von Normen im Anfechtungsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid seien nur insoweit zu überprüfen, als sie sich auf die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Festsetzungsbefugnisse zu befolgenden Regelungen beziehe. Gehe es dagegen - wie hier - um die Verfassungswidrigkeit der rechtlichen Grundlagen des Einheitswertbescheides oder des Messbescheides, so sei der Einwand jeweils gegen diese zu richten (vgl. Urteilsabdruck S. 5 oben). Soweit es den Vortrag der Gleichheitssatzwidrigkeit der Erhebung der Grundsteuern bei gleichzeitiger Aussetzung der Vermögenssteuer betreffe (vgl. Urteilsabdruck S. 6/7), sei dem zum einen zu entgegnen, dass auch dieses Argument an systematisch richtiger Stelle bereits dem Grundlagenbescheid entgegen zu halten wäre. Zum anderen habe der Gesetzgeber bei der Auswahl der Besteuerungsgegenstände und damit bei der Erschließung von Steuerquellen einen weiten Spielraum. Aus der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, eine Grundsteuer zu erheben, folge nicht etwa aus (im Gleichheitssatz wurzelnden) Gründen der Folgerichtigkeit zwingend die Pflicht, auch eine Vermögenssteuer zu erheben oder andernfalls auf die Nutzung beider Steuerquellen zu verzichten. Die Klägerin vermag sich nicht darauf zu berufen, die der Erhebung der hier in Rede stehenden Grundsteuer zugrunde liegende Einheitswertfestsetzung sei mittlerweile - als verfassungswidrig anzusehen. Die Frage einer - möglichen - Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung ist für die eigentliche Heranziehung zur Grundsteuer unbeachtlich, weil diese Frage die Grundlagenbescheide betrifft, nicht aber den Steuerbescheid selbst. Zu den diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhebt die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung keine substanziierten Einwendungen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1973 - I R 250/70 - BFHE 110, 53, vorgenommenen Erwägungen substanziiert auseinander. Soweit es die vom Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebene Passage aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft, vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 1 BvR 1334/07 -, NJW 2009, 1868, beruft sich die Klägerin zwar auf einen abweichenden Sachverhalt, weil der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestandskräftige Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide zugrunde gelegen hätten. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich, dass die Frage der Bestandskraft von Grundlagenbescheiden Auswirkungen auf die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Bindungswirkung für den eigentlichen Heranziehungsbescheid haben könnte. Zudem hat der Bundesfinanzhof unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2009 klargestellt, vgl. Urteil vom 18. April 2012 - II R 36/10 -, BFH/NV 2012, 1263, wegen der bindenden Wirkung des Grundsteuermessbescheides könnten mit einem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Grundsteuer Mängel im System der Grundstücksbewertung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Umstand, dass Grundvermögen mit der Grundsteuer belastet wird, nicht aber sonstiges Vermögen durch die für verfassungswidrig erklärte Vermögensteuer, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer, Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 , BStBl. II 1995, 655, lässt sich dafür nichts herleiten. Das Vermögensteuergesetz ist verfassungswidrig, nicht weil die Grundsteuer von Einheitswerten abhängt, sondern weil die Vermögensteuer einheitswertgebundenes und nichteinheitswertgebundenes Vermögen verfassungswidrig ungleich besteuern wollte. Die Frage, ob Grundsteuer erhoben werden darf, ohne zugleich eine Vermögensteuer zu erheben, bemisst sich unter Gleichheitsaspekten vielmehr nach folgenden Grundsätzen: Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93 , BVerfGE 105, 17 (46). Angesichts des spezifischen Angewiesenseins des Grundvermögens auf die Bereitstellung kommunaler Infrastrukturleistungen, vgl. zur Rechtfertigung der Grundsteuer aus diesem Gesichtspunkt Seer, in: Tipke u.a., Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rn. 202, ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich, dass eine Realsteuer wie die Grundsteuer erhoben wird, ohne gleichzeitig eine Sollertragssteuer auf sonstiges Vermögen zu erheben. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 14 A 661/06 -, NVwZ-RR 2007, 506, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Heranziehung zu Grundsteuern hat. Insoweit hat der Senat mit dem genannten Beschluss vom 25. April 2007 ausgeführt: "Ihrem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer legen die Kläger im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - in: BStBl. II 95, 655, zugrunde und berufen sich, wie mit Schriftsatz vom 11. August 2006 klargestellt, ausschließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 GG. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer hat und damit von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2000 - II B 65/99 -, in: BFH/NV 2000, 1076, betreffend die Frage der Einheitsbewertung von Einfamilienhäusern festgestellt. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2006 - II R 81/05 - in: BStBl. II 2006, 767, in dem Verfahren, auf das der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2006 hingewiesen hatte, entschieden: Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer komme keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG für die Grundsteuer zu. Ungeachtet der fehlenden Bindung sei ihm auch nicht zu entnehmen, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien seien. Dies gelte auch insoweit, als in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Sollertragssteuern die Rede sei. Der Senat teilt diese Auffassung. Er sieht sich darin durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 - I BvR 1644/05 -, Hinweis in: ZKF 2006, 213, bestätigt, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen hat. Im Hinblick auf diesen Beschluss können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verfassungsbeschwerde sei auf Artikel 14 GG gestützt gewesen, während sie im vorliegenden Verfahren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG abstellten. Allein eine abweichende Schwerpunktbildung bei den rechtlichen Erwägungen dürfte die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erneut begründen. Im Übrigen legen die Kläger nicht substanziiert dar, dass sich das Bundesverfassungsgericht nur mit der Frage des Artikel 14 GG befasst habe. Dazu genügt der Hinweis auf Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer jener Verfassungsbeschwerde auf ihrer Internet-Seite nicht. Auch der Fachaufsatz von Wernsmann (in: NJW 2006, 1169, 1174), auf den die Kläger hinweisen und in dem die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde erwähnt wird, ist insoweit nicht aufschlussreich. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgehenden Beschluss vom 27. Juni 2005 2 S 1313/04 in: JURIS, hatte sich der VGH Baden-Württemberg vielmehr ausdrücklich auch mit Artikel 3 GG auseinandergesetzt und sich auf den Standpunkt gestellt: Mit dem Beschluss zur Vermögensteuer habe das Bundesverfassungsgericht die vermögensteuergesetzlichen Regelungen für mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich besteuert werde. Diese Frage stelle sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasse. Dem entspricht auch die redaktionelle Aufbereitung der Information über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 in ZKF 2006, 213." Anlass, seine dort geäußerte Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen, bestehen für den Senat auch angesichts der Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (vgl. Zulassungsbegründung S. 8) der besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO werden nur geltend gemacht, ohne mit substanziierten Ausführungen dargelegt zu sein. Sie lassen sich unter Berücksichtigung der o. a. Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht feststellen. Die von der Klägerin behauptete Abweichung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Die Klägerin benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem vom Bundesverfassungsgericht in einem der - zudem nicht konkret bezeichneten - Urteile aufgestellten Rechtssatz stehen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.