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Beschluss

14 A 2451/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1210.14A2451.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 578,47 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 578,47 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung vom 25. November 2013, I.). Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit (vgl. Zulassungsbegründung I. 5.) der Einheitswertfeststellung berühre die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung durch die Gemeinde nicht. Damit stimmt das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 14 A 1698/13 ‑ und vom 22. August 2012 - 14 A 2132/10 ‑, NRWE Rn. 7, überein, dass die Frage einer - möglichen - Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung für die eigentliche Heranziehung zur Grundsteuer unbeachtlich ist, weil diese Frage den Grundlagenbescheid betrifft, nicht aber den Steuerbescheid selbst. Insoweit hat zudem das Bundesverfassungsgericht, vgl. Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, NJW 2009, 1868, u. a. ausgeführt, soweit sich die (Anmerkung: dortigen) Beschwerdeführer gegen bestimmte Modalitäten der Bestimmung und Festsetzung der Grundsteuer wenden würden, könnten sie damit im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden in dem Umfang nicht gehört werden, als diese Rügen auf Feststellungen und Festlegungen zielten, die bereits in den vorangegangenen von ihnen nicht mit Erfolg angegriffenen Grundlagenbescheiden des Finanzamts erfolgt seien. Dies gelte vor allem für Angriffe gegen Mängel im System der Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Grundstückseigentümer führten. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2009 klargestellt, vgl. Urteil vom 18. April 2012 - II R 36/10 -, BStBl. II 2012, 867, wegen der bindenden Wirkung des Grundsteuermessbescheides könnten mit einem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Grundsteuern Mängel im System der Grundstückbewertung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Das klägerische Vorbringen in der Zulassungsbegründung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung sei inzidenter auch hier durch das erkennende Gericht zu prüfen, sowie der Hinweis auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 6. September 2013 bieten für den Senat keinen Anlass, seine Rechtsauffassung in einem Berufungsverfahren einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Daher ist auch der Anregung, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, nicht zu entsprechen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Zulassungsbegründung I., 1.) nicht feststellen, soweit es die Frage der formellen Wirksamkeit der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Beklagten für das Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzung) betrifft. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zwar von einem Verstoß gegen die Regelung des § 2 Abs. 5 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO - ausgegangen, als in der Satzungsüberschrift nicht das Datum eingetragen wurde, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Diesen Fehler hat es allerdings nicht als zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führend angesehen. Denn die nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO erforderliche Datumsangabe in der Satzungsüberschrift enthalte lediglich einen redaktionellen Hinweis, der die Zitierfähigkeit der Satzung erleichtern solle. Die Datumsangabe in der Satzungsüberschrift selbst unterliege nicht der Prüfung durch den Bürgermeister und sei damit kein Bestandteil der Satzungsausfertigung. Im Übrigen sei neben der Satzung auch die Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut öffentlich bekannt zu machen, womit das Datum der Unterzeichnung zumindest aus der veröffentlichten Bekanntmachungsanordnung ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht substanziiert auseinander, sondern beruft sich unter Wiedergabe des Wortlauts des § 2 Abs. 5 BekanntmVO im Wesentlichen nur darauf, das Verwaltungsgericht habe sich durch seine Rechtsprechung zur Folgenlosigkeit der Erwähnung des betreffenden Datums in der Satzungsüberschrift de facto wie der Verordnungsgeber geriert und damit das Gewaltenteilungsprinzip des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - verletzt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei kein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben durch den Erlass der Hebesatzung festzustellen, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht weiterhin im angefochtenen Urteil einen von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Standpunkt zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle betreffend den Abwägungsvorgang beim Erlass einer Satzung über die Festlegung von Grundsteuerhebesätzen einnimmt. Vgl. einerseits das angefochtene Urteil, Urteilsabdruck S. 11, m. w. N. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und andererseits OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - sowie Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - und - 14 A 2761/12 -, jeweils veröffentlicht in NRWE. Denn diese abweichende Rechtsauffassung wirkt sich im Ergebnis im vorliegenden Verfahren nicht auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Entgegen der vom Kläger geäußerten, aber nicht näher begründeten Rechtsauffassung (vgl. Zulassungsbegründung I., 2.), beinhaltet die Regelung des § 26 des Grundsteuergesetzes - GrStG - nur ein Recht und nicht aber auch eine Verpflichtung zur Festsetzung von Höchsthebesätzen von Grundsteuern durch den Landesgesetzgeber. