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Urteil

11 A 2558/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.11A2558.11.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2010 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2010 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 19 in T. in der ehemaligen UdSSR geborene und in der (heutigen) Russischen Föderation aufgewachsene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Die Klägerin wurde in den ihrer Mutter P. L. am 14. Oktober 2004 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Am 11. August 2010 reiste sie zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland ein und erhielt am 27. August 2010 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin. Ihre Mutter P. L. erhielt am 27. August 2010 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Unter dem 20. August 2010 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (auch) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsamt bislang nicht beschieden. Bereits unter dem 7. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides. Sie gab an, ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige, der Vater sei russischer Volkszugehöriger. In ihrem am 4. Januar 1995 ausgestellten Inlandspass wird die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Bei einem am 25. Mai 2009 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau durchgeführten Sprachtest war mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Seit dem 8. Oktober 2007 war die Klägerin als Balletttänzerin an der Wiener Staatsoper engagiert. Sie erhielt bis zum Jahr 2010 jeweils Jahresverträge. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten im Sinne der §§ 4, 27 BVFG nicht erfülle. Sie sei seit Oktober 2007 mit festem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Dezember 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe weiterhin ihren Hauptwohnsitz in Moskau. Da sie im Besitz eines Einbeziehungsbescheides sei, könne sie als Ausländerin außerhalb der Aussiedlungsgebiete leben und arbeiten. Der Aufenthalt in Österreich sei legal und kein Hemmnis, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte und vertiefte seine Auffassung, dass die Klägerin den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Wien habe. Am 20. Februar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe ihren Hauptwohnsitz in der Russischen Föderation. Der Aufenthalt in Österreich sei vorübergehend, um dort als Balletttänzerin zu arbeiten. Sie erhalte nur befristete Arbeitsverträge für jeweils ein Jahr. Da sie in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen sei, dürfe sie das Herkunftsgebiet verlassen, bevor ihre Mutter in Deutschland aufgenommen werde. Sie sei bei ihren Eltern in Moskau gemeldet, dort sei ihr Lebensmittelpunkt geblieben. In Österreich habe sie Beschäftigungsbewilligungen als Künstlerin gehabt. Die Klägerin hat - erstmals mit Schriftsatz vom 15. März 2011 - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung eventuell entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BFVG zu erteilen, hilfsweise einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Erteilung dieser Bescheinigung. Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation aufgegeben und nach Österreich verlegt habe. Es habe nur sporadische Besuche in Moskau und St. Petersburg gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie erfülle die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht, weil sie das Aussiedlungsgebiet bereits 2007 verlassen und erst 2010, also deutlich nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums, ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes begründet habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zwischenzeitliche Wohnsitznahme in Wien im Hinblick auf die Berufsausübung als Balletttänzerin nur vorübergehender Natur und eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet von vornherein beabsichtigt gewesen sei. Maßgeblich für die Bewertung der Frage des Wohnsitzes sei der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person. § 7 Abs. 1 BGB umschreibe dies damit, dass sich die Person ständig an einem Ort niederlassen müsse, welcher dann Wohnsitz dieser Person sei. Es unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln, dass sich die Klägerin dauerhaft zur Ausübung ihres Berufs als Balletttänzerin in Wien niedergelassen habe. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 12. Juni 2012 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Auffassung, dass sie ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation durch ihren berufsbedingten Aufenthalt von 2007 bis 2010 in Wien nicht aufgegeben habe. Es sei nicht um eine Übersiedlung der Familie gegangen, sie habe nur Arbeit finden wollen. Wann immer es möglich gewesen sei, sei sie bei ihren Eltern in Moskau gewesen. Sie sei auch häufiger in St. Petersburg gewesen, wo sie eine Eigentumswohnung gehabt habe, die nicht vermietet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG bei der Klägerin bestreite sie nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG und darüber hinaus auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG als Spätaussiedlerin. I. Die Klägerin, die seit August 2010 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin besitzt, ist nicht gehindert, im Härteweg nach § 27 Abs. 2 BVFG einen Aufnahmebescheid zu erlangen und sodann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 5 C 30.06 , Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32, sogar für den Fall, dass der Aufnahmeantrag erst nach der Übersiedlung gestellt wird. Dem Begehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie ihre ursprünglich (nur) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Klage nach ihrer Übersiedlung mit Schriftsatz vom 15. März 2011 geändert hat, indem sie angekündigt hat, nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zu beantragen, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen und hilfsweise einen Aufnahmebescheid "zum Zwecke der Erteilung dieser Bescheinigung" zu erteilen. Diese Änderung ist ersichtlich nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vollständig fallenlassen wollte. Sie ist vielmehr unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Januar 2011 12 A 2924/09 davon ausgegangen, dass sie nach ihrer Übersiedlung einen Aufnahmebescheid nicht mehr benötigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 12 A 2924/09 , juris, Rdnr. 39, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BTDrucksache 15/420, S. 119. Die ablehnenden Bescheide sind entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Klageänderung nicht bestandskräftig geworden mit der Folge, dass dem Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegenstünde. Denn den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat die Klägerin durch die Klageänderung nicht zurückgenommen, sie hat diesen vielmehr hilfsweise weiterverfolgt. Auch die am 13. August 2011 von der Klägerin insoweit abgegebene Erledigungserklärung hat nicht den Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide bewirkt. Denn die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat seinem mit der Berufung angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt, die Erledigungserklärung der Klägerin sei ins Leere gegangen, zudem sei die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterhin Gegenstand des Hilfsantrags der geänderten Klage. Die so verstandene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, sodass der Verpflichtungsantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor Streitgegenstand ist. II. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg und gleichzeitig die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin. 1. Die besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, die es der Klägerin ermöglicht, ihr Aufnahmeverfahren im Bundesgebiet zu führen bzw. fortzusetzen, folgt daraus, dass die Klägerin durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gemäß § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Deshalb bedeutet es für sie im Lichte des Art. 11 GG eine besondere Härte, von ihr die Ausreise zu verlangen, damit sie das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 5 C 1.03 , BVerwGE 122, 313 (316 f.). 2. Die Klägerin erfüllt sowohl die "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG als auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie Spätaussiedlerin ist. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die hier in Rede stehenden Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hatte die Klägerin ihren Wohnsitz seit ihrer vor dem 1. Januar 1993 liegenden Geburt bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 11. August 2010 in den Aussiedlungsgebieten. Sie hat diesen Wohnsitz insbesondere nicht dadurch aufgegeben, dass sie vom 8. Oktober 2007 bis zum 31. August 2010 an der Wiener Staatsoper als Balletttänzerin engagiert war, obwohl sie sich in diesem Zeitraum ganz überwiegend in Wien aufhielt. aa. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB, so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 9 B 356.88 , Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41 (zu § 1 BVFG a. F.) m. w. N.; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 9 C 6.89 , BVerwGE 82, 177 (179). Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 5. Auflage 2010, § 7 Rdnr. 9. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 2 BvR 116/90 , NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 VIII C 141.67 , BVerwGE 28, 193 (194 f.). Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 VIII C 141.67 , BVerwGE 28, 193 (195 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 VIII C 141.67 , BVerwGE 28, 193 (196). Gleiches gilt etwa bei einer auch mehrjährigen Montagetätigkeit an einem Ort oder bei einem Aufenthalt in einem Internat. Vgl. etwa Schmitt, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 27. Der Begründung eines Wohnsitzes steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 9 C 6.89 , BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rdnr. 11, m. w. N. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 2 A 3387/93 , m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 12 A 613/04 , juris; ferner Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 12. Zwar wird der Wohnsitz und damit der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen in der Regel an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält. Das schließt aber nicht aus, dass Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt vorübergehend auseinanderfallen können, wobei die Rechtsprechung ein solches Auseinanderfallen in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren anerkennt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 11 A 2169/10 , juris, für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht an seinem Wohnsitz in Kasachstan gewesen war. bb. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2010 weder in Wien einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB begründet, auch wenn sie sich in diesem Zeitraum zumeist in Wien aufhielt und dort melderechtlich erfasst war, noch hat sie ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Gegen einen Wohnsitz in Österreich spricht nicht, dass die Klägerin als Ausländerin jeweils ausländerrechtliche Beschäftigungsbewilligungen benötigte. Das Engagement der Klägerin an der Wiener Staatsoper galt aber immer nur für eine Saison (von September bis Juni des nächsten Jahres). Zwar ist dieses Engagement jeweils dem Wunsch der Klägerin entsprechend um ein Jahr verlängert worden, einen Anspruch oder auch nur eine einigermaßen sichere Option hierauf hatte die Klägerin jedoch nicht. Aufgrund der üblichen Vertragsgestaltung für ein Engagement als Balletttänzerin musste sie davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Wien mit Ablauf der Spielzeit an der Oper jeweils beendet sein konnte. Die Klägerin hatte in Wien auch keinerlei familiäre Bindungen. Vielmehr bestanden diese Bindungen weiterhin mit ihren Eltern in Moskau. In St. Petersburg unterhielt sie eine Eigentumswohnung, die ihr damals stets zur Verfügung stand. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Wien aus anderen Gründen etwa durch Gründung einer eigenen Familie zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse geworden ist. Jedenfalls hatte die Klägerin nicht das Ziel, nach Österreich auszuwandern. Für eine Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet spricht weiter, dass die Klägerin ihre 1997 erworbene Eigentumswohnung in St. Petersburg behielt, ohne sie zu vermieten, und bei Aufenthalten in St. Petersburg nutzte, während sie in Wien in verschiedenen Wohnungen zur Miete wohnte. Dies unterstreicht ihre Absicht, den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet angesichts der Unsicherheit, über einen längeren Zeitraum oder gar unbefristet in Wien arbeiten zu können, beizubehalten. Auch das Bemühen der Klägerin um weitere Engagements etwa in St. Petersburg und Berlin belegt, dass sie den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in Wien sah, sondern dass es ihr um eine grundsätzlich schwierig zu erlangende Möglichkeit ging, hier oder an einer anderen Bühne als Balletttänzerin zu arbeiten. Gegen die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet spricht schließlich auch, dass die Klägerin weiterhin an der Universität in St. Petersburg immatrikuliert war. Die Beibehaltung der Einschreibung hätte jedenfalls keinen Sinn ergeben, wenn die Klägerin tatsächlich den Willen gehabt hätte, nach Österreich auszuwandern. b. Die Beteiligten haben unstreitig gestellt, dass die Klägerin die weiteren "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG und die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erfüllt. Sie ist insbesondere deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie stammt von einer deutschen Volkszugehörigen ab, denn ihre Mutter P. L. ist Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin spricht auch wovon der Senat sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte fließend deutsch, das auf einer ausreichenden familiären Vermittlung beruht. Schließlich hat sie ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben, denn sie wird bereits in ihrem ersten am 4. Januar 1995 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.