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1991 - 8 NB 1.90 -, NVWZ 1991, 894, zutreffend ausgeführt. Die Hebesatzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des im Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatzes des Vertrauensschutzes unwirksam (vgl. Zulassungsbegründung I., 3.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Grundsatz des Vertrauensschutzes habe im Grundsteuerrecht seine einfach gesetzliche Ausprägung in §§ 25 Abs. 3 und 27 Abs. 2 GrStG gefunden. Unter den dort genannten Voraussetzungen sei ein weitergehender Vertrauensschutz grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen. Zu diesem die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits selbständig tragenden Gesichtspunkt äußert sich der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Ebenso wenig stellt er substanziiert den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich angeführten Gesichtspunkt in Frage, das Vertrauen des Bürgers auf einen in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm bislang günstigen Regelung werde verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Insbesondere könne der Bürger angesichts des Erfordernisses der öffentlichen Finanzwirtschaft nicht darauf vertrauen, dass ein einmal geltender Steuertarif und das bisherige Steuerverfahren unverändert blieben. Die Ausführungen des Klägers zu der von ihm behaupteten "Unverhältnismäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung zum Jahre 2013" und einem "unzulässigen Sonderopfer der Grund- und Gewerbesteuerpflichtigen" (vgl. Zulassungsbegründung I., 4.), die zu einer Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG führten, vermögen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 31. Mai 1990 ‑ 2 BvL 12/88 u. a. -, BVerfGE 82, 159 ff. (190), kommt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Geldleistungspflicht den Betroffenen in einer Weise übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, so dass sie eine erdrosselnde Wirkung ausübt. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Frage einer erdrosselnden Wirkung behandelt, diese allerdings nicht feststellen können. Warum, wie sich der Kläger ausdrückt, die Drosselungsrechtsprechung als sehr problematisch anzusehen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Damit ist auch der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei entscheidend, dass die anfallende Steuer regelmäßig aus den Grundstückserträgen noch erwirtschaftet werden könne. Warum demgegenüber, wie vom Kläger gefordert, auf die "Betrachtung der Relation der jährlichen Grundsteuerveranlagung zum jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks" abzustellen sein soll, wird nicht dargelegt. Damit ist auch die Annahme eines "Sonderopfers" auf der Grundlage einer unverhältnismäßigen Steuererhebung ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der diesbezügliche Verweis des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO widerspricht, weil sich daraus keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil herleiten lässt. Soweit es den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bzw. rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. Zulassungsbegründung I., 6.) betrifft, wird bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen es unzulässig sein könnte, einen Satzungsbeschluss über die Höhe von Grundsteuerhebesätzen zu treffen, bevor, wie hier, ein Haushaltssanierungsplan in Kraft getreten ist, und sich im Rahmen des Sanierungskonzepts an den aufgrund der Festlegung des Hebesatzes zu erwartenden Einnahmen zu orientieren. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dem Kläger schließlich auch insoweit nicht zu folgen, als er das Fehlen hinreichender Grundlagen für die Grundsteuererhebung und zur Haushaltssanierung sowie zur defizitären Ermittlung und unterbliebenen Ausschöpfung des städtischen Einsparpotentials (vgl. Zulassungsbegründung I., 7.) bemängelt. Substanziierte Ausführungen unter Berücksichtigung der Darlegungen des Verwaltungsgerichts enthält sein diesbezügliches Vorbringen nicht. Der Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen entspricht nicht dem Darlegungserfordernis. Die besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II.) sind ebenfalls nicht festzustellen. Soweit es die behaupteten Schwierigkeiten tatsächlicher Art betrifft (vgl. Zulassungsbegründung II., 1.) legt der Kläger nicht dar, welcher weiteren Ermittlung von Tatsachen es in einem Berufungsverfahren bedürfen könnte, die nicht bereits das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Seine Behauptung von "Ermittlungsdefiziten bzw. von als nicht hinreichend anzusehenden Grundlagen für die streitgegenständliche Grundsteuererhebung und zur Haushaltssanierung" lassen erkennen, dass im Kern keine tatsächlichen Schwierigkeiten im Raum stehen, sondern die rechtliche Beurteilung der vorhandenen Tatsachenmaterialien durch das Verwaltungsgericht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten rechtlicher Art (vgl. Zulassungsbegründung II., 2.) lassen sich nicht, wie vom Kläger im Wesentlichen vorgetragen, daraus herleiten, dass er seine eigene Rechtsauffassung zu verschiedenen Punkten derjenigen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil gegenüberstellt. Im Übrigen sind Rechtsfragen, wie etwa die einer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bedenken an der Festsetzung von Einheitswerten auch bei der Grundsteuerfestsetzung in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass es keiner neuen rechtlichen Überlegungen im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.